Umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenpflegeschulen Beantwortung einer Anfrage der KSW vom 30.11.2022

1. Wir ersuchen um Rückmeldung, ob die in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 931, vertretene Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen weiterhin aufrecht erhalten bleibt, um Klarheit in der Frage der weiteren Besteuerung der Krankenpflegeschulen zu erhalten.

Gemäß UStR Rz 931 bilden eine Krankenanstalt und eine an dieser errichteten Krankenpflegeschule mit Schwesternheim einen Betrieb gewerblicher Art. Die Tätigkeit der einer Krankenanstalt angeschlossenen Krankenpflegeschule (mit Schwesternheim) kann nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 UStG subsumiert werden. Für diese Tätigkeit kommt bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der Gemeinnützigkeit) eine Besteuerung nach § 10 Abs. 2 Z 4 UStG in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 Z 4 UStG ist neben der bestehenden Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 10 Prozent, dass die entsprechende Leistung nicht unter § 6 Abs. 1 UStG fällt. [...]

Dazu ist zunächst anzumerken, dass die in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR Rz 931) betreffend die Krankenpflegeschulen kundgemachte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bereits seit Erstfassung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 vom 13.07.2005 unverändert in den Richtlinien enthalten ist und es in der Zwischenzeit keine Änderung in der dem Umsatzsteuergesetz zugrundeliegenden MWStSystRL gegeben hat.

Auch wurde mit Änderung des § 6 Abs. 1 Z 11lit. a UStG und Einführung der UStBLV keine Änderung der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgenommen. Weiters ist anzumerken, dass in der UStBLV in § 1 Z 5 festgehalten ist, dass „eine vergleichbare Zielsetzung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG) bei anderen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen privaten Rechts, die aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung als solche anerkannt sind“, vorliegt. Die Bestimmung dient zur näheren Auslegung der Vergleichbarkeit von privaten Einrichtungen zu öffentlichen Schulen. Strittig ist in diesem Zusammenhang, inwieweit es sich bei den Krankenpflege- schulen um private Schulen im Sinne dieser Bestimmung handelt. Ihre Errichtung erfolgt kraft Gesetzes (GuKG) und nicht aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung zur Anerkennung als Ausbildungseinrichtung. Nach § 49 Abs. 2 GuKG sowie § 95 Abs. 1 GuKG dürfen Krankenpflegeschulen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, errichtet werden. Sie bedürfen einer Bewilligung des Landeshauptmannes und werden im Rahmen des Betriebs der Krankenanstalt über die Betriebsabgangsdeckung des Landes finanziert. Eine private Schule, welche losgelöst von einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt besteht, ist daher nach dem GuKG nicht zulässig. Aus diesem Grund kann eine nach dem GuKG errichtete Krankenpflegeschule nicht als andere berufsbezogene Ausbildungseinrichtungen privaten Rechts im Sinne der UStBLV angesehen werden, weshalb unseres Erachtens eine Subsumtion der nach GuKG errichteten Krankenpflegeschulen unter § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG nicht möglich ist

Wir erachten daher die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen, kundgemacht in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 931, weiterhin als gültig, da mangels Anwendbarkeit einer Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 UStG die Leistungen der Krankenpflegeschulen im Rahmen der Ausbildungen nach § 49 und § 92 GuKG dem 10%igen Umsatzsteuersatz des § 10 Abs. 2 Z 4 UStG unterliegen.

Die in Rz 931 der UStR festgelegte Rechtsmeinung ist nach wie vor gültig. Ergänzend darf allerdings hinzugefügt werden, dass Rz 931 keine Aussagen zur Anwendbarkeit/Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG enthält. Die Anwendbarkeit/Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG ist im jeweiligen konkreten Einzellfall zu prüfen.

Letzte Aktualisierung: 23. Dezember 2022