Steuerabsetzbeträge

Nachfolgend wollen wir Ihnen die einzelnen Steuerabsetzbeträge im Detail erklären.

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag und die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2024 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent erhöht.

Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht.

Familienbonus Plus

Betrag:

maximal 2.000 Euro bzw. 700 Euro pro Jahr

maximal 2.000 Euro bzw. 650 Euro pro Jahr

maximal 1.500 Euro bzw. 500 Euro pro Jahr 

Anspruch: Familienbeihilfeberechtigter, (Ehe-)Partner des Familienbeihilfeberechtigten sowie Unterhaltsverpflichteter 

Infos: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem Jahr 2019 geltend gemacht werden kann. Durch ihn wird die vorhandene Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. So lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird kann der Familienbonus Plus bezogen werden.
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von bis zu 700 Euro zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Für die Jahre 2022 bis 2023 beträgt er bis zu 650 Euro jährlich, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Für die Vorjahre 2019 bis 2021 beträgt der Familienbonus Plus für über 18-jährige bis zu 500 Euro, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite Familienbonus Plus - Alle Informationen“.

Verkehrsabsetzbetrag

Betrag:

463 Euro pro Jahr 

421 Euro pro Jahr 

400 Euro pro Jahr 

Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 463 Euro pro Jahr. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Betrag:

752 Euro pro Jahr (Einkommensgrenze bis 28.326 Euro)

684 Euro pro Jahr (Einkommensgrenze bis 25.774 Euro

650 Euro pro Jahr (Einkommensgrenze bis 24.500 Euro)

Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 28.326 Euro in dem Kalenderjahr 2024.

Infos: Ab der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18.499 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich ab der Veranlagung 2024 zwischen Einkommen von 18 499 Euro und 28.326 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich ab der Veranlagung 2024 auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 752 Euro.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Betrag:

Bis zu 798 Euro pro Jahr

Bis zu 726 Euro pro Jahr

bis zu 690 Euro pro Jahr  

Anspruch: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, beträgt der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag 798 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14.106 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14.106 Euro und 15.030 Euro gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro.

Der Verkehrsabsetzbetrag kann vom Arbeitgeber berücksichtigt werden oder wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.  

Pensionistenabsetzbetrag

Betrag:

Bis zu 954 Euro pro Jahr

Bis zu 868 Euro pro Jahr

Bis zu 825 Euro pro Jahr 

Anspruch: Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher

Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis 20.233 Euro jährlich beträgt er 954  Euro. Für Pensionseinkünfte zwischen 20.233 Euro und 29.482 Euro kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Zu einer Einschleifung kommt es auch dann, wenn Sie neben einer ausländischen Pension nur eine geringe inländische Pension beziehen. Bei höheren Pensionseinkünften steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Betrag:

Bis zu 1.405 Euro pro Jahr

Bis zu 1.278 Euro pro Jahr

Bis zu 1.214 Euro pro Jahr 

Anspruch: Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher

Infos: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn:

  • die laufenden Pensionseinkünfte 23.043 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben,
  • die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.545 Euro jährlich erzielt hat und
  • kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 23.043 Euro und 29.482 Euro auf null.

Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden (mittels Formular E 30 bei der bezugsauszahlenden Stelle beantragen), vergessen Sie nicht, diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.

Hinweis

Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich. Liegen in einem Jahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor, steht der Verkehrsabsetzbetrag zu.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.

Anzahl der Kinder Erhöhung

Alleinverdiener-

/Alleinerzieherabsetzbetrag

1 Kind - 572 Euro 
2 Kinder 2. Kind: 202 Euro                          774 Euro
3 Kinder                                                      3. Kind: 255 Euro*                      1.029 Euro

*Der Betrag von 255 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Anzahl der Kinder Erhöhung

Alleinverdiener-

/Alleinerzieherabsetzbetrag

1 Kind - 520 Euro 
2 Kinder 2. Kind: 184 Euro                          704 Euro
3 Kinder                                                      3. Kind: 232 Euro*                      936 Euro

*Der Betrag von 232 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Anzahl der Kinder Erhöhung

Alleinverdiener-

/Alleinerzieherabsetzbetrag

1 Kind - 494 Euro 
2 Kinder 2. Kind: 175 Euro                          669 Euro
3 Kinder                                                      3. Kind: 220 Euro*                      889 Euro

*Der Betrag von 220 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.

Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.

Anspruch: Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

  • verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder
  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
  • die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.937 Euro im Kalenderjahr bezieht

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Anspruch: Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer (neuen) Partnerin/einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist keine Alleinerzieherin bzw. kein Alleinerzieher.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite "Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag".

Kindermehrbetrag

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2024 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2024 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2024 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 16.316 Euro (Einkommensteuer unter 700 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 19.816 Euro (Einkommensteuer unter 1.400 Euro*)
    • Bei drei Kindern 22.483 Euro (Einkommensteuer unter 2.100 Euro*)
    • Bei vier Kindern 24.817 Euro (Einkommensteuer unter 2.800 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 700 Euro zu berücksichtigen
      *vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2023 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2023 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2023 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 14.438 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 17.188 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
    • Bei drei Kindern 19.670 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
    • Bei vier Kindern 21.503 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
      *vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen den Kindermehrbetrag:

1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld

Es müssen

  • an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder
  • im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.

2. Kein oder ein geringes Einkommen

  • Zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:
    • Bei einem Kind 13.749 Euro (Einkommensteuer unter 550 Euro*)
    • Bei zwei Kindern 16.499 Euro (Einkommensteuer unter 1.100 Euro*)
    • Bei drei Kindern 18.769 Euro (Einkommensteuer unter 1.650 Euro*)
    • Bei vier Kindern 20.461 Euro (Einkommensteuer unter 2.200 Euro*)
    • Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen
      *vor Abzug der Steuerabsetzbeträge

3. Alleinverdiener / Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/ der (Ehe)Partnerin

Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn

  • Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder
  • wenn Ihr (Ehe)Partner / Ihre (Ehe)Partnerin ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner / der (Ehe)Partnerin die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten in der Veranlagung für die Jahre 2019 bis 2021 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.

Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:

  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
  • für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht,
  • die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt.

Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

 

Unterhaltsabsetzbetrag

Betrag:

Monatlich 35 Euro für das erste Kind, 52 Euro für das zweite Kind und jeweils 69 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind

Monatlich 31 Euro für das erste Kind, 47 Euro für das zweite Kind und jeweils 62 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind

Monatlich 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite Kind und jeweils 58,40 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind

Anspruch: Unterhaltsverpflichtete

Infos: Unterhaltsverpflichtete bzw. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder der bzw. dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe-)Partnerin oder (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag, wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite "Unterhaltsabsetzbetrag".

Kinderabsetzbetrag

Betrag

67,80 Euro monatlich pro Kind

61,80 Euro monatlich pro Kind

58,40 Euro monatlich pro Kind

Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Anspruch: Familienbeihilfenbezieherinnen und Familienbeihilfenbezieher

Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen bzw. EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.

Mehrkindzuschlag

Betrag

23,30 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind

21,20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind

20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind

Anspruch: Bezieherinnen und Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro nicht überschreiten.

Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.

Höchstgrenze des Familieneinkommens für den Mehrkindzuschlag

Ein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag 2024 besteht dann, wenn das Familieneinkommen im Jahr 2023 den Betrag von 55.000 Euro nicht überstiegen hat. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen einer (Ehe-)Partnerin bzw. eines (Ehe-)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn (Ehe-)Partnerin und (Ehe-)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das Einkommen der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).

Antrag auf Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes einzelne Kalenderjahr grundsätzlich im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragen. Erfolgt keine ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die (Ehe-)Partnerin oder der (Ehe-)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei ihrer bzw. seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln.

Beispiel
Ein Steuerpflichtiger mit vier Kindern, für die er Familienbeihilfe bezieht, beantragt den Mehrkindzuschlag 2024 im Rahmen der Veranlagung 2023. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2022 ein Einkommen von 25.000 Euro, die (Ehe-)Partnerin ein Einkommen in der Höhe von 28.000 Euro, das ergibt ein Familieneinkommen von 53.000 Euro. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige oder dessen (Ehe-)Partnerin den Mehrkindzuschlag beantragen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024