Einkünfte aus Dienstleistungsschecks

Alle Informationen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Dienstleistungsschecks.

Was gibt es im Bereich der Steuer zu beachten?

Einkünfte aus Dienstleistungsschecks stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Die Einkünfte umfassen jenen Betrag, der vom Dienstleistungsscheck-Kompetenzzentrum (DLS-CC), welches bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingerichtet ist, ausgezahlt wird. Erhalten Sie für einen Scheck im Wert von 10 Euro (für den der Arbeitgeber 10,20 Euro gezahlt hat) vom DLS-CC 10 Euro ausgezahlt, dann stellen diese 10 Euro im Kalenderjahr der Auszahlung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Diese Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar

  • sechs Siebentel als laufende Bezüge zum Lohn- bzw. Einkommensteuertarif und
  • ein Siebentel als sonstige Bezüge (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zum festen Steuersatz von 6 Prozent (zu einer entsprechenden Steuer kommt es allerdings nur dann, wenn Ihre gesamten sonstigen Bezüge im Kalenderjahr 2.100 Euro übersteigen).

Betragen also Ihre Einkünfte aus Dienstleistungsschecks im Kalenderjahr beispielsweise 700 Euro, dann sind 600 Euro als laufende Bezüge zum Tarif zu versteuern, 100 Euro gelten als sonstiger Bezug.

Die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks fließen in dem Kalenderjahr zu, in dem sie vom DLS-CC ausgezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie den Dienstleistungsscheck in diesem Kalenderjahr oder schon im Vorjahr eingereicht haben. Ebenso ist der Zeitpunkt der Dienstleistung unerheblich.

Wenn Ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen die Besteuerungsgrenze von 12.816 Euro ( 2023: 12.756 Euro) nicht übersteigt, dann bleiben auch die darin enthaltenen Einkünfte aus Dienstleistungsschecks steuerfrei.

Eine Pflichtveranlagung, die im Allgemeinen zu einer Steuernachzahlung führt, ist in folgenden Fällen durchzuführen:

  1. Ihr Einkommen aus Dienstleistungsschecks übersteigt 12.816 Euro ( 2023: 12.756 Euro).
  2. Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig weitere Einkünfte aus einer anderen unselbständigen Beschäftigung erzielt.
  3. Sie haben zusätzlich zu den Einkünften aus Dienstleistungsschecks auch andere Einkünfte (wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb) über 730 Euro jährlich bezogen.

In diesen Fällen sind Sie gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig; in den Fällen 1 und 2 wird Ihnen das Finanzamt eine Steuererklärung (Formular L 1) zusenden, im Fall 3 müssen Sie von sich aus eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beim Finanzamt einreichen.

Selbst wenn Ihre Einkünfte aus Dienstleistungsschecks nicht zu versteuern sind, ist zu beachten, dass sich Auswirkungen auf einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag oder erhöhten Pensionistenabsetzbetrag Ihres (Ehe)Partners ergeben können. Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht Ihrem (Ehe)Partner nur zu, wenn Ihre Einkünfte aus Dienstleistungsschecks die so genannten Zuverdienstgrenzen nicht überschreiten:

  • Wenn Sie verheiratet bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft sind und keine Kinder haben, dürfen Sie Einkünfte von höchstens 2.545 Euro (im Jahr 2023: 2.315 Euro) jährlich beziehen (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag beim (Ehe)Partner). 
  • Wenn Sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, dürfen Sie Einkünfte von höchstens 6.937 (im Jahr 2023: 6.312 Euro) jährlich beziehen (Alleinverdienerabsetzbetrag beim (Ehe)Partner).

Einige praktische Beispiele zur Steuerbelastung bei Einkünften aus Dienstleistungsschecks

  • Eine verheiratete Hausfrau mit einem Kind bezieht im Jahr 204 Einkünfte aus Dienstleistungsschecks in Höhe von 3.500 Euro, sonst bezieht sie keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks bleiben steuerfrei. Da die Einkünfte insgesamt unter dem Grenzbetrag für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages von 6.937 Euro liegen, sind sie auch nicht schädlich für den Alleinverdienerabsetzbetrag des Ehegatten.
  • Eine Pensionistin/Ein Pensionist erhält im Jahr 2024 eine Pension nach dem ASVG in Höhe von monatlich 850 Euro, im selben Kalenderjahr bezieht sie/er auch Einkünfte aus Dienstleistungsschecks in Höhe von 700 Euro. Insgesamt bleibt sie/er damit hinsichtlich der zum Tarif zu versteuernden Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze von 12.816 Euro, sodass ihr/sein gesamtes Einkommen steuerfrei bleibt.
  • Eine Arbeitnehmerin/Ein Arbeitnehmer bezieht im Jahr 2024 ganzjährig ein Gehalt in Höhe von 2.400 Euro monatlich (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld), im selben Kalenderjahr bezieht sie/er auch Einkünfte aus Dienstleistungsschecks in Höhe von 3.500 Euro. Da für die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks keine Lohnsteuer einbehalten wird, kommt es bei der Pflichtveranlagung zu einer Nachzahlung für diese Einkünfte in Höhe von ca. 930 Euro (30 Euro Steuer für den Anteil der sonstigen Bezüge in Höhe von 500 Euro und 900 Euro Tarifsteuer für den Anteil der laufenden Bezüge in Höhe von 3.000 Euro).

Das auszahlende DLS-CC stellt über die in einem Kalenderjahr ausgezahlten Bezüge aus Dienstleistungsschecks bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel aus und übermittelt diesen an das Finanzamt. Die in diesem Lohnzettel ausgewiesenen Bezüge sind maßgeblich für Ihre Veranlagung.

Weitere Informationen zum Dienstleistungsscheck finden Sie auch auf der Website der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024