Förderungsdaten 2023

Hinweis

Disclaimer: Die Daten zu den direkten Förderungen des Bundes 2024 sind vorläufig. Sie werden in den nächsten Monaten noch qualitätsgesichert und Revisionen vorgenommen. Daten zu den indirekten Förderungen des Bundes 2024 sowie zu den gesamtstaatlichen Förderungen gemäß ESVG im Jahr 2024 lagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Dashboards (Februar 2025) noch nicht vor.

Wichtige Definitionen

Direkte Förderung des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013

Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt.

Transaktionen mit Förderungscharakter gemäß ESVG

Internationale Vergleiche von Förderungen sind aufgrund ihrer einheitlichen Berechnungssystematik nur auf Basis statistischer Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) möglich. Die VGR ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, die verschiedenen nationalen Methoden, Konzepte, Klassifikationen, Definitionen und Buchungsregeln zur besseren Vergleichbarkeit zu vereinheitlichen und befolgt das methodische Regelwerk des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG 2010).

Als Folge struktureller Unterschiede zwischen den Staaten sind diese Daten jedoch mit Vorsicht zu interpretieren. Zum Beispiel stellen Leistungen an eine Einheit, die dem Sektor Staat zugeordnet wird, nach der VGR-Systematik keine Förderungen, sondern innerstaatliche Transfers dar (zB. Finanzierung der Universitäten oder Zuschüsse an die ÖBB) und sind somit in den Daten gemäß ESVG in diesem Kapitel nicht erfasst. Daher hängt das Ausmaß der Förderungen wesentlich davon ab, wie die unterschiedlichen Politikbereiche organisiert sind und ob die empfangenden Einheiten dem Sektor Staat zugeordnet sind.

Das ESVG enthält keinen konkreten Förderungsbegriff, einem Vergleich sollten jedoch die folgenden drei Kategorien (sog. Transaktionsklassen) zu Grunde gelegt werden, welche hier als Transaktionen mit Förderungscharakter bezeichnet werden:

  • Subventionen (D.3),
  • Vermögenstransfers (D.9) und
  • sonstige laufende Transfers (D.7).

(1) Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat an gebietsansässige Produzenten leistet, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.

(2) Die Vermögenstransfers (D.9) setzen sich zusammen aus den Investitionszuschüssen und den sonstigen Vermögenstransfers.

Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates an andere institutionelle Einheiten für den Erwerb von Anlagevermögen.

(3) Bei den sonstigen laufenden Transfers (D.7) handelt es sich hauptsächlich um (a) die Zuschüsse des Staates an private Organisationen ohne Erwerbscharakter (ua. Vereine, konfessionelle Schulen, Ordensspitäler und private Haushalte – ohne Sozialtransfers) sowie (b) laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit – dazu gehören insbesondere Zahlungen des Bundes an das Ausland – sowie (c) die EU-Beiträge.

Für konkrete Beispiele in Österreich wird auf den Förderungsbericht 2023 bzw. die aktualisierte Version zu den gesamtstaatlichen Förderungen 2023 verwiesen.

Insbesondere Förderungen an Unternehmen können in den ESVG-Daten bei Subventionen (D.3) und Vermögenstransfers (D.9) identifiziert werden, wobei letztere auch gewisse Vermögenstransfers an andere Sektoren enthalten: zB. Investitionszuschüsse für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (an private Organisationen ohne Erwerbszweck), sonstige Vermögenstransfers an Investitionsbanken (an das Ausland) oder Investitionszuschüsse an private Haushalte (zB. für Klimaschutzmaßnahmen wie thermische Sanierungen). Förderungen des Staates an private Organisationen ohne Erwerbscharakter werden hingegen vorrangig bei den sonstigen laufenden Transfers (D.7) erfasst.

Überleitung: Von den direkten Förderungen des Bundes zu den gesamtstaatlichen Transaktionen mit Förderungscharakter

Transaktionen mit Förderungscharakter gemäß ESVG stellen lediglich eine Annäherung an den nationalen Förderungsbegriff dar und unterscheiden sich deshalb zwangsweise von den Förderungen gemäß BHG 2013. Folgende Tabelle stellt eine Überleitung der Förderungen gemäß BHG 2013 zu den Transaktionen mit Förderungscharakter gemäß ESVG dar und dient als Erläuterung von Seite 5 des Dashboards.

