Umsatzsteuerliche Behandlung des Aufladens eines Elektrofahrzeuges Beantwortung einer Anfrage des Bundesverbandes Elektromobilität Österreich vom 11.1.2023
Das Laden von E-Fahrzeugen im Ausland stellt Betreiber von Ladeinfrastruktur und im Speziellen Tarifanbieter zunehmend vor die Herausforderung steuerliche Vorgaben einzuhalten. Einerseits müssen Aktivitäten (Verrechnungen) im jeweiligen Ausland registriert und andererseits die vor Ort gültigen Steuersätze abgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesverband für Elektromobilität in Österreich (BEÖ), in Zusammenarbeit mit anderen Tarifanbietern (bspw. Smartrics, ENBW), darum bemüht eine klare Vorgehensweise (Richtlinie) zu erarbeiten und bittet dazu das BMF um Hilfestellung. Im Detail ist nicht klar, ob es beim Angebot der Lademöglichkeit im Ausland um eine sonstige Dienstleistung oder um die reine Energielieferung handelt. Hiervon hängt laut aktueller Rechtslage die Besteuerung des Ladevorgangs ab.
Beantwortung des BMF:
Nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR) Rz 348 stellt das Aufladen eines Elektrofahrzeuges durch einen Mobilitätsanbieter eine einheitliche Lieferung von Elektrizität dar. Der Ort der Lieferung bestimmt sich folglich gemäß § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 und wird in der Regel an dem Ort liegen, an dem der tatsächliche Verbrauch dieser Gegenstände stattfindet (§ 3 Abs. 14 UStG 1994). Nach UStR Rz 474e ist dies beim Aufladen eines Elektrofahrzeuges der Ort, an dem sich der Ladeterminal befindet. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung auch von allen anderen Mitgliedstaaten geteilt wird (siehe Leitlinien aus der 113. Sitzung des MWSt-Ausschusses vom 3.6.2019, DOKUMENT A – taxud.c.1(2019)6589787 – 972). Vor dem Hintergrund der aktuell geltenden unionsrechtlichen Vorgaben hat die Beurteilung des Ladevorganges als Lieferungen von Elektrizität zur Folge, dass diese Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich grundsätzlich nicht vom Übergang der Steuerschuld erfasst sind und in B2C-Fällen eine Erklärung und Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer mittels einer Sonderregelung (sogenannter „EU-One Stop Shop“, siehe Art. 25a UStG 1994) nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang darf jedoch auf den am 8.12.2022 publizierten Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission betreffend „VAT rules for the digital age“ (COM(2022) 701 final) zur Änderung der MWSt-RL verwiesen werden, der bei einer entsprechenden Annahme die geschilderten Praxisprobleme lösen bzw. Verwaltungskosten reduzieren würde.