Häufig gestellte Fragen zum Glücksspielmonopol (FAQ)

Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass es sich bei diesen Ausführungen um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt, aus der sich für Einzelne keine Rechte oder Pflichten ableiten lassen, und die Inanspruchnahme eigener rechtlicher Beratung nicht ersetzen kann. Eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften kommt ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zu.

Darf eine Privatperson nach dem Glücksspielgesetz ein Objekt verlosen?

Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen körperlichen Vermögensgegenstandes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.

Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iSd § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer "Ausspielung" durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 GSpG) und in weiterer Folge bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

Eine "Ausspielung" (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

1. eine veranstaltend/organisierend/anbietend/zugänglich machende Unternehmerin oder ein solcher Unternehmer und
2. eine vermögenswerte Leistung der Spielerin/des Spielers oder anderer und
3. ein von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von Spielerinnen/Spielern oder von anderen in Aussicht gestellter vermögenswerter Gewinn und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über das Spielergebnis.

Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögenswerte Leistung der Spielteilnehmerin/des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögenswerten Gewinn. Die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt "durch Verlosung", dh. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die von der Spielteilnehmerin/vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte zwei bis vier werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.

Beim Begriff "Unternehmer" geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.

Unternehmerin/Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.

Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer (zB Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner für private Homepage der verlosenden Person) sind zulässig, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt.

Der Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere "Gewinnlose" (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.

Ausnahmetatbestände des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen.

Diese Beurteilung bezieht sich nur auf die genannten gesetzlichen Vorschriften. Freilich sind die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.

Welche steuerlichen Rechtsfolgen ergeben sich bei Hausverlosungen?

Ermäßigte Glücksspielabgabe gem. § 58 Abs.GSpG: Die Abgabe beträgt zwölf Prozent aller erzielbaren Einsätze.

Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt des Beginns des Losverkaufs. Die Abgabenschuld besteht in vollem Umfang auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung (Ziehung) - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet.

Die Abgabe ist von der Veranstalterin/vom Veranstalter der Verlosung bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge auf elektronischem Wege (samt Unterlagen) vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage (zB Ausdruck der Spielbedingungen, aus denen die Anzahl der aufgelegten Lose und der Lospreis ersichtlich sind) möglich ist.

Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück oder Grundstücksanteil (zB Haus oder Eigentumswohnung) verlost, fällt zusätzlich zur Abgabe gemäß § 58 Abs.GSpG Grunderwerbsteuer an, weil es sich bei der Verlosung einerseits und dem Erwerb des Grundstückes andererseits um zwei getrennte (nicht idente) Vorgänge handelt. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung; das ist jener Betrag, der sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Sollte dieser Betrag unter dem dreifachen Einheitswert liegen, so bildet der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

Hausverlosungen und Spekulation (§ 30 EStG 1988)

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung ein bestimmter Zeitraum (Grundstücke grundsätzlich zehn Jahre, für Hauptwohnsitz zwei Jahre) nicht überschritten ist.

Voraussetzung ist daher:
• Das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes
• Das Vorangehen eines Anschaffungsvorganges innerhalb der letzten zehn Jahre

(siehe dazu auch Bürgerinformation zu "Spekulationseinkünfte")

1. Veräußerungsgeschäft beim Verloser
Bei der Verloserin/Beim Verloser ist in wirtschaftlicher Betrachtung – ungeachtet der Bezeichnung als "Verlosung" – ertragsteuerlich ein Veräußerungsgeschäft anzunehmen. Bei der Verloserin/Beim Verloser liegt daher ein Spekulationstatbestand vor, wenn die Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verlosung noch nicht abgelaufen ist und soweit kein Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 EStG 1988 (selbst hergestelltes Gebäude, Hauptwohnsitzbefreiung nach Ablauf von zwei Jahren) gegeben ist oder nach § 30 Abs. 3 EStG 1988 kein Spekulationsgeschäft vorliegt (kein Spekulationsgeschäft ist insbesondere insoweit gegeben, als der Veräußerungsvorgang zu betrieblichen Einkünften führt).