Überleitung Förderungen

Die Unterschiede ergeben sich aus folgenden wesentlichen Gründen:

  • Auszahlungen aus dem Bundesbudget, welche direkte EU-Förderungen darstellen, sind in den Transaktionen mit Förderungscharakter gemäß ESVG nicht enthalten, sondern stellen einen Durchlaufposten dar (2023: 2,1 Mrd. €, davon 0,7 Mrd. € RRF-Mittel).
  • Umgekehrt wird der EU-Beitrag, 2023 iHv. 3,2 Mrd. €, als sonstiger laufender Transfer in der VGR erfasst, gilt jedoch nicht als Förderung gemäß BHG.
  • Bei den Transaktionen mit Förderungscharakter gemäß ESVG werden sowohl Prämien und Erstattungen (2023: 1,3 Mrd. €, insbesondere Forschungsprämie) als auch Umsatzsteuerrückerstattungen an Gesundheitseinrichtungen aufgrund des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG, 2023: 0,9 Mrd. €) miteinbezogen.
  • Gemäß ESVG werden darüber hinaus auch Förderungen erfasst, die nicht direkt aus dem Kernhaushalt des Bundes gezahlt werden, sondern von ausgegliederten Einheiten und anderen dem Bundessektor zugerechneten Einheiten. In Summe beliefen sich die Förderungen von sonstigen Bundeseinheiten auf 3,4 Mrd. € 2023, was einem Anstieg von 0,2 Mrd. € gegenüber 2022 entspricht. Im Detail sind 1,0 Mrd. € auf Förderungen von ausgegliederten Einheiten zurückzuführen (-0,3 Mrd. €, im Wesentlichen zurückzuführen auf periodengerecht ausgelaufene COFAG-Zuschüsse), 2,1 Mrd. € auf Förderungen von Bundesfonds (+0,1 Mrd. €), 0,3 Mrd. € auf Förderungen von Bundeskammern (+0,3 Mrd. €) und weniger als 0,1 Mrd. € auf Förderungen des Hochschulsektors.
  • COVID-19-Maßnahmen – Korrekturen und Periodenabgrenzungen: In den Auszahlungen des Bundes für Fördermittel sind Überweisungen an die COFAG zur Ausbezahlung der diversen Unternehmenshilfen enthalten, 2023 iHv. 0,3 Mrd. €. In den Transaktionen mit Förderungscharakter gemäß ESVG sind diese Wirtschaftshilfen periodengerecht inkludiert und als Teil der Förderungen der ausgegliederten Einheiten ausgewiesen (2023 nicht mehr relevant, 2022 0,9 Mrd. €). Dies führt folglich zu einer Doppelzählung, die bereinigt werden muss. Der WKO-Härtefallfonds (inkl. Härtefallfonds für mehrfach geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte) und die Unterstützungen für Künstlerinnen und Künstler (Überbrückungsfonds und Künstler SV-Fonds) sind eine Förderung gemäß BHG 2013, stellen gemäß ESVG aber keine Transaktion mit Förderungscharakter, sondern eine monetäre Sozialleistung (D.62) dar. Diese waren 2023 budgetär nicht mehr relevant (nur geringe Rückzahlungen), betrugen 2022 aber noch 0,1 Mrd. €. Umgekehrt verhält es sich bei den COVID-19-bedingten Verdienstentgängen gemäß Epidemiegesetz, die keine Förderung gemäß BHG 2013 sind, aber gemäß ESVG eine Subvention und somit eine Transaktion mit Förderungscharakter. Diese beliefen sich 2022 auf 1,8 Mrd. € (periodengerechte Zuordnung). Bei der Corona-Kurzarbeit muss für 2022 eine Periodenabgrenzung vorgenommen werden, die sich durch die zeitliche Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher Inanspruchnahme und Abrechnung ergibt (2022 Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt 0,7 Mrd. € vs. Ausgaben gemäß ESVG 0,4 Mrd. €; 2023 nicht mehr in Kraft).
