VwGH entscheidet über Tabaksteuerpflicht von Hanfblüten
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Erkenntnis (Ro 2024/16/0006; s. dazu auch die Pressemitteilung des VwGH vom 29.1.2025) festgehalten, dass getrockneteHanfblüten, die kein Suchtgift sind - mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3% - der Tabaksteuer unterliegen, da die Hanfblüten zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.
Zusätzlich zur Tabaksteuerpflicht wurde klargestellt, dass diese Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Tabakwaren dürfen daher ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden.
Das Erkenntnis des Höchstgerichts ist ab sofort anzuwenden.