VwGH entscheidet über Tabaksteuerpflicht von Hanfblüten

  • Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Erkenntnis (Ro 2024/16/0006; s. dazu auch die Pressemitteilung des VwGH vom 29.1.2025) festgehalten, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind - mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3% - der Tabaksteuer unterliegen, da die Hanfblüten zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.
  • Zusätzlich zur Tabaksteuerpflicht wurde klargestellt, dass diese Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Tabakwaren dürfen daher ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden.
  • Das Erkenntnis des Höchstgerichts ist ab sofort anzuwenden.