Informationen zum Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III

Fragen und Antworten im Überblick

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines zum Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III

Jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet, kann – bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen – über FinanzOnline einen Ausfallsbonus bis zu 60.000 Euro (in den Monaten März und April bis zu 80.000 Euro) für diesen Kalendermonat beantragen. Somit sind z.B. auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.

Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und September 2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis zu 80.000 Euro/Kalendermonat beantragt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II siehe unten).

Für die Kalendermonate November 2021 und Dezember 2021 kann bei einem Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent und für die Kalendermonate Jänner 2022 bis März 2022 kann bei einem Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent ein Ausfallsbonus III von bis zu 80.000 Euro/Kalendermonat beantragt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus III siehe unten).

Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:

  • zur Hälfte aus dem „Bonus“ und
  • zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, („Vorschuss FKZ 800.000“) der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.

Bonus und Vorschuss FKZ 800.000 sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen.

Für die Kalendermonate März und April wurde der Bonus-Anteil des Ausfallbonus verglichen mit den anderen Kalendermonaten erhöht. Er beträgt statt 15 Prozent des Umsatzausfalls für die Kalendermonate März und April jeweils 30 Prozent des Umsatzausfalls und ist mit jeweils 50.000 Euro gedeckelt. Somit beträgt im März und April der gesamte Ausfallsbonus – sofern auch der optionale Vorschuss FKZ 800.000 mitbeantragt wird – jeweils 45 Prozent des Umsatzausfalls und bis zu 80.000 Euro/Kalendermonat.

Für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und September 2021 kann ein Ausfallsbonus II und für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 ein Ausfallsbonus III, die aus einem Bonus von bis zu 80.000 Euro/Kalendermonat bestehen, beantragt werden. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II und des Ausfallsbonus III richten sich nach der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Die Möglichkeit einen Vorschuss FKZ 800.000 zu beantragen, besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II und des Ausfallsbonus III nicht mehr (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II und zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus III siehe unten).

Ziel ist, mit dem Ausfallsbonus den Unternehmen finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie zu geben. Damit geben wir sowohl den geschlossenen Betrieben, als auch allen anderen schwer getroffenen Unternehmen ergänzend zu den bisherigen Hilfen auch weiterhin mehr Luft und mehr Liquidität.

Ja, der Ausfallsbonus kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – grundsätzlich auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen erhalten hat.

Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für den November 2020, noch für den Dezember 2020 beantragt werden. Hat der Antragsteller für einen bestimmten Kalendermonat bereits eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen für selbständige Künstlerinnen und Künstler erhalten, so kann für diesen Kalendermonat ebenfalls kein Ausfallsbonus beantragt werden.

Der Vorschuss FKZ 800.000 kann als Teil des Ausfallsbonus beantragt werden und beträgt 15% des Umsatzausfalls im jeweiligen Kalendermonat. Seine Beantragung ist optional. Voraussetzung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Ausfallsbonus – dass das Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) antragsberechtigt ist und sich verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 einen FKZ 800.000 zu beantragen. Bei Auszahlung des FKZ 800.000 sind die erhaltenen Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag gegenzurechnen (siehe auch Punkt 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000). Der Vorschuss FKZ 800.000 kann daher nur bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 beantragt werden. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wird, müssen nicht mit den Betrachtungszeiträumen übereinstimmen, für die in der Folge ein FKZ 800.000 beantragt wird. Auch sonst ergeben sich aufgrund der Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 für die Beantragung bzw. Gewährung des FKZ 800.000 keinerlei zusätzliche Voraussetzungen oder Anforderungen. Die erhaltenen Vorschüsse FKZ 800.000 sind lediglich zwingend mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 gegenzurechnen.

Im Rahmen des Ausfallsbonus II (für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021, September 2021) kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II siehe unten).

Der „Vorschuss-Anteil“ des Ausfallsbonus, der „Vorschuss FKZ 800.000“, ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000). Für die Beantragung des Vorschusses FKZ 800.000 gelten die Vorgaben der Richtlinien zum Ausfallsbonus und der Richtlinien im Anhang zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, insbesondere Punkt 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000.

Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies grundsätzlich die Beantragung eines Verlustersatzes (gemäß der Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl. II Nr. 568/2020) aus. Wenn ein bereits erhaltener Vorschuss FKZ 800.000 jedoch an die COFAG zurückgezahlt wird, so besteht auch wieder eine Antragsberechtigung für einen Verlustersatz.

Wird im Rahmen des Ausfallsbonus nur der Bonus – ohne Vorschuss FKZ 800.000 – beantragt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf einen FKZ 800.000 oder die Antragsberechtigung für einen Verlustersatz.

Der Vorschuss FKZ 800.000 kann nicht beantragt werden, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) nicht erfüllt oder sich nicht verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 einen FKZ 800.000 zu beantragen. Ist bereits ein FKZ 800.000 beantragt worden, kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden; dies gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde. Auch wenn bereits ein Verlustersatz beantragt wurde, kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden.

Kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden oder verzichtet das Unternehmen auf die Beantragung eines solchen Vorschusses, so kann als Ausfallsbonus nur der Bonus beantragt werden.

Im Rahmen des Ausfallsbonus II (für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021, September 2021) und des Ausfallsbonus III (für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022) kann kein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II und zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus III siehe unten).

Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Der Ausfallsbonus II kann für Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 beantragt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II siehe unten).

Der Ausfallsbonus III kann für Kalendermonate im Zeitraum November 2021 bis März 2022 beantragt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus III siehe unten).

Der Ausfallsbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 erfolgen.

Die Anträge auf einen Ausfallsbonus II können ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats gestellt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II siehe unten). Die Anträge auf einen Ausfallsbonus III können ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats gestellt werden (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus III siehe unten).
Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus für November 2020: 16. Februar 2021 – 15. April 2021
  • Ausfallsbonus für Dezember 2020: 16. Februar 2021 – 15. April 2021
  • Ausfallsbonus für Jänner 2021: 16. Februar 2021 – 15. April 2021
  • Ausfallsbonus für Februar 2021: 16. März 2021 – 15. Mai 2021
  • Ausfallsbonus für März 2021: 16. April 2021 – 15. Juni 2021
  • Ausfallsbonus für April 2021: 16. Mai 2021 – 15. Juli 2021
  • Ausfallsbonus für Mai 2021: 16. Juni 2021 – 15. August 2021
  • Ausfallsbonus für Juni 2021: 16. Juli 2021 – 15. September 2021
  • Ausfallsbonus II für Juli 2021: 16. August 2021 – 15. November 2021
  • Ausfallsbonus II für August 2021: 16. September 2021 – 15. Dezember 2021
  • Ausfallsbonus II für September 2021: 16. Oktober 2021 – 15. Jänner 2022
  • Ausfallsbonus III für November 2021: 10. Dezember 2021 – 9. März 2022
  • Ausfallsbonus III für Dezember 2021: 10. Jänner 2022 – 9. April 2022
  • Ausfallsbonus III für Jänner 2022: 10. Februar 2022 – 9. Mai 2022
  • Ausfallsbonus III für Februar 2022: 10. März 2022 – 9. Juni 2022
  • Ausfallsbonus III für März 2022: 10. April 2022 – 9. Juli 2022

