Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln

Wir wollen Ihnen nachfolgend erläutern, wie sich Unzumutbarkeit in Zusammenhang mit der Benützung von Massenverkehrsmitteln definiert und wann Ihnen somit das große Pendlerpauschale zusteht.

Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit

Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.

Unzumutbarkeit wegen Behinderung

Das große Pendlerpauschale steht ferner zu bei:

  • Vorliegen eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960
  • Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs 1 BBG)
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung

Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit

Weiters kann Unzumutbarkeit aufgrund der Fahrtdauer vorliegen.

Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar, bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar. Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Die Umstände, die die Unzumutbarkeit oder Zumutbarkeit begründen, müssen jeweils im  Kalendermonat überwiegend vorliegen.

Wegzeit

Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (z.B. Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z.B. Park and Ride) zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.

Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird, bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzu gerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (z.B. Gleitzeit) bestehen keine Bedenken, einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende zu Grunde zu legen

Bei Schichtdienst bestehen keine Bedenken, auf die voraussichtlich überwiegend im Kalenderjahr (z.B. Schichtturnus) vorliegenden Verhältnisse abzustellen und daraus einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende abzuleiten. Ist in diesem Zeitraum kein Überwiegen feststellbar, bestehen keine Bedenken, analog zu § 2 Abs 4 der Pendlerverordnung die für den Arbeitnehmer günstigere Variante zu berücksichtigen.

Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Liegt kein Familienwohnsitz vor, so ist stets der, der Arbeitsstätte nächstgelegene, Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich.

Verfügt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nur über eine Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg nicht von dieser Schlafstelle, sondern vom Wohnsitz aus zu berechnen.

Zur Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro verwenden Sie bitte den Pendlerrechner

Weiterführende Informationen:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024