Absetzung für Abnutzung

Abschreibung

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung – AfA, §§ 7 und 8 EStG). Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:

  • Grundstücke (nackter Grund und Boden; Gebäude sind hingegen abnutzbar)
  • Kunstwerke (z.B. Gemälde, Skulpturen)
  • Antiquitäten
  • wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen. Anschaffungskosten sind beispielsweise:

  • Transportspesen
  • Zölle
  • Vermittlungsprovisionen
  • Anwalts- und Notarhonorare
  • Grunderwerbsteuer
  • Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten

Derartige Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis dazugerechnet werden. Sie erhöhen also die Anschaffungskosten und stellen letztendlich die eigentliche Abschreibungsbasis dar.

  • Beispiel
    Um das neu angeschaffte Computernetzwerk in Betrieb nehmen zu können, sind umfangreiche Arbeiten eines Elektroinstallateurs in den Büroräumlichkeiten erforderlich. Die tatsächlichen Gesamtkosten stellen keinen Instandhaltungs- oder Reparaturaufwand dar, vielmehr erhöhen sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Computernetzwerk".

Bei den Herstellungskosten ist ähnlich vorzugehen. Sämtliche Aufwendungen bilden die Abschreibungsbasis. Bei in eigener Regie hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Materialkosten und Fertigungslöhne, die Sonderkosten der Fertigung (Planungs- und Entwicklungskosten) sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen. 

Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann; zu ermitteln durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten.

Abgesehen von einigen - in § 8 EStG normierten - Sonderregelungen, auf die in der Folge noch eingegangen wird, sagt das Gesetz nichts darüber aus, wie lange die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter ist. Diese muss daher von der Unternehmerin/vom Unternehmer für den Einzelfall geschätzt werden. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte entwickelt. In Deutschland gibt es sogar amtliche AfA-Tabellen, die auch in Österreich verwendet werden können. Trotzdem ist die Nutzungsdauer individuell – unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte – zu bestimmen. Beispielsweise sind für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zehn Jahre Nutzungsdauer üblich.

  • Beispiel
    Eine Büroeinrichtung bestehend aus Schreibtisch, Drehsessel und Aktenschränken wurde im Jänner 2018 um insgesamt 2.000 Euro angeschafft und sogleich in Verwendung genommen. Die Unternehmerin schätzt, dass die Einrichtung nach zehn Jahren zu erneuern sein wird. Somit ist von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Betrag der jährlichen AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer: Anschaffungskosten = 2.000 Euro / Nutzungsdauer = 10 Jahre => 200 Euro AfA. Im Jahr 2018 kann daher 1/10 der 2.000 Euro als Betriebsausgabe, somit 200 Euro, abgesetzt werden; 2019 das zweite Zehntel; 2020 das dritte Zehntel usw. Im Jahr 2027 ist die Büroeinrichtung komplett abgeschrieben. Sollte diese aber noch weiter in Verwendung stehen, bleibt ein so genannter "Erinnerungs-Euro" übrig, bis die Büromöbel endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden.

Inbetriebnahme, Halbjahres-AfA

Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend. Zu beachten ist, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im ersten Halbjahr (so genannte "Ganzjahresabschreibung" wie im Beispielfall) oder im zweiten Halbjahr (so genannte "Halbjahresabschreibung") erfolgt. Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als sechs Monate vom Unternehmen genutzt wird. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird bei der Ganzjahres-AfA der volle Jahresbetrag abgeschrieben. Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Wirtschaftsgut im ersten Halbjahr aus, steht die Halbjahres-AfA zu; scheidet es im zweiten Halbjahr aus, dann die Ganzjahres-AfA.

  • Beispiel
    Mit einer am 30. Oktober 2018 um 10.000 Euro angeschafften Maschine werden sofort Waren produziert. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre, die AfA macht somit 2.000 Euro pro Jahr aus. Im Jahr 2018 steht nur der halbe AfA-Betrag mit 1.000 Euro zu, während der volle Betrag von 2.000 Euro erst im Jahr 2019 zu beanspruchen ist. Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung ist ein bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entscheidendes Kriterium, dass eine Betriebsausgabe erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, zu dem sie die oder der Abgabepflichtige tatsächlich bezahlt hat.

Dieses Abflussprinzip gelangt jedoch bei betrieblichen Investitionen nicht zur Anwendung. Eine AfA steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bereits dann zu, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen noch nicht beglichen sein.