Es müssen vom Unternehmen v.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die entweder zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt;
  • das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat den in den jeweiligen Richtlinien (VO Ausfallsbonus, VO Ausfallsbonus II, VO Ausfallsbonus III) vorausgesetzten Umsatzausfall.

Das Unternehmen muss außerdem

  • ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sein,
  • unternehmerisch tätig im Sinne des UStG sein und
  • bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Hat ein Unternehmen, das vor dem 1. November 2020 (bzw. beim Ausfallsbonus III vor dem 1. November 2021) selbst noch keine Umsätze erzielt hat, einen schon vor dem 1. November 2020 (bzw. beim Ausfallsbonus III vor dem 1. November 2021)  existierenden operativ tätigen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und in bestimmten Fällen auch bei zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge (siehe Punkt 3.2.8 der Richtlinien) dennoch ein Ausfallsbonus beantragt werden.

Nein. Antragsberechtigt für den Ausfallsbonus sowie für alle anderen COVID-19-Beihilfen der COFAG sind nur Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Dies ergibt sich aus § 3b des ABBAG-Gesetzes und aus Punkt 3 der jeweiligen Richtlinien. Organe einer Kapitalgesellschaft wie Gesellschafter-Geschäftsführer können daher unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung oder der Art ihres Anstellungsverhältnisses niemals einen Ausfallsbonus für ihre Organ- (bzw. Geschäftsführer-)tätigkeit beantragen.

Finanzstrafen, aggressive Steuerplanung u.ä in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss von der Beantragung führen (siehe Punkt 3 der Richtlinien).

Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, oder bei denen bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen, haben ebenfalls keinen Anspruch; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und gemeinnützige Vereine sind u.a. auch nicht anspruchsberechtigt.

Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 22 BAO) festgestellt worden sein, der einen Betrag von 100.000 Euro oder mehr betrifft.

Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Zins- und Lizenz-Abzugsverbot (§ 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) oder der Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Methodenwechsel (§ 10a Körperschaftsteuergesetzes 1988) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt, sind diese bis zu einer Höhe von 500.000 Euro nicht schädlich.

Das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Dabei ist auf das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2019 beginnt, abzustellen.

In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße, die 10.000 Euro übersteigt, aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein. Reine Finanzordnungswidrigkeiten sind aber nicht schädlich.

Ist das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, darf kein Ausfallsbonus gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden. Diesen steht ein Ausfallsbonus zu.

Die Gewährung eines Ausfallsbonus für November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II erhalten hat.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise den Lockdown-Umsatzersatz II zurückbezahlt. Eine Beantragung des Ausfallsbonus für den November 2020 oder Dezember 2020 schließt eine spätere Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus.

Der Unternehmer selbst, aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.

Sobald Sie den Antrag auf Ausfallsbonus in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.

In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

Auf das im Antrag angegebene Konto.

Ja. Das Unternehmen muss lediglich vor dem 1. November 2020 (Ausfallsbonus und Ausfallsbonus II) bzw. vor dem 1. November 2021 (Ausfallsbonus III) Umsätze erzielt haben.

Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 (bzw. beim Ausfallsbonus III vor dem 1. November 2021) existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus gewährt werden. Bei Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge ist dies möglich, wenn

(a)    der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor der Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesgesetzblatt, d.h. vor dem 16. Februar 2021 (bzw. beim Ausfallbonus III vor dem 1. November 2021),  mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder

(b)    der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:

  • der Übertragende ist gestorben und dadurch wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst oder
  • es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO und der Übertragende ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen oder
  • es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO erfolgt und der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird übertragen, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Ausfallsbonus zu gewähren.

Erfüllen mehrere Unternehmen einer Firmengruppe die Antragsvoraussetzungen, so kann jedes antragsberechtigte Unternehmen einen Ausfallsbonus beantragen.

Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

Von der Gewährung eines Ausfallsbonus ausgeschlossen sind somit Vereine (sowie andere Non-Profit-Organisationen), die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen (im abgabenrechtlichen Sinne gemeinnützige Vereine bzw. Organisationen) sowie deren nachgelagerte Unternehmen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Vereine und ganz allgemein Unternehmen, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Nicht im abgabenrechtlichen Sinne gemeinnützige Vereine, die auch keine Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen, sind von der Gewährung eines Ausfallsbonus nicht ausgeschlossen.

Ja. Der Ausschluss gilt auch für steuerpflichtige Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften.

Der Begriff des nachgelagerten Unternehmens orientiert sich an der Beteiligung am Nominalkapital und ist bei einer unmittelbaren oder mittelbaren nominellen Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50%) der Non-Profit-Organisation an einem solchen Unternehmen erfüllt. Erfasst sind auch Unternehmen, die selbst nicht die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der BAO erfüllen.

Wenn ohne die Kündigungen der Fortbestand des Unternehmens in hohem Maße gefährdet und Kurzarbeit für das Unternehmen nachteilig wäre, ist eine Antragsberechtigung ausnahmsweise gegeben. Diese Umstände muss das Unternehmen im Antrag darlegen und begründen. Über den Antrag entscheiden je ein Vertreter der WKO und des ÖGB einvernehmlich.

In die 3%-Grenze werden nicht eingerechnet: dienstnehmerseitige Kündigungen, einvernehmliche Auflösungen und Kündigungen mit Wiedereinstellungszusage.

Bei dieser Betrachtung ist immer auf das einzelne Unternehmen abzustellen.

Die jeweiligen Betrachtungszeiträume müssen übereinstimmen.

Die eingebrachten Daten werden automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert.

Der Ausfallsbonus unterliegt nicht der Umsatzsteuer, weil er mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss darstellt.

