Häufig gestellte Fragen zu Deutschen Renten

Informationsbroschüre

Wieso erhalte ich Steuervorschreibungen oder Informationsschreiben vom Finanzamt Neubrandenburg?

Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für im Ausland lebende Rentenbezieher.
Neuregelung ab 1. Jänner 2005:
Auf Grund einer gesetzlichen Regelung in Deutschland unterliegt die deutsche Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem sogenannten „Besteuerungsanteil“ der deutschen Besteuerung. Sie werden derzeit mittels Informationsschreiben der deutschen Rentenversicherung darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre deutsche Rente in Deutschland steuerpflichtig ist.

Ich habe vom Finanzamt Neubrandenburg ein Informationsschreiben erhalten – was mache ich jetzt?

  • Sie warten bis Ihnen der deutsche Steuerbescheid zugestellt wird
  • Oder Sie schicken gleich einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, wenn Sie die jeweiligen Grenzen (als Einzelperson oder in der Zusammenveranlagung als Ehepaar/eingetragene Lebenspartner) nicht überschreiten oder bei Unsicherheit, ob Sie die Grenzen einhalten.

Diesem Antrag müssen Sie eine von Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt bestätigte „Bescheinigung EU/EWR“ beilegen.

Finanzamt Neubrandenburg hat mir einen Steuerbescheid geschickt – was ist zu beachten?

  • Der Bescheid erscheint Ihnen schlüssig und Sie bezahlen den vorgeschriebenen Steuerbetrag
  • Der Bescheid erscheint Ihnen schlüssig, aber Sie können den Steuerbetrag nicht auf einmal bezahlen – Sie schicken ein formloses Schreiben an das Finanzamt Neubrandenburg und ersuchen um Ratenzahlung mit Begründung.
  • Der Bescheid erscheint Ihnen nicht richtig – Sie schreiben einen Einspruch.

Sobald Ihnen der deutsche Einkommensteuerbescheid zugestellt wurde, können Sie innerhalb einer Einspruchsfrist Ihre Einwände schriftlich und begründet beim Finanzamt Neubrandenburg vorbringen. Bei Zustellung ins Ausland gilt als Frist zwei Monate ab Bescheiddatum. Jegliche Belege, die Ihren Einspruch begründen, legen Sie Ihrem Einspruch bei.
Innerhalb der Einspruchsfrist können Sie nicht nur Einspruch erheben, Sie können auch einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ und auch die Zusammenveranlagung stellen.

Warum wird die Steuer nicht automatisch bei Auszahlung der Rente in Deutschland einbehalten?

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Form der Besteuerung für Renteneinkünfte bisher nicht vorgesehen.

Was ist zu beachten, sobald ich deutsche Rente beziehe und in Österreich meinen Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe?

Bitte geben Sie Ihrem Wohnsitzfinanzamt bekannt, dass Sie deutsche Rente beziehen (=Progressionsvorbehalt).

Wie melde ich meine deutsche Rente beim Wohnsitzfinanzamt in Österreich?

Die gesamten deutschen Brutto-Rentenbezüge sind im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung im Formular L1i unter den Kennzahlen (kurz Kz genannt) 453 und 791 anzugeben.  
Detaillierte Ausfüllhilfen finden Sie unter dem Punkt Wichtige Formulare, Dokumente und Links.

Werden meine deutschen Rentenbezüge doppelt besteuert?

Nein. 
Das Besteuerungsrecht für die deutsche Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat Deutschland. Ihre deutsche Rente wird also nur in Deutschland versteuert – siehe Progressionsvorbehalt.

Grundfreibetrag in Deutschland und Freibetrag in Österreich?

In Österreich wird erst ab einem Existenzminimum von 11.000 Euro besteuert.

In Deutschland gibt es einen Grundfreibetrag und die Möglichkeit, einer unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Grundfreibetrag nicht überschritten wird, also die im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtigen Einkünfte NICHT den Grundfreibetrag überschreiten.
Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist schriftlich einzureichen.

Die Grundfreibetragsgrenzen finden Sie unter dem Punkt Renten-/Pensions-Rechenbeispiele und Tabellen.

Kurzgefasst kann man sagen - es gibt unterschiedliche Freibeträge und Unterschiede, wie viel von Ihrer Rente/Pension versteuert wird.

Werden deutsche Freibetragsgrenzen oder deutsche Steuerfreibeträge in Österreich berücksichtigt?

Nein.
Die Besteuerung in Österreich erfolgt ausschließlich nach österreichischem Steuerrecht. 

Was ist die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der deutschen Steuer?

Der Bruttojahresbetrag der deutschen Rente abzüglich des steuerfreien Anteils ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der deutschen Steuer. 

Was ist der Progressionsvorbehalt?

