Fragen und Antworten zum Härtefallfonds

Infolge der 4. Welle der Corona-Pandemie wird die Unterstützung durch den Härtefallfonds, die mit 31. Oktober 2021 ausgelaufen ist, ab 1.12.2021 wieder aktiviert.

Die Abwicklung erfolgt für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmen wie bisher durch die Wirtschaftskammer Österreich auf Grundlage der Richtlinie vom 30.11.2021, 2021-0.840.042.

Die Richtlinie zur Phase 4 finden Sie hier.

Umfangreiche FAQs zur Phase 4 der Förderung finden sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich.

Die allgemeinen Förderbedingungen entsprechen denjenigen, die schon in der Phase 3 maßgeblich waren. Gegenüber der Phase 3 liegen aber folgende Änderungen vor:

  1. Umsatzeinbruch
    Für die Betrachtungszeiträume 1 (November 2021) und 2 (Dezember 2021) genügt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30%, für die übrigen Betrachtungszeiträume ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% erforderlich.
    Klargestellt wird, dass bei Betriebseröffnung oder –übernahme nach dem 29.2.2020 für den Vergleichszeitraum stets eine Planungsrechnung maßgeblich ist.
  2. Ausschluss bei Bezug einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie
    Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung aus dem Härtefallfonds im Rahmen der Auszahlungsphase 4. Eine derartige Beihilfe für Zeiträume vor November 2021 ist unschädlich.
  3. Strafen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG
    Strafen gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020, nach § 8 Abs. 3 (zB Nichtbeachtung eines Betretungsverbotes) und Abs. 4 (mindestens zweimalige Unterlassung von Einlasskontrollen) sind für die Förderung schädlich. Es muss bei Antragstellung bestätigt werden, dass keine derartigen Strafen rechtskräftig verhängt wurden und der Antragsteller muss sich verpflichten, die WKÖ bei späterer Verhängung von Strafen zu verständigen und die Förderung zurückzuzahlen.
  4. Klarstellung zum Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
    Es wird ausdrücklich klargestellt, dass kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung eine derartige Leistung bezogen wurde.

Es gibt fünf Betrachtungszeiträume, nämlich die Kalendermonate November 2021 bis März 2022.

Anträge können jeweils vom ersten Tag nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes, somit erstmalig ab 1.12.2021, bis zum 2.5.2022 gestellt werden.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Förderhöhe erfolgt entsprechend der Phase 3. Es werden daher maximal 80% der positiven Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes zuzüglich eines Betrages von 100 Euro ersetzt.

Bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro, werden maximal 90% zuzüglich eines Betrages von 100 Euro ersetzt. Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Die Maximalförderung pro Betrachtungszeitraum beträgt 2000 Euro.

Die Minimalförderung/Pauschalförderung beträgt:

  • 1.100 Euro für die Betrachtungszeiträume 1 und 2
  • 600 Euro für die Betrachtungszeiträume 3, 4 und 5

Begünstigt sind Unternehmensgründungen oder Betriebsübernahmen bis zum 31.10.2021. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. In Fällen, in denen eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist (zB bei neuen Selbständigen mit Einkünften, die die für die Pflichtversicherung maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten), ist glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit tatsächlich vor dem 31.10.2021 begonnen wurde.