Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

Nachfolgend wollen wir Sie informieren, wie Sie Betreuungskosten bei Betreuung zu Hause als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wie Sie diese berechnen und wo Sie weiterführende Informationen dazu finden.

Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen:

  • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation der Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.
  • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungsperson
  • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungsperson

Hinweis

Erforderlich sind Zahlungsbelege mit Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag. Die Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.

Beispiel

Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Kalenderjahr 2022 Pflegegeld in Höhe von 968,10 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen erhalten neben einem Honorar (14 mal jährlich) von 650 Euro für 14 Tage auch Kost und Quartier.

Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

  • Honorar: 14 x 650 = 9.100
  • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10; jährlich 98.10 x 12 = 1.177,20
  • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 9.100 + 1.177.20 = 10.277,20 
Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel 1)
2 x 10.277,20
20.554,40
abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich - 11.617,20
abzüglich Förderung für selbständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
(z.B. 275 Euro mtl.)
- 3.300,00
Außergewöhnliche Belastung 5.637,20

Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 5.637,20 Euro pro Kalenderjahr kann vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

Weiterführende Informationen:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024