In Österreich wird das gesamte Welteinkommen einer Person mit Wohnsitz und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, nach österreichischem Steuerrecht versteuert.
Die deutschen Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung werden auf Grund des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, kurz DBA genannt, in Österreich von der Steuer befreit.
Österreich berücksichtigt jedoch die deutschen Brutto-Rentenbezüge bei der Berechnung der Steuerklasse, also für die Höhe Ihres Steuersatzes, für alle übrigen Einkommen, die in Österreich zu versteuern sind. Das nennt man Progressionsvorbehalt.

Die Höhe der Steuerklasse, des Steuersatzes, ist abhängig von der Summe des gesamten Einkommens (inländischem und ausländischem) und mit diesem errechneten Steuertarif wird nur das österreichische Einkommen versteuert. Aufgrund des höheren Steuersatzes kommt es meistens zu einer Steuernachzahlung.

Achtung: Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes in Österreich ist die deutsche Brutto-Pensionshöhe, abzüglich des von Österreich vorgeschriebenen Krankenkassenbeitrages für die ausländische Rente.

Was bedeutet beschränkte Steuerpflicht?

Sie sind in Deutschland mit dem Bezug einer deutschen Rente grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben. 
Es wird also in Deutschland, gemäß deutschem Steuerrecht, beim beschränkt steuerpflichtigen Österreicher auch eine sehr kleine deutsche Rente ab dem ersten Euro versteuert, weil Ihnen der Grundfreibetrag ohne Wohnsitz in Deutschland nicht zusteht. Allerdings wird die Rente nur zu einem gewissen Prozentsatz versteuert – siehe Renten-/Pensions-Rechenbeispiele und Tabellen.

Mittels Antrag können Sie in Deutschland beim Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung der deutschen Rente die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.

Was bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht?

Mit dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht  haben Sie die Möglichkeit, in Deutschland steuerlich so behandelt zu werden wie jemand der in Deutschland lebt und wohnt – d.h., Sie bekommen den Grundfreibetrag in Deutschland und somit eine günstigere Besteuerung zuerkannt.
Maßgeblich dafür, ob Sie diese Behandlung bekommen, ist nicht die Höhe der deutschen Rente, sondern die Höhe der österreichischen Einkünfte (z.B. die Höhe Ihrer österr. PVA-Pension). Die österr. Einkünfte werden für diesen Antrag auf Deutsches Steuerrecht „umgerechnet“ – d.h. auch hier wird ein steuerfreier Anteil berücksichtigt (laut den Prozentsätzen in der Prozent-Tabelle, zu finden unter dem Punkt „Renten-Rechenbeispiele und Tabellen“)
Österreichische Bruttopension 2015 beträgt 21.000 Euro:
21.000 Euro siehe Prozent-Tabelle 30 Prozent steuerfrei im Jahr 2015
- 6.300 Euro (abzüglich 30 % von 21.000)
= 14.700 Euro Mit diesem Betrag sind Sie als Einzelperson über der für 2015 geltenden Grundfreibetragsgrenze von 8.472 Euro, allerdings in der Zusammenveranlagung, vorausgesetzt Ihr Partnerin/Ihr Partner hat sehr geringe Einkünfte, könnten Sie, wenn Sie die verdoppelte Grundfreibetragsgrenze von 16.944 € nicht übersteigen, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, der dann gegebenenfalls nach deutscher Berechnung doch noch Aussicht auf Erfolg haben könnte..

Mit nachfolgenden Informationen können Sie überprüfen, ob Sie überhaupt in die unbeschränkte Steuerpflicht kommen können:
Unbeschränkte Steuerpflicht –  Grundfreibetrag für eine Person

Jahr

Steuerpflichtige/r

1 Person

Jahr

Steuerpflichtige/r

1 Person

  Grundfreibetrag   Grundfreibetrag
2014 8.354 2019 9.168
2015 8.472 2020 9.408
2016 8.652 2021 9.744
2017 8.820 2022 9.984
2018 9.000    

Wie stelle ich den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

In der Regel liegt dem Schreiben vom Finanzamt Neubrandenburg das Antwortschreiben bei, das Sie ausfüllen und zurückschicken müssen, wenn Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen wollen. 
Das Finanzamt Neubrandenburg prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen.

Nachfolgendes Formular können Sie verwenden, wenn Sie warten wollen, bis Ihnen das Finanzamt Neubrandenburg die Steuerbescheide zuschickt, ohne dass Sie selbst aktiv eine Steuererklärung abgeben, dennoch können Sie auch in diesem Falle eine unbeschränkte Steuerpflicht für Deutschland beantragen:

Was ist eine Zusammenveranlagung von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern?