Wurde das verloste Grundstück unentgeltlich erworben, ist auf den Anschaffungszeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes beim unentgeltlichen Rechtsvorgänger abzustellen.

Veräußerungserlös ist die Summe der Lose, als Veräußerungskosten kommen alle mit der Verlosung zusammenhängenden Aufwendungen (zB Rechts- und Beratungskosten, Werbeaufwand, ermäßigte Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 1 GSpG) in Betracht.

2. Anschaffungsgeschäft "bei der Gewinnerin/beim Gewinner“
Die Begriffe "Veräußerung" und "Anschaffung" sind korrespondierend, das heißt, wenn bei der Überträgerin/beim Überträger (Verloserin/Verloser) ein Veräußerungsvorgang gegeben ist, muss bei der Erwerberin/beim Erwerber ein Anschaffungsvorgang vorliegen. Mit dem "Zuschlag" aufgrund der Verlosung liegt daher eine Anschaffung vor, welche eine (neue) Spekulationsfrist auslöst. Die im Spekulationsfall zu berücksichtigenden Anschaffungskosten entsprechen dabei dem (eigenen) Lospreis zuzüglich anfallender Anschaffungsnebenkosten.

Gerichtliche Strafbarkeit wegen der Durchführung einer Objektverlosung?

Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass durch die Durchführung einer Objektverlosung (Hausverlosung) – unabhängig von den Regelungen des GSpG - der Tatbestand des § 168 StGB (Glücksspiel) erfüllt sein kann. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

Glücksspiel
§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 168 StGB hat neben einer ausgeprägten Schutzfunktion zu Gunsten öffentlicher Interessen auch den Schutz des Vermögens der Spielerinnen/der Spieler zum Inhalt. Tatbestandsmäßig im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB ist daher ein Spiel, „bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen“ (Glückspiel ieS) oder „das ausdrücklich verboten ist“ (Glückspiel iwS).

Der "Zufall", von dem Gewinn und Verlust abhängen, wird allgemein als Unberechenbarkeit und mangelnde Absehbarkeit des Spielergebnisses durch die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu verstehen sein. Die Zufallsabhängigkeit wird daher dann zu verneinen sein, wenn die Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer den Eintritt von Gewinn und Verlust durch Einsatz ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten, wie körperliche Geschicklichkeit, Beobachtungsgabe, Merkfähigkeit oder Konzentration beeinflussen können (vgl. Burgstaller, Grundfragen des Glückspielstrafrechts, Rz 2004, 214). Zumal auch im Falle der Verlosungen von Liegenschaften die Gewinnchance nach der Leistung des Geldeinsatzes durch den Loskauf ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und damit als spielerisches Element zu qualifizieren ist, wird der Glücksspielbegriff des § 168 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten sein.

Pönalisiert wird die Veranstaltung oder die Förderung einer zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstalteten Zusammenkunft. Ein Glückspiel veranstaltet, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zur Beteiligung am Spiel gibt. Fördern bedeutet das Verschaffen der Spielgelegenheit aktiv zu unterstützen, wie zB durch Zurverfügungstellen einer Wohnung oder eines Lokals zur Abhaltung des Spiels sowie durch Werbung für das Spiel. Im Zusammenhang mit Hausverlosungen kann eine Strafbarkeit der Fördererin/des Förderers beispielsweise beim Betreiber der Internetplattform (bei entsprechenden Vorsatz) vorliegen.

Abs. 1 erfordert jedoch zudem die gesteigerte Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), nämlich aus der Veranstaltung oder Förderung sich oder einem Dritten einen zumindest einmaligen Vermögensvorteil zuzuwenden. Gewerbsmäßiges Handeln oder Wiederholungsabsicht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine derartige Absicht liegt aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz jedoch nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der zu leistenden Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten so berechnet werden, dass der durch die Verlosung erzielte Gesamterlös den bekannten oder redlich angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt.

