Kosten bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges

Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges müssen verschiedene Gebühren und Kostenersätze entrichtet werden. Hier finden Sie nähere Informationen dazu.

Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers. Das Fahrzeug darf erst nach der Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Hier finden Sie Informationen zur Normverbrauchsabgabe, die fällig wird, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an Kunden geliefert wird, oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird (Import, Übersiedlung).

Für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges fallen folgende Gebühren an:

  • Gebühr gemäß § 14 TP 15 Gebührengesetz. Für Bescheinigungen (Zulassungsschein), die von einer gemäß § 40a KFG in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Zulassungsstelle aus Anlass der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden, muss eine Gebühr in Höhe von 119,80 Euro entrichtet werden. Mit dieser pauschalierten Gebühr sind alle Kosten (von der Zulassung bis zur Abmeldung des Kfz, auch z.B. Kosten im Zusammenhang mit dem Verlust der Zulassungsbescheinigung) abgegolten.

Darüber hinaus fallen weiter Kosten an:

  • Kostenersatz gemäß § 40b Abs 7 KFG
    Die Zulassungsstellen sind berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 60,80 Euro (seit 3. April 2023 BGBl. II Nr. 78/2023) einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des § 40b Abs 8 KFG valorisiert.
  • Außerdem für die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, für die Begutachtungsplakette sowie die Kennzeichentafeln. Näheres dazu erfahren sie auf www.österreich.gv.at (Kfz-Zulassung).
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024