Öffentliche Einsicht
Information über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022
Mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie wurde die Einsicht bei berechtigtem Interesse entsprechend der Neufassung von Art. 30 Abs. 5 in eine öffentliche Einsicht umgewandelt. Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben.
In seiner Begründung führt der Gerichtshofs der Europäischen Union aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht, der nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ist.
Mit der Aufhebung des Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ist gleichzeitig auch die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß § 10 WiEReG weggefallen. Aus dem Urteil folgt weiters, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union § 10 WiEReG in der derzeitigen Fassung nicht angewendet werden darf, weswegen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gemäß Art. 5 und Art. 6 der unmittelbar anwendbaren Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union weggefallen sind.
Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union offline genommen. Wir bedauern die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.