Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug

Wenn Sie nichtselbständige Einkünfte aus dem Ausland erhalten, diese in Österreich keinem Lohnsteuerabzug unterliegen oder speziell zu behandeln sind, wollen wir Sie nachfolgend über die ordnungsgemäße Erklärung informieren.

Wer ist davon betroffen und wann geben Sie das Formular L 17 ab?

Nichtselbständige Einkünfte mit einem Auslandsbezug sind jene Einkünfte, die Sie

  • als Grenzgängerin/Grenzgänger,
  • von einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber, die/der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist,
  • von einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich (z.B. UNO, UNIDO) oder
  • aus einer ausländischen Pension

bezogen haben. 

Dazu zählen beispielsweise auch ausländische Krankengelder, ausländische Arbeitslosenbezüge oder ausländische Insolvenzgelder. Diese Einkünfte sind in Österreich steuerpflichtig. 

Sofern Sie ausländische in Österreich steuerpflichtige nichtselbständige Einkünfte erhalten haben, füllen Sie bitte das Formular L 1i aus und geben dem Finanzamt weiter diese Einkünfte mit dem Formular L 17 (Lohnausweis/Lohnbescheinigung) bekannt. 

Wer muss das Formular L 17 ausfüllen?

Sind die Einkünfte in Österreich voll zu versteuern, übermitteln Sie bitte das in diesen Fällen verpflichtend auszufüllende Formular L 17 Ihrem Finanzamt. Beachten Sie bitte die Ausfüllhilfen L 17a und L 17b. Das Formular L 17 soll grundsätzlich vom Arbeitgeber übermittelt werden. Das Formular kann auch elektronisch unter www.elda.at übermittelt werden.  

Vereinfachte Vorgehensweise, bei ausländischen Bezügen ohne Sonderzahlungen

Beziehen Sie ausländische Einkünfte (Aktiv- oder Pensionseinkünfte), die Sie nur zwölf Mal im Kalenderjahr ausbezahlt bekommen und für die Österreich das Besteuerungsrecht hat, können Sie vereinfachend die Höhe der ausländischen Einkünfte (= Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt geben. Zur korrekten Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge, teilen Sie dem Finanzamt bitte auch mit, ob die ausländischen Einkünfte nur Pensionsbezüge enthalten. Weiters geben Sie dem Finanzamt eine allenfalls anrechenbare ausländische Steuer in der Kennzahl 377 bekannt.

Treffen die oben genannten Voraussetzungen für Ihre ausländischen Einkünfte zu, brauchen Sie das Formular L 17 nicht auszufüllen. Das Formular L 17 müssen Sie jedenfalls beim Finanzamt einreichen, wenn Sie Ihre ausländischen Bezüge 13 oder 14 Mal im Kalenderjahr (mit Sonderzahlungen) ausbezahlt bekommen haben. Die Berücksichtigung des begünstigten Steuersatzes für Sonderzahlungen ist nur mittels vollständig ausgefülltem Formular L 17 möglich. 

In welchen Fällen sind Sie verpflichtet, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung)?

Vorrangig ist die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Eine Veranlagung ist durchzuführen, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, weil Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und in Österreich Einkünfte bezogen haben:

  • als Grenzgängerin/Grenzgänger (nähere Informationen dazu: Grenzgänger/innen (arbeit.swiss)
  • von einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber, die/der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist
  • von einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich (z.B. UNO, UNIDO)
  • aus einer ausländischen Pension

Eine Pflichtveranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, weil Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, aber für eine Tätigkeit im Inland Einkünfte von einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber bezogen haben, die/der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist, und Österreich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an diesen Einkünfte hat.
Ab der Veranlagung für 2020 kommt es außerdem zu einer Pflichtveranlagung, wenn eine beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin/ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer zumindest zeitweise gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat. Das gilt auch, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte über 730 Euro im Jahr bezogen wurden.

In welchen Fällen können Sie einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung stellen und eventuell eine einbehaltene Abzugsteuer oder Lohnsteuer erstattet bekommen (Antragsveranlagung)?

Sie sind beschränkt steuerpflichtig, weil Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, aber in Österreich Einkünfte bezogen haben:

  • von einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber, die/der Lohnsteuer abgezogen hat,
  • aus einer inländischen Pension oder
  • aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftstellerin/Schriftsteller, Vortragende/Vortragender, Künstlerin/Künstler, Architektin/Architekt, Sportlerin/Sportler, Artistin/Artist oder Mitwirkende/Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, von denen Abzugsteuer in Höhe von 20 Prozent bzw. 25 Prozent einbehalten wurde.