Eine Strafbarkeit nach § 168 StGB liegt ebenfalls nicht vor, wenn bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. Ob ein Spiel um geringe Beträge vorliegt, wird von der Rechtsprechung meist nach der Höhe des jeweiligen einzelnen Einsatzes beurteilt, wobei – vorbehaltlich der unabhängigen Entscheidung der Gerichte – ein Lospreis um die 100 Euro keinen geringen Betrag im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB darstellen dürfte.

Die Spielerin/Der Spieler selbst ist gemäß § 168 Abs. 2 StGB strafbar, wenn er gewerbsmäßig, dh. in der Absicht handelt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Eine gewöhnliche Spielerin/Ein gewöhnlicher Spieler bleibt daher straflos, sofern sie/er nicht gleichzeitig Veranstalter oder Förderer des Spiels ist.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Beurteilung der rechtlichen Qualifikation derartiger Verlosungen ausschließlich den Organen der Gerichtsbarkeit obliegt und die dargelegte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz unvorgreiflich und als die Gerichte nicht bindend angesehen werden muss. 

Berechtigt ein Gewerbeschein zum Veranstalten von Glücksspielen?

Nein! Eine gewerberechtliche Anmeldung des freien Gewerbes "Halten von Spielen" oder eine Berechtigung für das konzessionierte Gewerbe "Gastgewerbe" - letztere berechtigt iSd § 111 Abs. 4 Z 2 GewO auch zu "Halten von Spielen" - berechtigt nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen.

Zum Wortlaut einer Gewerbeanmeldung/-berechtigung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115 entschieden, dass eine Anmeldung gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 - sohin auch für freie Gewerbe - ua. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten hat. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt.

Um also sicherzustellen, ob in Aussicht genommene Spiele überhaupt in den Anwendungsbereich der GewO fallen, hat die Gewerbebehörde zu prüfen, um welche Spiele es sich handelt. Dabei sind die genaue Bezeichnung des Spieles sowie genaue Spielregeln einzufordern und an österreichischen Judikaten und allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen, ob das Spiel unter die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol fällt oder nicht. Je nach dem Prüfungsergebnis hat danach eine Prüfung an landesgesetzlichen und gewerberechtlichen Regelungen zu erfolgen. Ein bloßes Vorlegen eines Gutachtens durch die Anmelderin und Bewilligungswerberin/den Anmelder und Bewilligungswerber, das etwa österreichischen Judikaten zu Glücksspielen widerspricht, genügt nicht für eine solche rechtliche Prüfung. Weiters hat die Behörde Meldeauflagen für den Fall zu erteilen, dass andere oder zusätzliche Spiele iS "Halten von Spielen" angeboten werden und diese im Anlassfall ebenfalls zu prüfen. Bei Vorliegen von Glücksspielen (zB Poker) ist die Anmeldung zurückzuweisen, die Berechtigung zu versagen bzw. eine bereits erteilte Berechtigung zu entziehen. Diese Glücksspiele sind daher durch andere Behörden als die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen nicht bewilligungsfähig!

Poker - Was ist erlaubt und was nicht?

Pokerturniere im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 6 GSpG sind vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und dürfen in dieser Form von Gastgewerbeberechtigten durchgeführt werden.