Hinsichtlich der Ertragsteuerpflicht ist zwischen den zwei Komponenten des Ausfallsbonus (Bonus und Vorschuss FKZ 800.000) zu unterscheiden:

Beim Bonus handelt es sich um Zahlungen zum Ersatz entgangener Umsätze und er ist somit einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtig (§ 124b Z 348 lit. c EStG). Bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern ist für die zeitliche Zuordnung die Sondervorschrift des § 19 Abs. 1 Z 2 dritter Teilstrich EStG zu beachten. Diese sieht vor, dass Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in dem Zeitraum als zugeflossen gelten, für den der Anspruch besteht. Der Bonus gilt daher auch bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern als in dem (Betrachtungs-)Zeitraum zugeflossen, für den er beantragt wird und ist im entsprechenden Veranlagungsjahr als Einnahme zu erfassen.

Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) ist zwingend mit einem später beantragten FKZ 800.000 gegenzurechnen (bzw. wenn kein FKZ 800.000 beantragt wird, sind die erhaltenen Vorschüsse FKZ 800.000 zurückzuzahlen). Im Zeitpunkt der Gegenrechnung wird der Vorschuss FKZ 800.000 in einen FKZ 800.000 umgewandelt. Es liegt daher ein steuerfreier Zuschuss auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz vor (§ 124b Z 348 lit. c EStG). Nach § 20 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen FKZ 800.000 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen. Dabei ist auf die durch den FKZ 800.000 (anteilig) ersetzten Fixkosten abzustellen. Die Vorschüsse FKZ 800.000 bzw. die Betrachtungszeiträume, für die sie gewährt wurden, sind aufgrund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.

Details zur Berechnung des Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III

Bonus und Vorschuss FKZ 800.000 betragen jeweils 15 Prozent des Umsatzausfalls. Somit beträgt der Ausfallsbonus insgesamt 30 Prozent des berechneten Umsatzausfalls. Für die Monate März und April wurde der Bonus-Anteil auf 30 Prozent des Umsatzausfalls erhöht. Somit beträgt der Ausfallsbonus in diesen Monaten insgesamt 45 Prozent des berechneten Umsatzausfalls.

Die Höhe des Ausfallsbonus II (Juli 2021, August 2021, September 2021) ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum multipliziert mit dem Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die Branche, in der das Unternehmen überwiegend tätig ist, heranzuziehen ist (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II siehe unten).

Sowohl Bonus, als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. In den Monaten März und April ist der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus mit EUR 50.000 gedeckelt, somit der gesamte Ausfallsbonus mit EUR 80.000. Der Ausfallsbonus II und der Ausfallsbonus III sind mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt (zu den Besonderheiten beim Ausfallsbonus II und III siehe unten).

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beim Ausfallsbonus bzw. für den Ausfallsbonus II und den Ausfallsbonus III beträgt jeweils EUR 100.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anzuerkennen.

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind in der Regel die nach den Vorschriften des UStG ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) heranzuziehen. Nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG haben folgende Unternehmen die Umsätze zu ermitteln:

  • Unternehmen, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG erzielen;
  • Unternehmen, die (auch) Umsätze erzielen, die zwar in Österreich nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG besteuert werden, aber nicht nach den Bestimmungen des UStG steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind;
  • Unternehmen, die nicht nach § 21 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind und
  • Unternehmen, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG sind.

Unternehmen, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) heranzuziehen.
Bei den nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Umsätzen beziehungsweise Umsatzerlösen sind

(a)    mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
(b)    Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden,
auszuscheiden.

Wenn das Unternehmen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, stets als Teil der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse zu berücksichtigen.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Kalenderjahr 2019, für die Betrachtungszeiträume Jänner (2021 und 2022) und Februar (2021 und 2022) der entsprechende Kalendermonat aus dem Kalenderjahr 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung in der Regel anhand einer der Methoden in Punkt 4.5.1 der Richtlinien zu berechnen. In bestimmten „Sonderfällen“ haben aber die Unternehmen selbst die Umsätze des Vergleichszeitraums bei der Antragstellung bekanntzugeben (siehe Punkt 4.5.2 der Richtlinien).

Während es bei der Berechnung der Umsätze des Vergleichszeitraums durch die Finanzverwaltung in manchen Fällen aufgrund nicht monatsgenau aufliegender Daten zu in den Richtlinien näher geregelten pauschalen Berechnungen kommen kann (siehe Punkt 4.5.1 der Richtlinien), so hat der Unternehmer, wenn er selbst Umsätze im Antrag angeben muss (sowohl die Umsätze des Betrachtungszeitraums, als auch gegebenenfalls die Umsätze für den Vergleichszeitraum), immer die Umsätze heranzuziehen, die tatsächlich im jeweiligen Kalendermonat angefallen sind. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Umsätze nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln sind, als auch für Fälle, in denen die Umsatzerlöse nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermitteln sind. Die pauschalen Berechnungsmethoden in Punkt 4.5.1 der Richtlinien (z.B. Drittelung der in Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen angegebenen Umsätze oder Zwölftelung der in der letzten rechtskräftig veranlagten ESt-Jahreserklärung angegebenen Umsatzerlöse) regeln ausschließlich die automationsunterstützte Berechnung der Vergleichsumsätze durch die Finanzverwaltung. Sie sind aber nicht für die Umsatzberechnung durch den Unternehmer selbst gedacht.

Die Ermittlungsmethode für die immer vom Unternehmer anzugebenden Umsätze des Betrachtungszeitraums richtet sich nach Punkt 4.6 der Richtlinien. Völlig unabhängig davon richtet sich die Ermittlungsmethode für die im Regelfall von der Finanzverwaltung (Punkt 4.5.1 der Richtlinien) und in einigen „Sonderfällen“ vom Unternehmer selbst (Punkt 4.5.2 der Richtlinien) vorzunehmende Berechnung der Umsätze des Vergleichszeitraums nach Punkt 4.5 der Richtlinien.

Da bei der automationsunterstützen Berechnung der Vergleichsumsätze durch die Finanzverwaltung in manchen Fällen pauschale Berechnungsmethoden verwendet werden, der Unternehmer aber immer – egal, ob es sich um die Umsätze des Betrachtungszeitraums oder des Vergleichszeitraums handelt – die tatsächlichen Umsätze des jeweiligen Kalendermonats angeben muss, kommt es hier in vielen Fällen zu Abweichungen bei der Art und Weise der Berechnung.