Anlageverzeichnis

Alle Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter sowie der dem Betrieb dienenden Grundstücke zu führen (§ 7 Abs 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten
  • voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Betrag der jährlichen AfA
  • den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert)

Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung ist ein bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entscheidendes Kriterium, dass eine Betriebsausgabe erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, zu dem sie die oder der Abgabepflichtige tatsächlich bezahlt hat. Dieses Abflussprinzip gelangt jedoch bei betrieblichen Investitionen nicht zur Anwendung. Eine AfA steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bereits dann zu, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen noch nicht beglichen sein.

Anlageverzeichnis

Alle Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter sowie der dem Betrieb dienenden Grundstücke zu führen (§ 7 Abs 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Name und Anschrift der Lieferantin/des Lieferanten
  • voraussichtliche Nutzungsdauer
  • Betrag der jährlichen AfA
  • den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert)

Tipp

Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

Soll das Anlagegut zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, ist dies ebenfalls im Anlageverzeichnis zu vermerken.

Im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ist ein gesondertes Anlageverzeichnis nicht erforderlich, weil ohnehin eine Anlagebuchhaltung zu führen ist.

Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren.

Nachholverbot

Achten Sie bitte darauf, dass Sie die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe ansetzen. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden! 

Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer

Grundsätzlich bemisst sich der AfA-Satz nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Gesetzliche Sonderregelungen gibt es für:

  • Betriebsgebäude (widerlegbar)
  • Personen- bzw. Kombinationskraftwagen (nicht widerlegbar)
  • Firmenwerte (im Rahmen des Betriebserwerbes anfallende Mehrbeträge gegenüber der Summe der Werte der übernommenen Wirtschaftsgüter - nicht widerlegbar)

Betriebsgebäude

Seit 2016 ist die Art der betrieblichen Einkünfte für die gesetzliche Nutzungsdauer nicht mehr maßgeblich. Es wird nur mehr zwischen betrieblich genutzten und nicht für Wohnzwecke vermieteten Betriebsgebäuden (AfA-Satz 2,5 Prozent das sind 40 Jahr Restnutzungsdauer) und für Wohnzwecke vermieteten Gebäuden des Betriebsvermögens (AfA-Satz 1,5 Prozent das sind 66 Jahre Restnutzungsdauer) unterschieden. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte müssen daher ab 2016 in der Regel den AfA-Satz von 3 Prozent auf 2,5 Prozent reduzieren. Am einfachsten ist dabei, den AfA-Betrag 2015 um 16,66 Prozent  abzuwerten (AfA 2015* AfA 2015 x 0,8334). Freiberufler (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) können hingegen den AfA-Satz idR von 2 Prozent auf 2,5 Prozent anheben (AfA 2015*1,25).  Bei für Wohnzwecke vermietete Betriebsgebäude ist die AfA 2015 um 25 Prozent zu kürzen (AfA 2015* 0,75).

Eine kürzere Nutzungsdauer kann wie bisher (in der Regel durch Gutachten) nachgewiesen werden.

Firmen- und Praxiswert

Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs 3 EStG).

  • Beispiel
    Eine ambitionierte Jungunternehmerin erwirbt von einem Gewerbetreibenden, der in seinem Familienkreis keinen Nachfolger findet, dessen Betrieb um 90.000 Euro. Der Wert des übernommenen Inventars und Warenlagers beläuft sich auf insgesamt 60.000 Euro. Der übersteigende Wert von 30.000 Euro stellt den Firmenwert dar, welcher auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Das ergibt eine jährliche AfA in Höhe von 2.000 Euro. 

Anders liegt der Fall im freiberuflichen Bereich (§ 8 Abs. 3 EStG bezieht sich nämlich nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit). Die Nutzungsdauer des Firmenwertes ("Praxiswertes") ist im Einzelfall gesondert zu ermitteln. In der Regel beträgt diese aber mindestens fünf Jahre. 

Pkw und Kombi

Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine achtjährige Nutzungsdauer (§ 8 Abs 6 EStG). Ausnahmen sind z.B. die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes. Es gibt aber eine Reihe von Fahrzeugen, die zwar optisch einem Pkw und Kombi ähnlich sind, steuerlich aber nicht als solche gelten und deswegen keiner Einschränkung hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer unterliegen (Klein-Lkw und Kleinbusse im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002).

Bitte beachten Sie, dass für Pkw und Kombi (also für Kfz, die Sie nicht in der unter "Weiterführende Informationen" bereitgestellten Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden), die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten grundsätzlich mit 40.000 Euro ("Angemessenheitsgrenze") limitiert sind. Bei teureren Fahrzeugen darf die AfA daher nur von diesem Betrag berechnet werden (Jahres-AfA daher höchstens 40.000/8 = 5.000 Euro). Auch andere wertabhängige Kosten (z.B. Vollkaskoversicherung, Finanzierungskosten) sind nur entsprechend der Angemessenheitsgrenze absetzbar.

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020