Das Anbieten von Glücksspielen wie zB international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (zB Texas Hold´ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer "Ausspielung" angeboten werden und überdies bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt werden. Ob eine Bankhalterin/ein Bankhalter mitwirkt oder nicht, ist für den Ausnahmentatbestand nicht maßgeblich. Wesentlich ist somit zunächst, ob eine Ausspielung vorliegt oder nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen unternehmerisch veranstaltete Glücksspiele mit vermögenswerten Einsätzen und Gewinnen. Bereits im Zuge der Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBl I Nr. 747/1996, hat der Gesetzgeber (vgl. 680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die wiederholt ausgesprochen hat, dass der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muss, sondern dass es ausreichend ist, dass den Leistungen der Spielerinnen/der Spieler im Gewinnfall eine Gegenleistung gegenübersteht. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es gleichgültig ist, wem gegenüber die Spielerin/der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und dass auch nicht erforderlich ist, dass die Leistung der Spielerin/des Spielers der Unternehmerin/dem Unternehmer (Veranstalterin/Veranstalter) zufließen muss. Den "Erläuternden Bemerkungen" ist weiters zu entnehmen, dass eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einer Unternehmerin/einem Unternehmer organisiert wird. In der Praxis könnte dies zum Beispiel dann der Fall sein, wenn mehrere von der Unternehmerin/vom Unternehmer unabhängige Spielerinnen/Spieler gegeneinander spielen. Gewinn und Verlust tritt dann nur zwischen den Spielerinnen/Spielern auf. Wird dieses Spiel aber von einer Unternehmerin/einem Unternehmer (Veranstalterin/Veranstalter) organisiert […], so liegt ebenfalls eine Ausspielung vor und ist eine Anwendung der Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 GSpG ausgeschlossen“.

Aus § 2 Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass eine vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend von der Unternehmerin/vom Unternehmer (Veranstalterin/Veranstalter) erbracht werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn von der Unternehmerin/vom Unternehmer (Veranstalterin/Veranstalter) oder von einer Dritten/einem Dritten lediglich "die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung" organisiert oder angeboten wird. Auch in diesem Fall liegt eine Ausspielung vor.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des GSpG ist der Begriff "Unternehmer" in § 2 Abs. 2 GSpG weit gefasst. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken. Die Rsp des VwGH (Erkenntnis vom 25. Juli 1990, 86/17/0062) hat diese weite Auslegung erläutert, dass es dem Gesetzgeber darauf nicht ankommt, ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Gewinnerzielungsabsicht der Unternehmerin/des Unternehmers (Veranstalterin/Veranstalters) ist sohin nicht erforderlich. Unternehmerin/Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (d. h. mit Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt. Wird eine Ausspielung entgegen den Vorschriften des GSpG ohne aufrechte Konzession der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen durchgeführt, liegt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor.

Darüber hinaus sind die strafrechtlichen Grenzen des § 168 StGB für ein konzessionloses Veranstalten/Fördern von Glücksspielen zu beachten. Danach gilt: „Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.“ Konzessionsloses Glücksspiel in tatbildlicher Form ist demnach nur dann strafrechtlich irrelevant, wenn entweder nur zu gemeinnützigen Zwecken und um geringe Beträge oder nur zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt würde.

Aus der Zusammenschau der rechtlichen Bestimmungen, der parlamentarischen Materialien sowie der Judikatur ergibt sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen,

  1. dass nur eine für die Spielerin/den Spieler gänzlich kostenlose Teilnahme an Glücksspielen jedenfalls nicht unter den gesetzlichen Ausspielungsbegriff zu subsumieren ist, also insbesondere dann keine Ausspielung iSd GSpG vorliegen wird, wenn kein vermögensrechtlicher Einsatz von den Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmern zu leisten ist.
  2. dass eine solche kostenlose Spielteilnahme nicht umgangen werden darf, indem zB die Spielteilnehmerin/der Spielteilnehmer für Speisen und Getränke erhöhte Preise oder Verwaltungskostenbeiträge/Mitgliedsbeiträge oder dergleichen zu entrichten hat, andernfalls dies wieder zu einer Ausspielung führen kann.
  3. dass auch dann, wenn allfällige Vermögensleistungen der Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmer zur Gänze der Gewinndotierung im Spiel gegeneinander verwendet werden und die Unternehmerin/der Unternehmer daraus keine Einnahmen erzielt, aber beispielsweise Einnahmen aus Sponsorengeldern oder aus Leistungen gegenüber Dritten (Firmen, Gaststätten etc.) vorliegen, dies ebenfalls zu einer Ausspielung führen kann.
  4. dass die strafrechtlichen Vorgaben des § 168 StGB nicht umgangen werden dürfen.