  • Regionaler Klimabonus (2022 erhöht und erweitert um den Anti-Teuerungsbonus): Der im Rahmen der ökosozialen Steuerreform eingeführte regionale Klimabonus zur Rückvergütung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung stellt keine Förderung gemäß BHG 2013 dar, ist aber als ein sonstiger laufender Transfer (D.7) gemäß ESVG klassifiziert. Im Jahr 2023 betrugen die periodengerechten Aufwendungen für den regionalen Klimabonus 1,5 Mrd. €, 2022 wurde dieser pauschal erhöht und um einen Anti-Teuerungsbonus erweitert und summierte sich auf 4,1 Mrd. €.
  • Unterschiede zwischen Finanzierungshaushalt und ESVG bei wichtigen Energie-Entlastungsmaßnahmen: Die Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen aus zwei Gründen. Erstens stellen der Energiekostenausgleich und der Stromkostenzuschuss keine Förderung gemäß BHG 2013 dar, sind gemäß ESVG 2010 jedoch als Subvention klassifiziert. Zweitens kommt es bei einigen Energie-Entlastungsmaßnahmen (insb. bei den Energiekostenförderungen für Unternehmen) zu Periodenabgrenzungen. Viele der Energie-Entlastungsmaßnahmen des Bundes wurden bzw. werden aus dem Finanzierungshaushalt erst verzögert ausbezahlt, gemäß ESVG aber dem Jahr der wirtschaftlichen Relevanz periodengerecht zugerechnet. In Summe belaufen sich die Unterschiede aus diesen zwei Sachverhalten auf 1,0 Mrd. € im Jahr 2023 und 1,3 Mrd. € im Jahr 2022. Die zugrundeliegenden Daten spiegeln dabei den Stand der Notifikation durch Statistik Austria Ende September 2024 wider und inkludieren die budgetär großen Maßnahmen.
  • Periodenabgrenzung Investitionsprämie: Eine im Vergleich geringfügige Periodenabgrenzung ist auch bei der Investitionsprämie vorzunehmen (2023 iHv. 0,1 Mrd. €).
  • Korrektur Doppelzählung Lehrlingsbeihilfen: Bis inkl. 2022 wurden Lehrlingsbeihilfen gemäß § 19c Berufsausbildungsgesetz iVm. § 13e Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz direkt vom Bund ausgezahlt und als Förderung verbucht. Ab 2023 werden Lehrlingsbeihilfen gemäß § 14 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vom Bund an die Wirtschafskammer (WKO) überwiesen und von dieser ausbezahlt (siehe den Anstieg bei den „Bundeskammern“ in der Kategorie „Förderungen von sonstigen Bundeseinheiten“). Folglich kommt es hier zu einer Doppelzählung, die korrigiert werden muss. Die Überweisung des Bundes an die WKO, die in den Auszahlungen des Bundes für Fördermittel im Jahr 2023 enthalten ist, belief sich auf 0,3 Mrd. €.
  • Sonstiges und weitere Periodenabgrenzungen: Im Wert für die Auszahlungen des Bundes für Fördermittel, insbesondere bei den Förderungen im Namen und auf Rechnung externer Rechtsträger, sind Förderungen von sonstigen Bundeseinheiten inkludiert. Beispiele hierfür sind Bundesfonds wie zB. die AgrarMarkt Austria (AMA), die Österreichische Forschungsförderungs GmbH (FFG), der Ausgleichstaxfonds (ATF), oder der Klima- und Energiefonds (KLI.EN). Der Bund überweist diesen Einheiten Mittel zur Ausbezahlung von Förderungen. In der Überleitungstabelle kommt es somit zu einer Doppelzählung, deren Korrektur implizit anhand dieser Position vorgenommen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Überweisungen des Bundes an diese Einheiten von der Ausbezahlung der Förderungen durch diese Einheiten in einem Kalenderjahr abweichen kann. Darüber hinaus gibt es weitere, nicht gesondert angeführte Maßnahmen, die eine Förderung gemäß BHG 2013 darstellen, aber nicht als Transaktion mit Förderungscharakter gemäß ESVG klassifiziert sind. Zu guter Letzt treten auch bei weiteren, ebenfalls nicht gesondert angeführten, Maßnahmen Periodenabgrenzungen auf.