In Deutschland gibt es die Möglichkeit, dass sich Ehepaare gemeinsam veranlagen lassen, das nennt man Zusammenveranlagung. Damit erreicht man eine niedrigere Besteuerung, weil der Grundfreibetrag doppelt angewendet wird, wenn die Ehegattin/der Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte hat.
Bei Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, müssen auch die Einkünfte der Ehegattin/des Lebenspartners betrachtet werden. Bitte führen Sie daher in der deutschen Bescheinigung EU/EWR immer auch die Einkünfte der Ehegattin/des Ehegatten an. Alternativ können auch – wenn vorhanden – die Steuerbescheide beider Ehegatten für das betreffende Jahr beigelegt werden.

Beispiel:
Herr Huber bekommt ab 1.1.2010 eine deutsche Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung. 2010 beträgt seine österreichische  BRUTTO-Pension von der PVA für volle 12 Monate 24.000 Euro. Seine Ehegattin hat KEINE Einkünfte in Österreich. Herr Huber beantragt die unbeschränkte Steuerpflicht mit Zusammenveranlagung.
Zur Umrechnung auf deutsches Steuerrecht wird ein steuerfreier Anteil abgezogen - hier 40 %, weil Renteneintrittsjahr 2010 – siehe Prozent-Tabelle:
   24.000 Euro     siehe Prozent-Tabelle 40 % steuerfrei im Jahr 2010
-   9.600 Euro    (40 % von 24.000)
   14.400 Euro    maßgebliche Einkünfte aus deutscher Sicht

Dadurch, dass Herr Huber die Zusammenveranlagung beantragt hat, wird der maßgebliche Grundfreibetrag für 2010 (= 8.004) verdoppelt – das ergibt: 16.008 Euro.
Die auf deutsches Steuerrecht umgerechneten österreichischen Brutto-Einkünfte ergeben 14.400 Euro und liegen somit unter dem doppelten Grundfreibetrag.
Herr Huber kommt mit der Zusammenveranlagung in die unbeschränkte Steuerpflicht und bekommt in Deutschland bei seiner Steuerberechnung den doppelten Grundfreibetrag.

Mit nachfolgenden Informationen können Sie überprüfen, ob Sie überhaupt in die unbeschränkte Steuerpflicht kommen können:

Unbeschränkte Steuerpflicht –  Grundfreibetrag für zwei Personen bei „Zusammenveranlagung“

Jahr

Zusammen-Veranlagung

2 Personen

Jahr

Zusammen-Veranlagung

2 Personen

Jahr

Zusammen-Veranlagung

2 Personen

  Grundfreibetrag   Grundfreibetrag   Grundfreibetrag
2005-2007 12.272 2014 16.708 2019 18.336
2008 15.328 2015 16.944 2020 18.816
2009 15.668 2016 17.304 2021 19.488
2010-2012 16.008 2017 17.640 2022 19.968
2013 16.260 2018 18.000    

Wie beantragt man eine  "Zusammenveranlagung von Ehegatten/ Lebenspartnern"?

Sie stellen in Deutschland beim Finanzamt Neubrandenburg einen Antrag auf Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
und legen diesem Antrag auch eine von beiden Partnern ausgefüllte, unterschriebene und von Ihrem Wohnsitzfinanzamt bestätigte Bescheinigung EU/EWR bei.
Eine detaillierte Ausfüllhilfe finden Sie unter dem Punkt „Formulare/Dokumente/Links“

Kann ich noch nachträglich einen Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht stellen, obwohl die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist und mein Steuerbescheid daher schon rechtskräftig geworden ist?

Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bescheiddatum beim Finanzamt Neubrandenburg zu stellen. Wurde diese Frist unverschuldet versäumt, z.B. durch Spitalsaufenthalt, kann eine "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" gewährt werden. Nach Ablauf von 14 Monaten ab Bescheiddatum kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht mehr begehrt, und der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nicht mehr nachgeholt werden.

Was, wenn ich die Steuervorschreibung nicht auf einmal zahlen kann?

Mittels formlosem schriftlichen Antrag kann in begründeten Fällen vom Finanzamt Neubrandenburg eine Stundung (= spätere Zahlung) oder Ratenzahlung (=sofortiger Zahlungsbeginn, in mehreren kleinen Beträgen/Raten) gewährt werden.
Wenden Sie sich so früh wie möglich mit Ihrem formlosen Antrag an das
Finanzamt Neubrandenburg, zur Vermeidung von Säumniszuschlägen.
Wenn Sie die Einkommensteuerschuld nicht pünktlich zahlen, fallen Säumniszuschläge an.

• Der Stundungsantrag ist zwecks Vermeidung von Säumniszuschlägen rechtzeitig, vor der Fälligkeit der Steuer, zu stellen
• Im Stundungsantrag sind die Gründe für die Steuerstundung ausführlich anzuführen
• Wird eine Ratenzahlung angestrebt, ist ein formloser Antrag mit Tilgungsplan (=Höhe und Anzahl der einzelnen Raten) erforderlich

Für die Dauer einer gewährten Steuerstundung werden allerdings Stundungszinsen erhoben.