Im Sinne § 168 StGB wird illegales Glücksspiel gefördert durch Überlassung von Lokalitäten oder Spieleinrichtungen, durch Beistellung von Spielleitern oder durch Bewerbung ua. auf Plakaten, in Medien oder auf Internetseiten.

Nur in diesem engen rechtlichen Umfeld kommt eine landesrechtliche Bewilligung für Poker in Betracht. Darüber hinausgehendes unternehmerisch durchgeführtes Poker fällt unter das Glücksspielmonopol des Bundes und ist durch andere Behörden als die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen nicht bewilligungsfähig. Aus Gründen des Spielerschutzes müssen gegen solche Veranstalter aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden und erfolgen Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen an die für die Strafverfolgung zuständigen Verfahrensbehörden. 

Vermittlung und Abschluss von "Wetten" auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe - Eingriff in das Glücksspielmonopol?

Ja! Der Abschluss von Wetten auf virtuelle Bewerbe (zB Pferde- oder Hunderennen), deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder auf aufgezeichnete Bewerbe ist unzulässig, weil die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindert werden. Der Spielteilnehmerin/Dem Spielteilnehmer ist es nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen. Die Wette kann dadurch zum Glücksspiel werden und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfassbar. Der VwGH hat in 2009/17/0158 bestätigt, dass es sich dabei um keine Wetten aus Anlass eines sportlichen Ereignisses oder eines Hunderennens handelt.

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a GSpG und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.

Die Vermittlung solcher "Wetten" ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verboten und stellt eine Verwaltungsstraftat dar. Da durch eine Vermittlung das Angebot eines illegalen Glücksspiels zumindest gefördert wenn nicht überhaupt erst möglich wird, kann es sich auch um einen Straftatbestand nach § 168 StGB handeln. 

Online-Glücksspiele im Internet, ausländische Glücksspiele - Was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt: was sonst nicht erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten. Glücksspiele - zB Poker, Roulette/Beobachtungsroulette, Two Aces, Black Jack ua. - dürfen weder real noch online im Internet ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz entgeltlich angeboten werden. Eine etwa in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat erteilte Konzession berechtigt nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich!

Soweit bei Glücksspielen im Internet ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt - was für gewöhnlich immer der Fall ist -, handelt es sich jedenfalls um "elektronische Lotterien" gemäß § 12a GSpG und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.

Das Bewerben sowie das Anbieten von ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich, wie auch die Teilnahme an ausländischen elektronischen Lotterien vom Inland aus, ist nicht zulässig! Besondere Vorsicht gegenüber nicht näher bekannten Anbietern sollte schon deshalb herrschen, weil gegen allfällige Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall rechtliche Schritte kaum möglich oder gar erfolgreich sein werden (Offenlegung der eigenen strafbaren Handlung). Die staatlich kontrollierten österreichischen Glücksspiele haben hingegen einen Sicherheitsvorsprung! Auch auf dem Daten-Highway.

Sind "Poker", "Two Aces" und "Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele?

Ja! § 1 Abs. 2 GSpG bestimmt die Glücksspieleigenschaften für Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemi de fer und deren Spielvarianten. Dieser gesetzlichen Regelung gingen mehrere höchstgerichtliche/letztinstanzliche Entscheidungen voraus:

VwGH 2000/17/0201 vom 8. September 2005
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud", "Texas Hold´Em", "5 Card Draw" und des "Optischen Kugelkarussels" (Beobachtungsroulette)

UVS Tirol 2003/11/093-3 vom 17. September 2003
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Two Aces" sowie des "Beobachtungsroulette" (Eurolet)

LG Feldkirch Bl 84/01 vom 13. März 2002
bestätigt in einem rechtskräftigen Urteil nach § 168 StGB die Glücksspieleigenschaften vom "Five Card Draw" und des "Optischen Kugelkarussels" (Beobachtungsroulette)

UVS Wien-06/6/5595/1999/21 vom 3. August 2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud Poker", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie des "Optischen Kugelkarussels" (Beobachtungsroulette)

UVS Vorarlberg-1-0466/99/K3 vom 18. Mai 2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Texas Hold´Em", "5 Card Draw", "Omaha High" und dem Black Jack-ähnlichen "Two Aces"

Somit ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielbanken zulässig.