Beispiel: Ein Unternehmer gibt nur quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen (Quartals-UVA) ab. Von der Finanzverwaltung wird daher pauschal ein Drittel der in der jeweiligen Quartals-UVA angegebenen Umsätze als Vergleichsumsatz für jeden der drei von der Quartals-UVA umfassten Kalendermonate herangezogen. Als Umsatz des Betrachtungszeitraums sind aber vom Unternehmer im Antrag die genau für den jeweiligen Kalendermonat ermittelten Umsätze anzugeben.

So wie im Regelfall, in dem der Unternehmer die Umsätze des Betrachtungszeitraums im Antrag angibt und die Finanzverwaltung die Umsätze des Vergleichszeitraums berechnet, bei manchen Unternehmen unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Umsätze des Betrachtungszeitraums und die Umsätze des Vergleichszeitraums heranzuziehen sind, so können auch in den „Sonderfällen“ (Unternehmer hat im Antrag sowohl die Umsätze des Betrachtungszeitraums, als auch des Vergleichszeitraums anzugeben) die Umsätze des Betrachtungszeitraums und des Vergleichszeitraums nach unterschiedlichen Ermittlungsmethoden zu berechnen sein.

Beispiel: Ein Unternehmen erzielt im Vergleichszeitraum Umsätze, die zwar in Österreich ertragsteuerpflichtig, aber nicht nach den Vorschriften des UStG steuerbar sind. Damit diese Umsätze berücksichtigt werden können, hat das Unternehmen seine gesamten Umsätze für den als Vergleichszeitraum herangezogenen Kalendermonat nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermitteln (Punkt 4.5.2 lit. c der Richtlinien) und im Antrag anzugeben. Im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat sind sämtliche der erzielten Umsätze nach den Vorschriften des UStG in Österreich steuerbar und es liegt auch sonst kein Sonderfall vor. Daher sind die Umsätze des Betrachtungszeitraums nach den Vorschriften des UStG zu ermitteln (zweiter Satz des Punkts 4.6 der Richtlinien) und im Antrag sind die Umsätze anzugeben, die für den jeweiligen Monat in die KZ 000 der Umsatzsteuererklärung einzutragen wären. Eventuell sind noch bestimmte Umsätze abzuziehen (siehe den vorletzten Absatz des Punkts 4.6 der Richtlinien).

Hat das Unternehmen für den als Vergleichszeitraum heranzuziehenden Kalendermonat keine UVA abgegeben, weil es nur quartalsweise UVA abgibt, so wird von der Finanzverwaltung ein Drittel der Umsätze herangezogen, die in der Quartals-UVA angegeben wurden, die den Kalendermonat des Vergleichszeitraums mitumfasst.

  • Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 4. Quartal 2019
  • Betrachtungszeitraum Jänner 2021 oder Februar 2021:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 1. Quartal 2020
  • Betrachtungszeitraum März 2021:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 1. Quartal 2019
  • Betrachtungszeitraum April 2021 oder Mai 2021 oder Juni 2021:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 2. Quartal 2019
  • Betrachtungszeitraum Juli 2020 oder August 2020 oder September 2020:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 3. Quartal 2019
  • Betrachtungszeitraum November 2021 oder Dezember 2021:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 4. Quartal 2019
  • Betrachtungszeitraum Jänner 2022 oder Februar 2022:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 1. Quartal 2020
  • Betrachtungszeitraum März 2022:
    Vergleichsumsatz sind 1/3 der Umsätze der UVA für das 1. Quartal 2019

Führen besondere Umstände zu einer Betriebsunterbrechung im Vergleichszeitraum und es konnten daher in diesem Zeitraum keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden, führt die Ermittlung der Vergleichsumsätze nach Punkt 4.5 der Richtlinien zu nicht aussagekräftigen Werten.

Besondere Umstände liegen dann vor, wenn die betriebliche Tätigkeit durch ungeplante externe Einflussfaktoren oder geplante Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit dienen, unterbrochen wird. Dies können bspw. geplante und ungeplante Sanierungs- bzw. Umbauarbeiten oder außergewöhnliche Ereignisse (wie z.B. eine Krankheit oder ein Wasserrohbruch) sein, die zu einer vollständigen oder teilweisen Betriebsunterbrechung geführt haben. Diese Ereignisse müssen im betroffenen Kalendermonat in einen signifikanten Umsatzausfall von mehr als 80 % im Vergleich mit dem Umsatz des entsprechenden Kalendermonats im Vorjahr (in der Regel im Kalenderjahr 2018; nur beim Ausfallsbonus für Jänner oder Februar 2021 sind Jänner oder Februar 2019 heranzuziehen) münden.

Beispiel: Es liegt eine Betriebsunterbrechung von 4. bis 20 November 2019 vor und der Umsatz im November 2019 betrug 100. Der Umsatz des Monats November 2018 betrug 600.Der Umsatzrückgang im November 2019 verglichen mit November 2018 beträgt daher 500, es liegt im November 2019 ein Umsatzausfall von 83,3 % verglichen mit dem November 2018 vor.

Die Betriebsunterbrechung kann auch nur Teile des Unternehmens betreffen (bspw. 70 von 100 Zimmern eines Hotels können tageweise nicht benutzt werden) oder über mehrere Kalendermonate verteilt sein. Ist die Betriebsunterbrechung über mehrere Kalendermonate verteilt, so ist die Summe der Umsätze aller betroffenen Kalendermonate zu ermitteln und mit der Summe der Umsätze der entsprechenden Kalendermonate im Vorjahr in Bezug zu setzen. Mit dem so für die betroffenen Kalendermonate gemeinsam ermittelten Umsatzrückgang ist der in Prozenten ausgedrückte Umsatzausfall zu berechnen und als durchschnittlicher Umsatzausfall der einzelnen Kalendermonate heranzuziehen.

Hängen zwei Betriebsunterbrechungen inhaltlich zusammen und sind nur durch einige Wochen der betrieblichen Tätigkeit getrennt, ist auch in einem solchen Fall anhand der Summe der Umsätze aller betroffenen Kalendermonate der gemeinsame Umsatzausfall zu ermitteln. Lediglich wenn zwischen den Betriebsunterbrechungen mind. ein voller Kalendermonat mit uneingeschränkter Betriebstätigkeit liegt, ist keine gemeinsame Betrachtung vorzunehmen, sondern es ist der Umsatzausfall für jeden der Kalendermonate isoliert zu ermitteln.