Erfolgt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein Lohnsteuerabzug in Österreich, dann berechnet sich die Lohnsteuer wie bei jedem anderen österreichischen Arbeitnehmer. Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wird im Falle einer freiwilligen Veranlagung der Steuerbemessungsgrundlage - d.h. vor Berechnung der Einkommensteuer – jedoch ein Betrag von 10.486 Euro hinzugerechnet.

2023: 9.567 Euro, bis 2022: 9.000 Euro

Wo werden für in Österreich ansässige Personen die ausländischen Einkünfte besteuert?

Diese Frage kann nur auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat beurteilt werden. Für gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich ansässige Personen, hat Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen.

Als Ansässigkeitsstaat gilt jener Staat, in dem der Abgabepflichtige im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ansässig ist, also über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Wenn eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, liegt ein so genannter Doppelwohnsitz vor. Daher kommt es für die Beurteilung der Ansässigkeit darauf an, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Für die Abgrenzung werden dann in erster Linie die persönlichen, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen Person beurteilt.

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zugeteilt wird. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden. Wurde auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt, haben Sie diese Auslandseinkünfte im Formular L 1i und gegebenenfalls im Formular L 17 zu erfassen. Sofern Sie in Österreich ansässig sind und das Besteuerungsrecht (auch) dem ausländischen Staat zugeteilt wird, ist zu ermitteln, ob die Doppelbesteuerung in Österreich unter Anwendung der Befreiungs- oder Anrechnungsmethode vermieden wird.

Weiterführende Informationen:

Wie wird die Doppelbesteuerung unter Anwendung der Befreiungsmethode (Progressionsvorbehalt) vermieden?

Auslandseinkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit oder ausländische Pensionsbezüge sind dann in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat geregelt ist. Die ausländischen Einkünfte selbst werden bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich nicht besteuert. Da Österreich bei hier ansässigen Personen das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen hat, sind die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, der auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist. Da die ausländischen Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden, ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht möglich. Tragen Sie diese Einkünfte, die bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind, in die Kennzahl 453 im Formular L 1i ein, und im Falle von Pensionsbezügen diese nochmals in die Kennzahl 791. Von den in der Kennzahl 453 einzutragenden Einkünften sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Höhe der berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge ist in der neuen Kennzahl 184 einzutragen. Im neuen Ankreuzfeld unter Punkt 4.2 im Formular L 1i ist jedenfalls anzukreuzen, ob diese im Ausland steuermindernd abgezogen werden können oder nicht. Allfällige sonstige Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den deutschen Renteneinkünften stehen, sind bereits ebenso in Abzug zu bringen und zusätzlich in der Kennzahl 493 einzutragen.

Wie wird die Doppelbesteuerung unter Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden?

Sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat vor, dass die ausländischen Einkünfte, die im Ausland versteuert wurden, auch in Österreich zu besteuern sind, dann rechnet Österreich als Ansässigkeitsstaat die ausländische Steuer, die der österreichischen Steuer entspricht (Anrechnungshöchstbetrag), an. Die ausländischen Einkünfte werden bei Anwendung dieser Methode in beiden Länder besteuert. Die Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat durch die Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages vermieden. Ist auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die Anrechnungsmethode anzuwenden, dann geben Sie bitte die von Ihnen bezahlte ausländische Steuer, wenn Sie das Formular L 17 ausfüllen, in der Kennzahl 358 bekannt. Wenn Sie kein Formular L 17 abgeben müssen, füllen Sie im Formular L 1i Kennzahl 377 aus, sofern vom Arbeitgeber kein L 16 übermittelt wurde, ffüllen Sie auch die Kennzahl 359 aus. In der neuen Kennzahl 183 im Formular L 1i ist die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge einzutragen, die bei der Ermittlung der Einkünfte der Kennzahl 359 berücksichtigt wurden.