Wer darf in Österreich Glücksspiele durchführen?

Im Allgemeinen ist die Durchführung dem Bund (Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen) vorbehalten. Diese/Dieser kann das Recht zur Durchführung von sogenannten "Ausspielungen" an andere übertragen. Bei einer Ausspielung handelt es sich um ein entgeltliches Glücksspiel. Es stehen einander "Einsatz" und "Gewinn" in Vermögenswerten gegenüber. Als "Einsatz" kommt nicht nur Bargeld in Frage, auch die entgeltliche Teilnahme über Mehrwerttelefonnummer, Mehrwert-SMS, verpflichteter Warenkauf, Zuschläge zum Warenpreis etc. Der "Gewinn" - also die vermögensrechtliche Gegenleistung - muss dabei lediglich in Aussicht gestellt sein. Sie kann von der Veranstalterin/vom Veranstalter erbracht werden, aber auch von anderen Mitspielerinnen/Mitspielern stammen.

Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Solange eine Konzession besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine solche Berechtigung erlangen. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.

Bestimmte Formen des sogenannten "kleinen" Glücksspiels (um geringe Einsätze) sind vom Monopol ausgenommen (§ 4 Abs. 1 GSpG). Für deren Durchführung benötigt man daher keine Bewilligung nach einem Bundesgesetz. Diese Spiele können durch Landesgesetze näher geregelt oder gänzlich verboten sein. Hat das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können diese vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Spiele frei durchgeführt werden.

Um unter die Ausnahmebestimmung zu fallen, müssen Spiele folgende Anforderung erfüllen:

  • Es handelt sich bei dem Spiel um kein Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes oder
  • handelt es sich doch um ein Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes, so darf es nicht als "Ausspielung" durchgeführt werden. Eine "Ausspielung" liegt nach § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
    1. eine veranstaltende/organisierende/anbietende Unternehmerin/ein veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und
    2. eine vermögensrechtliche Leistung der Spielteilnehmerin/des Spielteilnehmers und
    3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn (unbeachtlich, ob von der Unternehmerin/vom Unternehmer, von anderen Spielteilnehmerinnen/Spielteilnehmern oder von dritter Seite) und
    4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust.

Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne Unternehmerin/Unternehmer im privaten Rahmen (bspw. Wohnzimmer) ohne Bankhalterin/Bankhalter (dh. die Spielerinnen/Spieler spielen gegeneinander) gespielt wird. Von einer Unternehmerin/einem Unternehmer dürfen nur Spiele angeboten werden, die eben keine Glücksspiele, sondern Geschicklichkeitsspiele sind. Typische Geschicklichkeitsspiele sind Tarock, Bridge, Schnapsen oder Schach.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Aus diesem Grund werden seitens des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig Anzeigen wegen illegalem Glücksspiel gegen die Betreiber von Card- oder Internetcasinos, welche ohne die erforderliche Konzession etwa Poker-Varianten, Two Aces oder Beobachtungsroulette anbieten, eingebracht.

Auch in den Ausnahmebereich fallen etwa das Kirtagsglücksrad, mit dem Sachpreise ausgespielt werden, oder auch jene zahlreichen Geldspielautomaten, die nur Einzelspiele mit geringem Einsatz/Gewinn zulassen dürfen, sowie einige andere (traditionelle) Glücksspielarten. Weitere Informationen dazu erteilen die Ämter der zuständigen Landesregierungen.