Beispiel: Die Betriebsunterbrechung fand vom 4. bis 20. November 2019 und vom 6. bis 20 Dezember 2019 statt. Der Umsatz im November 2019 betrug 50, der Umsatz im Dezember 2019 betrug 60, somit betrug der gesamte Umsatz im November und Dezember 2019 110. Der für die Monate November 2018 und Dezember 2018 gemeinsam berechnete Umsatz beträgt 1.200. Der gesamte Umsatzrückgang im Zeitraum November und Dezember 2019 beträgt daher 1.090, der Umsatzausfall 90,8%.

Beispiel: Es fand vom 1. Oktober 2019 bis 25. Oktober 2019 und vom 2. Dezember bis 23. Dezember 2020 eine Betriebsunterbrechung statt. Zwischen den beiden Betriebsunterbrechungen liegt ein voller Kalendermonat, es ist daher keine gemeinsame Betrachtung für die beiden Betriebsunterbrechungen vorzunehmen, sondern der Umsatzausfall ist für die beiden Monate isoliert voneinander zu berechnen.

Keine besonderen Umstände, die zu einer Berechnung der Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 der Richtlinien führen, liegen vor, wenn der Umsatzausfall im Vergleichszeitraum, verglichen mit dem nach den oben dargestellten Kriterien berechneten Umsatz des Vorjahres, nicht mehr als 80 % beträgt oder wenn im Vergleichszeitraum vom Unternehmen regelmäßig keine Umsätze erwirtschaftet werden.  

Beispiel: Ein Gastronomiebetrieb sperrt jedes Jahr von Mitte März bis Mitte April wegen Betriebsurlaubs zu; in diesem Fall liegen aussagekräftigen Daten vor und die Umsätze sind nach den Standardmethoden in Punkt 4.5 der Richtlinien und nicht nach Punkt 4.7 der Richtlinien zu ermitteln.

Liegen besondere Umstände vor, die zu einer Ermittlung der Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.7 der Richtlinien führen, ist wie folgt vorzugehen:  

  • In Fällen, in denen ohne besondere Umstände die Vergleichsumsätze von der Finanzverwaltung nach der Berechnungsmethode in Punkt 4.5.1 lit. a der Richtlinien zu ermitteln wären, ist anstatt des von der Betriebsunterbrechung betroffenen Monats die UVA desselben Kalendermonats im Vorjahr (idR 2018, für Jänner und Februar aber: 2019) heranzuziehen. Sind mehrere Monate von der Betriebsunterbrechung betroffen und sind diese Teil des Vergleichszeitraumes gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien, so ist, statt dieser Monate für die Vergleichsumsätze der Durchschnitt der entsprechenden Kalendermonate im Vorjahr anzusetzen.
  • In Fällen, in denen ohne besondere Umstände die Vergleichsumsätze von der Finanzverwaltung nach der Berechnungsmethode in Punkt 4.5.1 lit. b der Richtlinien zu ermitteln wären, ist der jeweilige Monat aus der Quartalsberechnung auszuscheiden und durch 2 anstatt durch 3 zu dividieren. Sind zwei oder drei Kalendermonate betroffen, so ist die entsprechende Quartals-UVA des Vorjahres (idR 2018, für Jänner und Februar aber: 2019) für die Berechnung heranzuziehen.
  • In Fällen, in denen ohne besondere Umstände die Vergleichsumsätze von der Finanzverwaltung nach der Berechnungsmethode in Punkt 4.5.1 lit. c der Richtlinien zu ermitteln wären, sind der oder die betroffenen Monate nicht in den Nenner mit aufzunehmen. Somit ist nicht durch 12, sondern durch eine entsprechend reduzierte Zahl zu dividieren. In diesem Fall kommt es jedoch nicht zu einem Wechsel auf einen Zeitraum im Vorjahr.
  • In Fällen, in denen ohne besondere Umstände die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung, sondern (nach Punkt 4.5.2 der Richtlinien) vom Antragsteller selbst zu ermitteln wären, ist zu prüfen, welcher der vorangegangenen Bullet Points anzuwenden wäre, wenn die Vergleichsumsätze von der Finanzverwaltung (nach Punkt 4.5.1 der Richtlinien) zu ermitteln gewesen wären. Es gelten dann die in den vorangegangenen Bullet Points dargestellten Prinzipien für die Ermittlung der Umsätze bzw. Umsatzerlöse der neu festgelegten Vergleichszeiträume (im Jahr 2018 bzw. für Jänner und Februar im Jahr 2019). Ist dies faktisch nicht möglich (z.B. weil die angesprochenen UVA oder rechtskräftig veranlagten Jahreserklärungen nicht vorliegen), so sind für die Ermittlung der Umsätze bzw. Umsatzerlöse der neuen Vergleichszeiträume (im Jahr 2018 bzw. für Jänner und Februar im Jahr 2019) die Prinzipien in Punkt 4.5.2 der Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

Das Vorliegen der besonderen Umstände ist der COFAG zunächst per E-Mail an die Adresse: service@fixkostenzuschuss.at mitzuteilen und die COFAG tritt in weiterer Folge direkt mit dem Antragsteller in Kontakt.

Voraussetzung für die Gewährung eines Ausfallsbonus – und anderer COVID-19-Beihilfen der COFAG wie FKZ I, FKZ 800.000, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz und Lockdown-Umsatzersatz II – ist nach § 3b ABBAG-Gesetz unter anderem, dass es sich um ein Unternehmen (im Sinne des Unternehmensgesetzbuches) handelt, das eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausübt. Punkt 3.1.2 der Richtlinien wiederholt einerseits die Voraussetzung einer operativen Tätigkeit des antragstellenden Unternehmens in Österreich und sieht zusätzlich noch vor, dass diese operative Tätigkeit auch zu einer Besteuerung der Einkünfte des Unternehmens in Österreich nach § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) oder § 23 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) führen muss.

