Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen

Hier erfahren Sie, wie die Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer/Immobilienertragsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Sind in Ihrem Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin oder Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.

Die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls anzurechnen.

Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge oder die Depotbanken von Substanzgewinnen einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge (z.B. Sparbuchzinsen) in eine Veranlagung nicht einbezogen werden. Sie können aber freiwillig veranlagt werden; in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Gleiches gilt für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Betriebliche Substanzgewinne (z.B. aus dem Verkauf von betrieblichen Aktien) und betriebliche Grundstücksveräußerungen sind hingegen stets in die Steuererklärung aufzunehmen, die vorerhobene KESt oder ImmoESt bewirkt keine Abgeltungswirkung. Die entsprechenden Gewinne unterliegen auch im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich dem besonderen Steuersatz. Dieser beträgt im Fall der betrieblichen Substanzgewinne 27,5 Prozent und im Fall der betrieblichen Grundstücksveräußerung 30 Prozent. Es kommt daher durch die Anrechnung der Abzugssteuern grundsätzlich nicht zu einer Mehrsteuer.

Einkommensteuervorauszahlungen

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen nur den Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Um Unternehmerinnen/Unternehmer, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs 1 EStG).

Die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bildet das steuerpflichtige Einkommen, das jedoch erst im Nachhinein endgültig festgestellt werden kann. In Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen jedoch schon während des laufenden Jahres Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden. Diese Vorauszahlungen sind zu folgenden Terminen zu entrichten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden Sie mittels einer etwa ein Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert. Wenn Sie sich nicht mehr um Fälligkeitstermine und die rechtzeitige Einzahlung kümmern möchten, besteht auch die Möglichkeit, Ihre Einkommensteuervorauszahlungen bequem mittels SEPA-Lastschriftverfahren (Einziehungsauftrag) zu entrichten.

Im ersten Geschäftsjahr eines Unternehmens dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung. In den Folgejahren setzt das Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheids auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende Jahr (die Vorauszahlungen dieses Jahres werden aber grundsätzlich nur geändert, wenn der Einkommensteuerbescheid bis 30. September ergeht) und die Folgejahre fest.

Ebenso wie gegen den Einkommensteuerbescheid kann auch gegen den Vorauszahlungsbescheid beim Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen Beschwerde eingelegt werden.

Beschwerdefrist:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids

Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Unabhängig davon kann bis 30. September eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein.

Am schnellsten geht’s über FinanzOnline unter „Weitere Services – Vorauszahlungen“. Wichtig: Bitte geben Sie an, welche Höhe an Vorauszahlungen für das neue Jahr aus Ihrer Sicht richtig ist. Die Herabsetzung müssen Sie begründen. Entweder mit einer Prognoserechnung oder Sie geben Gründe an, warum Ihr Einkommen im kommenden Jahr geringer sein wird.

Die Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung – ebenso wie die Lohnsteuer – auf die nach dem Tarif ermittelte Einkommensteuer angerechnet. Erweisen sich die Einkommensteuervorauszahlungen als zu niedrig, wird die Nachzahlung ab 1. Oktober des Folgejahres verzinst (Anspruchszinsen). Dies kann durch Leistung einer entsprechenden Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden werden. Dabei besteht jedoch eine Freigrenze von 50 Euro. Umgekehrt werden aber auch Gutschriften wegen zu hoher Vorauszahlungen ab 1. Oktober des Folgejahres zu Gunsten des Steuerpflichtigen verzinst.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024