Wenn z. B. die Durchführung eines nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Spieles oder eines davon ausgenommenen Glücksspieles im Land Wien vorgesehen ist, erteilen Informationen:

Magistratsabteilung 36
Dresdner Strasse 75
1200 Wien
Tel. +43 1 4000--36331, -36322, -36323
Link zur MA36 des Magistrats der Stadt Wien
Veranstalterkonzessionen zum Betrieb von Spiellokalen und von Spielapparaten;
Behördliche Angelegenheiten des Wettwesens
Wiener Veranstaltungsgesetz, Legistik

Neben den staatlich konzessionierten Glücksspielen und den Monopolausnahmen bestehen weitere Möglichkeiten für Spielveranstalter:

  • Lotterien ohne Erwerbszweck (Tombola, Glückshafen, Juxausspielung) zB im Rahmen einer Ballveranstaltung ist gänzlich bewilligungsfrei, hat aber dennoch unter Beachtung bestimmter Regeln abzulaufen.
  • Größer angelegte derartige Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des Finanzamtes Österreich.
  • Die Berechtigung für eine bundesweite humanitäre Lotterie mit einem mehrmonatigen Verkauf erteilt das Finanzamt Österreich.

Nähere Informationen dazu erteilt das Finanzamt Österreich:

Finanzamt Österreich
Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Marxergasse 4
1030 Wien
post.fa10-pk01@bmf.gv.at

Bewilligung von Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen Nummernlotterien

Wodurch unterscheiden sich Gewinnspiele (Preisausschreiben) von Glücksspielen?

Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind als Glücksspiele (zufallsbestimmte Gewinnentscheidung) dann erlaubt, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter keine Einnahmen aus dem Gewinnspiel erzielt. Zur Wahrung der Gewinnchance genügt etwa eine Einsendung der richtigen Antwort oder einer bloßen Teilnahmekarte, wodurch die Spielteilnehmerin/der Spielteilnehmer keinen vermögensrechtlichen Spieleinsatz entrichtet, sondern das Entgelt für die Leistung des Postdienstes. Aus den (richtigen) Einsendungen wird der Gewinn gezogen, somit entscheidet der Zufall. Wird jedoch von der Veranstalterin/vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, ist somit die Spielteilnahme bei der Veranstalterin/beim Veranstalter nicht mehr kostenlos, so fällt das Recht zur Durchführung dem Bund zu. Die zuwiderhandelnde Veranstalterin/Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung, bei Erzielung eines Vermögensvorteils auch eine Straftat nach § 168 StGB.

Werden alle (richtigen) Einsendungen mit einem Gewinn bedacht (keine Ziehung!), so handelt es sich in der Regel um ein Geschicklichkeits-/Wissensspiel, nicht um ein Glücksspiel.

Die von Spielteilnehmern erzielbaren Gewinne unterliegen nach § 58 Abs. 3 GSpG einer Glücksspielabgabe von fünf Prozent. Steuerschuldner sind die Veranstalterin/der Veranstalter sowie die Vertragspartner der Spielteilnehmerin/des Spielteilnehmers.

Sind Gewinnspiele über Mehrwert-Telefonnummer/-SMS zulässig?

Nein! In der Regel handelt es sich um "entgeltliche Glücksspiele", die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes darstellen. Die Entgeltlichkeit besteht darin, dass die Veranstalterin/der Veranstalter einen Teil der Telefongebühr lukriert. Auch der bei "Glücksspielen" über Gewinn oder Verlust (vorwiegend) entscheidende Zufall ist hier spielentscheidend, weil die Entscheidung hauptsächlich davon bestimmt wird, ob die Spielteilnehmerin/der Spielteilnehmer sich in jener "richtigen" von vielen Telefonleitungen befindet, die zum Moderator durchgeschalten wird. Auf diese Entscheidung hat die Spielteilnehmerin/der Spielteilnehmer keinerlei Einfluss.

Warum soll die Teilnahme an Pyramidenspielen und Kettenbriefen vermieden werden?