Durch das Kriterium der Einkünfte nach § 22 oder § 23 EStG sind folgende Einkünfte ausgeschlossen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
  • Sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG
  • Einkünfte, die zwar grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, für die Österreich aber – z.B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens – kein Besteuerungsrecht zusteht

Durch das Kriterium der wesentlichen operativen Tätigkeit eines Unternehmens (iSd UGB) sind folgende Antragsteller bzw. Einkünfte ausgeschlossen:

  • Antragsteller, bei denen es sich um kein Unternehmen iSd UGB handelt bzw. Einkünfte, die keinem Unternehmen zuzurechnen sind
  • Unternehmen, die keine (wesentliche) operative Tätigkeit ausüben

Aus der Zusammenschau der beiden Kriterien ergibt sich folgendes:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führen – unter der Voraussetzung, dass Österreich das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zusteht – grundsätzlich immer zu einer Antragsberechtigung. Einzige Ausnahme ist, wenn es sich zwar um solche Einkünfte handelt, aber keine (wesentliche) operative Tätigkeit des Unternehmens vorliegt, das diese Einkünfte erzielt. Daher ist für die Antragsberechtigung von Kapitalgesellschaften, deren Einkünfte nach § 7 Abs. 3 KStG immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu veranlagen sind, Voraussetzung, dass sie eine wesentliche operative Tätigkeit ausüben. Dies ist bei betrieblichen Tätigkeiten der Fall (somit nicht nur bei gewerblichen Tätigkeiten, sondern z.B. auch bei grundsätzlich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten). Ist eine Kapitalgesellschaft jedoch ausschließlich vermögensverwaltend tätig und übt daher keine operative Tätigkeit aus, liegt trotz der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb kein antragsberechtigtes Unternehmen vor. Die Abgrenzung zwischen operativer Tätigkeit und reiner Vermögensverwaltung hat nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Einkünfte, die nicht nach § 22 oder § 23 EStG zu besteuern sind, können in keinem Fall beim Ausfallsbonus geltend gemacht werden.

Bei der Angabe der Umsätze im Antrag sind daher folgende Umsätze als „Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit nach Punkt 3.1.2 erzielt wurden“ (siehe Punkte 4.5 lit. a und 4.6 lit. b der Richtlinien) auszuscheiden:

Sämtliche Einkünfte, die nicht nach § 22 EStG oder § 23 EStG zu besteuern sind. Bei Kapitalgesellschaften erübrigt sich in der Regel bei der Antragstellung ein Ausscheiden von Umsätzen nach diesem Kriterium; denn entweder sie üben eine wesentliche operative Tätigkeit aus und es sind sämtliche ihrer Umsätze (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) begünstigt oder sie üben keine wesentliche operative Tätigkeit aus und es wären sämtliche ihrer Umsätze auszuscheiden, weshalb überhaupt keine Antragsberechtigung vorliegt.

Grundsätzlich nein. Wenn der Antragsteller aber vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise den Lockdown-Umsatzersatz II zurückbezahlt, ist dies jedoch möglich und es kann ein Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 beantragt werden.

Eine Beantragung des Ausfallsbonus für den November 2020 oder Dezember 2020 schließt eine spätere Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus.

Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Nein, das ist nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 UStG nicht zulässig.

Nein, das ist nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 UStG nicht zulässig. Die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum ist nur durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraum mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum möglich.

Nein, das ist nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 letzter Satz UStG nicht zulässig. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zu Beginn eines Veranlagungsjahres möglich.

Beihilfenrechtlicher Höchstbetrag

Ein Ausfallsbonus oder Ausfallsbonus II kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag für den Ausfallsbonus III beträgt – aufgrund einer Erhöhung des beihilfenrechtlichen Höchstbetrages durch die Europäische Kommission – EUR 2.300.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens. Beträgt der Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II oder Ausfallsbonus III gewährt werden.

Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission wurde die Höhe des Ausfallsbonus oder Ausfallsbonus II mit maximal EUR 1.800.000 begrenzt. Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag für den Ausfallsbonus III beträgt EUR 2.300.000. Der jeweilige Höchstbetrag verringert sich unter Umständen, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission darstellen.

Hierzu gehören neben dem Ausfallsbonus, dem Ausfallsbonus II und dem Ausfallsbonus III (wobei ein Ausfallsbonus III den Höchstbetrag von EUR 1.800.000 für den Ausfallsbonus II nicht vermindert, siehe Punkt 4.4.4 der VO Ausfallsbonus III)  insbesondere

  • der Fixkostenzuschuss 800.00,
  • der Lockdown-Umsatzersatz,
  • der Lockdown-Umsatzersatz II,
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden sowie
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden.

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme und Fixkostenzuschüsse der Phase I sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)

Um eine Beihilfe in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Rahmenbedingungen (und damit in voller Höhe) zu erhalten, darf sich das antragstellende Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist auf den Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres abzustellen, das vor dem 31. Dezember 2019 endet. Entstehen Schwierigkeiten erst im Jahr 2020, sind diese für die Beihilfengewährung unbedenklich, solange das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahren ist oder bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (Sanierungsverfahren haben jedoch keine Auswirkungen), siehe dazu ausführlich FAQ 1.51 und 1.52. Die Definition für "ein Unternehmen in Schwierigkeiten", auf die sich alle österreichischen COVID-19-Richtlinien beziehen, ist Art. 2 Z. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) entnommen.
[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651]

Bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten (wie hier definiert) befindet, bleiben Daten von allfälligen Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen außer Betracht. Entscheidend ist, ob das einzelne Unternehmen die Kriterien des Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO erfüllt. Dabei sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken (wie beispielsweise Gesellschafterzuschüsse oder unbedingte Zuschussversprechen), zu berücksichtigen, sofern diese bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der Beihilfe (hier: Ausfallsbonus) gesetzt werden. Durch solche eigenkapitalstärkende Maßnahmen werden die „Schwierigkeiten“ beseitigt und der Antragsteller wird damit wieder "förderfähig".

Ist ein Unternehmen zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten, kann diesem nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden EU-De-minimis Verordnung ein Ausfallsbonus gewährt werden. Der allgemeine Höchstbetrag bei De-minimis-Beihilfen beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000 EUR.

Der Umstand, dass in diesem Fall eine Beihilfe auf Basis einer der De-minimis-Verordnungen vergeben wird, ist für das Unternehmen bei späteren Anträgen auf De-minimis-Beihilfen oder Förderungen wichtig. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags, der im Einzelfall als De-minimis-Beihilfe gewährt werden darf, sind nämlich alle in den letzten drei Steuerjahren vom Antragsteller oder von einem mit ihm konzernverbundenem Unternehmen erhaltenen De-minimis-Beihilfen einzubeziehen. Frühere De-minimis-Beihilfen, die der Antragsteller oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen erhalten hat, schmälern daher den Betrag, der in der COVID-Krise als De-minimis Beihilfe zur Verfügung steht.

Unternehmen in Schwierigkeiten müssen deswegen bei Antragstellung alle De-minimis-Beihilfen angeben, die sie oder ein mit ihnen konzernverbundenes Unternehmen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten haben. Durch die Angabe aller erhaltenen De-minimis-Beihilfen wird der noch verbleibende Höchstbetrag ermittelt. Alle De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums zusammengerechnet dürfen den jeweiligen Beihilfenhöchstbetrag nicht überschreiten. Auf die Art der Beihilfe, die Zielsetzung des Fördergebers sowie auf die Tatsache, ob die Förderung von Bund, Land, Gemeinde oder einer sonstigen ausgelagerten Einheit der öffentlichen Hand (wie Fördergesellschaften, Forschungsfonds, Mobilitätsagenturen usw.) gewährt wurde, kommt es dabei nicht an.