Beispiele mit Auslandsbezug

Zur Verdeutlichung finden Sie hier ein Beispiel zur vollen Besteuerung der ausländischen Einkünfte in Österreich und Beispiele zur Erklärung der Begriffe „Befreiung mit Progressionsvorbehalt“ und „Besteuerung mit Anrechnung“:

Beispiel Volles Besteuerungsrecht in Österreich

Eine in Österreich ansässige Person erhält Pensionseinkünfte aus Österreich und hat zusätzlich noch Einkünfte aus einer Firmenpension aus Deutschland. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens hat Österreich das Besteuerungsrecht für die deutsche Firmenpension. In Österreich werden daher sowohl die Einkünfte aus der österreichischen Pension als auch die deutsche Firmenpension zur Gänze versteuert. Wird die deutsche Firmenpension nur zwölf Mal im Kalenderjahr (somit ohne Sonderzahlungen) ausbezahlt, können vereinfachend im Formular L 1i die deutschen Pensionseinkünfte in der Kennzahl 359 eingetragen werden. In der neuen Kennzahl 183 im Formular L 1i ist die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge einzutragen, die bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt wurden. Es muss kein Formular L 17 ausgefüllt werden. Erhalten Sie eine ausländische Pension mit Sonderzahlungen, müssen Sie zusätzlich zum Formular L 1i auch das Formular L 17 abgeben.

Beispiel Befreiung mit Progressionsvorbehalt in Österreich (Befreiungsmethode)

Eine in Österreich ansässige Person erhält aus Österreich Pensionseinkünfte und zusätzlich noch Einkünfte aus einer deutschen Sozialversicherungspension. Diese Einkünfte aus der deutschen Sozialversicherungspension werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland versteuert. In Österreich sind diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Die deutschen Einkünfte aus der Sozialversicherungspension sind daher im Formular L 1i in der Kennzahl 453 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte) und auch in der Kennzahl 791 einzutragen, da es sich um ausländische Pensionseinkünfte handelt. Eine im Ausland bezahlte Steuer kann nicht angerechnet werden. Die ausländischen Einkünfte werden bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich nicht besteuert.

Hinweis: Pflichtversicherungsbeiträge der Sozialversicherung sind grundsätzlich bei der Ermittlung der damit zusammenhängenden Einkünfte in Abzug zu bringen. Nur in jenen Fällen, in denen aufgrund einer beschränkten Steuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Pflichtversicherungsbeiträge dort nicht abgezogen werden können, dürfen sie bei den österreichischen Einkünften abgezogen werden.

Sollte das bei Ihnen der Fall sein und wurden die Sozialversicherungsbeiträge im Ausland nicht steuermindernd abgezogen, ist im Formular L 1i bei der Kennzahl 184 im Kästchen unter Punkt 4.2 „nein“ anzukreuzen.

Beispiel Besteuerung mit Anrechnung in Österreich (Anrechnungsmethode)

Eine in Österreich ansässige Person erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Aktiveinkünfte) als Grenzgänger in Liechtenstein. Der Tätigkeitsstaat Liechtenstein darf nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bei Grenzgängern eine Bruttoquellensteuer von 4 Prozent einbehalten, welche nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich anzurechnen ist. Neben dem Formular L 1i sind im Formular L 17 die liechtensteinischen Einkünfte bekannt zu geben. Die anrechenbare Steuer ist in der Kennzahl 358 zu erfassen. Hatten Sie Einkünfte, die im Ausland besteuert wurden, und erfolgt eine Entlastung durch die ausländische Steuerverwaltung?

Für den Fall, dass Ihre Einkünfte auch in Österreich steuerpflichtig sind und Sie eine Entlastung von der Auslandssteuer durch die ausländische Steuerverwaltung erhalten oder beantragt haben, tragen Sie diese bitte in der Kennzahl 775 ein. 

Was ist eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988?

Eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt dann vor, wenn Sie in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten (beschränkte Steuerpflicht) und im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Schriftstellerin/Schriftsteller, Vortragende/Vortragender, Künstlerin/Künstler, Architektin/Architekt, Sportlerin/Sportler, Artistin/Artist oder Mitwirkende/Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen tätig wurden. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent bzw. 25 Prozent einzubehalten. Damit hat die beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin/der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer seine Besteuerungspflicht in Österreich erfüllt. 

Wer kann einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen?

Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, weil Sie weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, können Sie unter der Voraussetzung, dass Sie Staatsbürgerin/Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines EWR-Staates sind sowie als Bürgerin/Bürger von Staaten, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Diskriminierungsverbot hat, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich stellen. Das gilt nur, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.816 Euro betragen. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung Ihres Ansässigkeitsstaates nachzuweisen (Formular E 9).

2023: 11.693 Euro, bis 2022: 11.000 Euro

Weiterführende Links:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024