Kettenbriefe gelten nicht als Glücksspiele, weil der "Erfolg" derartiger Vertriebssysteme nicht vom Zufall abhängt, sondern auf dem Talent der einzelnen Teilnehmerin/des einzelnen Teilnehmers aufbaut, möglichst viele weitere Interessentinnen/Interessenten von einer Teilnahme zu überzeugen. Zumeist zahlt die neue Teilnehmerin/der neue Teilnehmer hohe Beträge zu Gunsten der vor ihm Gestarteten ein, in der Hoffnung, dass ihre/seine "Kinder" und "Enkel" ebenso erfolgreich handeln. Sehr rasch wird dieser gleichbleibende Erfolg unmöglich und das einbezahlte Geld verloren. Die Aufnahme von Kettenbriefen und Pyramidenspielen als Tatbestand in das Strafgesetzbuch (§ 168a StGB) hilft, einen volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich?

Nein, weil die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel gilt. Der Ausgang eines einzelnen sportlichen Wettbewerbes kann von zahlreichen Faktoren abhängen, über die man Kenntnis erlangen kann (Wetter, Tagesverfassung, Bodenverhältnisse, Gesundheitszustand etc.). Die Vorhersage des Ergebnisses wird daher eher von der Geschicklichkeit als vom Zufall bestimmt. Zum Betrieb eines derartigen Unternehmens bedarf es daher keiner Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Sehr wohl maßgeblich sind aber gewerbe- und gebührenrechtliche Bestimmungen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung. Eine Bewilligung für die Vermittlung und/oder den Abschluß von Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Bewerbe darf die Behörde nicht erteilen, weil sie dafür unzuständig ist. Solche Bewilligungen fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen (siehe Ausführungen zu Gewerbeschein).

Andererseits sind Wetten über nichtsportliche Inhalte - etwa über den Ausgang einer politischen Wahl - nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall keine zulässigen Wetten, weil deren Ausgang (überwiegend) vom Zufall bestimmt ist.

Darf im Zuge einer Veranstaltung (Ball, Feuerwehrfest, Fußballmatch etc.) ein Glücksspiel durchgeführt werden?

Ja! Die Veranstaltung einer "Lotterie ohne Erwerbszweck" ist unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmter Art zulässig. Der Ertrag darf weder Erwerbszwecken noch persönlichen Interessen der Veranstalterin/des Veranstalters dienen. Welche Detailbestimmungen für solche Ausspielungen gelten, beauskunftet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft).

Kann ein Verein zur Förderung von humanitären Zielen Glücksspiele durchführen?

Zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Einzelzwecke der Veranstalterin/des Veranstalters im Inland ist die Durchführung eines bundesweiten Glücksspieles pro Jahr zulässig. Dieses Spiel wird als "Sonstige Nummernlotterie" bezeichnet. Die Veranstalterin/Der Veranstalter muss jedoch eine juristische Person mit Sitz im Inland sein und weitere Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllen. Für die Treffer ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Den Erfolg der Veranstaltung und die zweckentsprechende Verwendung des Gewinnes hat eine öffentliche Notarin/ein öffentlicher Notar zu prüfen. Informationen zum Bewilligungsverfahren erteilt das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG).

Darf ein Unternehmer seine Produkte/Leistungen durch ein Glücksspiel bewerben, wenn er den Ertrag caritativen Zwecken widmet?

Nein! Die Veranstaltung eines Glücksspieles ist zwar nach dem Strafgesetzbuch dann straffrei, wenn bloß zu gemeinnützigen/caritativen Zwecken gespielt wird, die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes kennen allerdings keine Ausnahmen zu Gunsten der Gemeinnützigkeit. Hier unterscheiden sich Straf- und Verwaltungsrecht. Eine derartige Veranstaltung ist daher nicht zulässig. Die zuwiderhandelnde Veranstalterin/Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht also eine Verwaltungsübertretung.