Liegt zum 31. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt (also ein mittleres oder großes Unternehmen), so kann diesem Unternehmen eine Beihilfe nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.

Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO gilt folgendes:

(a) Ist am 31. Dezember 2019 kein Insolvenzverfahren anhängig (auch kein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO)), so kann dem Unternehmen ausnahmsweise dennoch eine Beihilfe in voller Höhe gewährt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen[1] (wobei Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO zum Zeitpunkt der Antragstellung unschädlich sind, sodass dem Unternehmen auch in diesem Fall eine Beihilfe in voller Höhe gewährt werden kann). Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.

(b) Ist am 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig (dazu zählen auch Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO), so kann diesem Unternehmen eine Beihilfe nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO gestellt hätte werden müssen (wobei hier Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO zum Zeitpunkt der Antragstellung unschädlich sind, sodass dem Unternehmen in diesem Fall auch eine Beihilfe in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-Minimis Verordnung gewährt werden kann). Ist das Unternehmen auch zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.

Bitte beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Daten eines Unternehmens (d.h. Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) zur Feststellung der Größenklasse "Klein- oder Kleinstunternehmen" auch die Daten von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen - jeweils gemäß Anhang I zur AGVO - zu berücksichtigen sind. Die näheren Details zur Frage, ob das Unternehmen ein "Klein oder Kleinstunternehmen" gemäß der KMU Definition des Anhangs I zur AGVO ist, entnehmen Sie bitte dem Dokument "Klein oder Kleinstunternehmen gemäß Anhang I zur AGVO - Erläuterung zur Berücksichtigung von Daten (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme) von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen und zur Berechnung der Mitarbeiterzahlen", abrufbar unter www.fixkostenzuschuss.at/kku_erlaeuterungen

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten befunden haben, sind grundsätzlich berechtigt, eine Beihilfe in voller Höhe zu beantragen. Gerät das Unternehmen daher erst nach dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten, ist das Unternehmen dennoch antragsberechtigt und hat Anspruch auf eine Beihilfe in voller Höhe.

Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Insolvenzordnung (IO) sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO stellen hätten müssen. Diesen Unternehmen kann nur dann eine Beihilfe (und zwar in voller Höhe) gewährt werden, wenn über sie ein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO) eröffnet wurde.

In diesem Fall hängt die Höhe der möglichen Beihilfe nicht von der Unternehmensgröße ab.

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 69 IO stellen hätten müssen, sind von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für solche Unternehmen, über die ein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO) eröffnet wurde. In diesem Fall kann dennoch eine Beihilfe gewährt werden, deren Höhe abhängig ist (i) von der Frage, ob das Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" war (war das nicht der Fall, siehe Ausführungen zur Frage 3) und (ii) (wenn das zum 31. Dezember 2019 der Fall war) der Unternehmensgröße (siehe Ausführungen zu Frage 2).

Spezielle Informationen zum Ausfallsbonus II

Der Ausfallsbonus II ist die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr.

Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er – entsprechend der Regelung beim Ausfallsbonus – auf jeden Fall EUR 100 (Mindesthöhe). Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert.

Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus II mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Er ist dem Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II zu entnehmen.

Beim Ausfallsbonus II beträgt der maximale Auszahlungsbetrag EUR 80.000/Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus II insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II übersteigen darf.

Europarechtlich stellt der Ausfallsbonus II ebenso wie der Ausfallsbonus eine Beihilfe im Sinne des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Unter bestimmten Umständen kann sich aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union daraus eine Deckelung des Auszahlungsbetrages ergeben (siehe dazu FAQ 1.47 und FAQ 1.48). Auch wenn ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, ist der Auszahlungsbetrag des Ausfallsbonus II zusätzlich gedeckelt (siehe dazu FAQ 1.49 bis 1.52).

Als Vergleichszeitraum (VZ) ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (BZ) entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 heranzuziehen.

  • BZ Juli 2021 – VZ Juli 2019
  • BZ August 2021 – VZ August 2019
  • BZ September 2021 – VZ September 2019

Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II übersteigen.

Beispiel:

Ein Gastronomie-Unternehmen stellt einen Antrag für Juli 2021, es handelt sich dabei um einen Standardfall (Berechnung der Umsätze nach UStG).
Vergleichsumsatz UVA Juli 2019 – Kennzahl 000
(iSd Punktes 4.5.1 lit. a der Richtlinie zum Ausfallsbonus II):         EUR 100.000

Umsatz des Betrachtungszeitraumes Juli 2021 – vom Unternehmen ermittelte Umsätze (Kennzahl 000) (iSd Punktes 4.6 der Richtlinie zum Ausfallsbonus II):    EUR   30.000

Es liegt ein Umsatzausfall von mindestens 50% vor, im Beispielfall 70% (EUR 70.000 an Umsatzausfall). Aufgrund der Einordnung des Gastronomie-Unternehmens im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II ergibt sich eine Ersatzrate von 40%.

Der errechnete Ausfallsbonus II beträgt somit EUR 28.000 (40% Ersatzrate von EUR 70.000) und liegt unter der Höchstgrenze von EUR 80.000.

Für Juli 2021 hat das Unternehmen auch Kurzarbeitsbeihilfen (KUA) in Höhe von EUR 33.000 beim AMS abgerechnet. Da der errechnete Ausfallsbonus II (EUR 28.000) und die abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen (EUR 33.000) in Summe (EUR 61.000) geringer sind, als die Vergleichsumsätze des Juli 2019 (EUR 100.000), kann der Betrag von EUR 28.000 ohne weitere Kürzung ausbezahlt werden.

EUR 28.000 (AB II) + EUR 33.000 (KUA) = EUR 61.000 (Summe)
EUR 61.000 (Summe) < EUR 100.000 (Vergleichsumsatz Juli 2021)

Bitte beachten Sie: in diesem Beispiel gilt als Annahme, dass der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 nicht ausgeschöpft wurde.

Bei der Deckelung des Ausfallsbonus II und des Ausfallsbonus III gemäß Punkt 4.4.1 der jeweiligen Richtlinien sind jene Kurzarbeitsbeihilfen heranzuziehen, die (zeitnah) gegenüber dem AMS abgerechnet wurden. Nicht heranzuziehen sind der Betrag der „genehmigten“ Kurzarbeitsbeihilfen oder die ex-post erfolgenden Endabrechnungen.

Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

  • Ausfallbonus II für Juli 2021:        16. August 2021 – 15. November 2021
  • Ausfallsbonus II für August 2021:    16. September 2021 – 15. Dezember 2021
  • Ausfallsbonus II für September 2021: 16. Oktober 2021 – 15. Jänner 2022

  • Für den Ausfallsbonus II ist es erforderlich, dass das Unternehmen im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat (Juli 2021, August 2021, September 2021) einen Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent erleidet.
  • Im Rahmen des Ausfallsbonus II kann kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Branche, in der das Unternehmen im ausgewählten Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II kann durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringert werden (siehe FAQ 2.5).
  • Die Antragsfristen sind beim Ausfallsbonus II um einen Monat länger als beim Ausfallsbonus.
  • In Punkt 3.2.9 der Richtlinien für den Ausfallsbonus II ist eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern vorgesehen:
    Es sind Unternehmen vom Ausfallsbonus II ausgeschlossen, die trotz der Möglichkeit Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so den für die Gewährung eines Ausfallsbonus II notwendigen Umsatzausfall von mind. 50 % zu erreichen bzw. die Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus II (Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum) zu erhöhen.
    Der Zeitpunkt der (auch nur vorübergehenden) Kündigungen der Mitarbeiter kann auch vor dem Betrachtungszeitraum liegen. Die Kündigungen müssen aber erfolgt sein, um einen Ausfallsbonus II für den Betrachtungszeitraum zu erhalten oder zu erhöhen. Es bedarf eines direkten Zusammenhangs und eines geplanten auf den Ausfallsbonus II gerichteten Vorgehens.

    Beispiel:
    Ein Unternehmen beschäftigt vier Verkäufer. Ein Verkäufer wird (vorübergehend) gekündigt, um aufgrund der durch die geringere Verkäuferanzahl geringeren Umsätze im gewählten Betrachtungszeitraum die Grenze von mind. 50% Umsatzausfall – die Grundvoraussetzung für einen Ausfallsbonus II ist – zu erreichen.
  • Durch die Beantragung des Ausfallsbonus II wird die Verpflichtung eingegangen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2021  keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
  • Durch die Beantragung des Ausfallsbonus II wird die Verpflichtung eingegangen die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen:
    - die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
    - der Rückkauf eigener Aktien.

Folgende Voraussetzungen und Bestimmungen sind nun ausdrücklich in den Richtlinien für den Ausfallsbonus II angeführt, ergaben sich aber bereits für den Ausfallsbonus aus der Zusammenschau der Bestimmungen der VO Ausfallsbonus bzw. deren Interpretation:

  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um den – als Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus (II) dienenden – Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung; Punkt 3.1.8 der Richtlinien).
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines anderen Ausfallsbonus (II) berücksichtigt wurden, sind nicht neuerlich zu berücksichtigen (Punkte 4.5.2 und 4.6 der Richtlinien)
  • Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen (Punkt 4.1 der Richtlinien).

Spezielle Informationen zum Ausfallsbonus III

Der Ausfallsbonus III ist die zweite Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und/oder März 2022 beantragt werden. Wie der Ausfallsbonus II besteht der Ausfallsbonus III nur aus einem Bonus.

Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er – entsprechend der Regelung beim Ausfallsbonus – auf jeden Fall EUR 100 (Mindesthöhe). Die genaue Höhe des Ausfallsbonus III richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus III für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert. Die Prozentsätze entsprechen den für den Ausfallsbonus II gültigen Prozentsätzen.

Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Er ist dem Anhang 2 der VO Ausfallsbonus III zu entnehmen und entspricht dem Prozentsatz laut Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II.

Beim Ausfallsbonus III beträgt der maximale Auszahlungsbetrag EUR 80.000/Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus III insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen (siehe dazu auch FAQ 2.5a) nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus III übersteigen darf.

Europarechtlich stellt der Ausfallsbonus III ebenso wie der Ausfallsbonus und der Ausfallsbonus II eine Beihilfe im Sinne des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Unter bestimmten Umständen kann sich aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union daraus eine Deckelung des Auszahlungsbetrages ergeben. Auch wenn ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, ist der Auszahlungsbetrag des Ausfallsbonus III zusätzlich gedeckelt (siehe dazu FAQ 1.49 bis 1.52).

Vergleichszeitraum (VZ) ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (BZ) entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

  • BZ November 2021 – VZ November 2019
  • BZ Dezember 2021 – VZ Dezember 2019
  • BZ Jänner 2022 – VZ Jänner 2020
  • BZ Februar 2022 – VZ Februar 2020
  • BZ März 2022 – VZ März 2019

Ebenso wie beim Ausfallsbonus II darf beim Ausfallsbonus III die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen (siehe dazu auch FAQ 2.5.a) nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus III übersteigen.

Beispiel siehe FAQ 2.5.

Bitte beachten Sie: in diesem Beispiel zum Ausfallsbonus III gilt als Annahme, dass der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 2.300.000 nicht ausgeschöpft wurde.

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 09. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Es ergeben sich daher folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus III für November 2021: 10. Dezember 2021 – 09. März 2022
  • Ausfallsbonus III für Dezember 2021: 10. Jänner 2022 – 09. April 2022
  • Ausfallsbonus III für Jänner 2022: 10. Februar 2022 – 09. Mai 2022
  • Ausfallsbonus III für Februar 2022: 10. März 2022 – 09. Juni 2022
  • Ausfallsbonus III für März 2022: 10. April 2022 – 09. Juli 2022

  • Für den Ausfallsbonus III ist es erforderlich, dass das Unternehmen im  Betrachtungszeitraum November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent und im Betrachtungszeitraum Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent erleidet.
  • Im Rahmen des Ausfallsbonus III kann wie beim Ausfallsbonus II kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus III richtet sich wie beim Ausfallsbonus II nach der Branche, in der das Unternehmen im ausgewählten Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus III kann wie beim Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringert werden (siehe FAQ 3.5).
  • Die Antragsfristen sind beim Ausfallsbonus III wie beim Ausfallsbonus II um einen Monat länger als beim Ausfallsbonus.
  • In Punkt 3.2.9 der Richtlinien für den Ausfallsbonus III ist wie beim Ausfallsbonus II eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern vorgesehen (siehe FAQ 2.7).