Budgetkreislauf
Auf der Grundlage des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) wird jährlich das Bundesfinanzgesetz erlassen. Dieses Verfahren bzw. der darauf folgende Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes (BFG) wird im folgenden Budgetkreislauf veranschaulicht.
Wie kommt das Budget zustande, wie wird es vollzogen und wer kontrolliert es?
Auf der Grundlage des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) wird die jährliche Erlassung und der darauf folgende Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes (BFG) im folgenden Budgetkreislauf veranschaulicht:

Budgetentwurf
Die Grundlage für die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes bildet das Bundesfinanzrahmengesetz. Darauf aufbauend übermitteln die einzelnen Bundesministerien die entsprechende Aufteilung auf Global- bzw. Detailbudgets. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Finanzen erstellt daraus den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes. Dieser muss von der Bundesregierung mit Ministerratsbeschluss (einstimmig) verabschiedet und dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Jahres als Regierungsvorlage übermittelt werden. Das Bundesfinanzgesetz enthält als Anlagen die Aufwände und Erträge (Ergebnishaushalt) bzw. die entsprechenden Einzahlungen und Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) des Bundes (Bundesvoranschlag - BVA) sowie den Personalplan.
Beschluss des Bundesfinanzgesetzes
Der Nationalrat beschließt das jährliche Budget des Bundes in Form des Bundesfinanzgesetzes. Diesem Beschluss gehen die Budgetrede der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen sowie parlamentarische Beratungen im Budgetausschuss und im Plenum des Nationalrates voraus. Falls der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes nicht zeitgerecht von der Bundesregierung vorgelegt wird (zehn Wochen vor Ablauf des Jahres), kann ein derartiger Entwurf auch durch Antrag der Abgeordneten eingebracht werden. Der Bundesrat wirkt am Beschluss des Bundesfinanzgesetzes sowie bei Angelegenheiten des Budgetvollzugs nicht mit.
Budgetvollzug
Die Vollziehung des Bundesfinanzgesetzes obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin/dem jeweils zuständigen Bundesminister und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen. In bestimmten Bereichen des Budgetvollzugs wirken auch Nationalrat und Rechnungshof mit. Der Bundesministerin/Dem Bundesminister für Finanzen kommt allerdings beim Budgetvollzug auf Grund der Bundesverfassung eine besondere Stellung zu. Sie/Er ist für die Gesamtführung des Bundeshaushalts verantwortlich.
Instrumente der Steuerung des Budgetvollzugs
- Monatsvoranschlag (monatliche Aufteilung der zu erwartenden Auszahlungen und Einzahlungen auf die einzelnen Ressortbereiche bzw. Organisationseinheiten)
- Budget- und Personalcontrolling
Beide Instrumente dienen dazu, budgetäre Abweichungen von den Plangrößen zu erkennen und Gegensteuerungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Finanzen kann unter bestimmten Voraussetzungen Budgetüberschreitungen zustimmen oder Haftungen für den Bund übernehmen. Sie/Er hat darüber dem Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Bundesvermögen, -haftungen und -schulden
Ab bestimmten Wertgrenzen obliegen Verfügungen über Bundesvermögen, Übernahme oder Umwandlung von Haftungen des Bundes und Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden dem Nationalrat. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes, der Abschluss von Währungstauschverträgen und sonstigen Kreditoperationen sowie das Kassenmanagement des Bundes werden durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Namen und auf Rechnung des Bundes besorgt. Ein Beispiel für die Mitwirkung des Rechnungshofs am Budgetvollzug ist die Gegenzeichnung aller Urkunden über Finanzschulden des Bundes.
Bundesrechnungsabschluss
Für die Kontrolle des Vollzugs des Budgets des Bundes steht dem Nationalrat der Rechnungshof als Hilfsorgan zur Verfügung. Ihm obliegt insbesonders die Prüfung der Haushaltsgebarung. Die Grundlage für die endgültige Budgetkontrolle des Nationalrates bildet der Bundesrechnungsabschluss, dessen Genehmigung in Gesetzesform zu erfolgen hat. Die Prüfung kann schon vor Rechnungslegung einsetzen. Der Rechnungshof ist weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
Fiskalrat
Mit der Überwachung der Einhaltung der fiskalischen EU-Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 wurde in Österreich der Fiskalrat gesetzlich betraut (siehe BGBL I Nr. 149/2013). Dieser Rat hat die Aufgabe, die Budgetziele nach den europäischen Vorgaben zu beobachten, Empfehlungen abzugeben und falls notwendig Anpassungspfade aufzuzeigen. Dem Fiskalrat kommt in der Haushaltsüberwachung eine zentrale Rolle zur Stärkung der Haushaltsdisziplin im Bund, in den Ländern und Gemeinden zu. Dem Fiskalrat gehören Vertreter der Bundes, der Sozialpartner, der Finanzausgleichspartner, der Oesterreichischen Nationalbank und des Budgetdienstes an. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Der Fiskalrat nahm seine Aufgaben mit 1. November 2013 auf und wird von einem in der Oesterreichischen Nationalbank angesiedelten Büro unterstützt. Ferner werden zu den Sitzungen des Fiskalrates einschlägige Experten eingeladen.
- Information Mai 2016 (PDF, 43 KB)
- Information Juli 2016 (PDF, 46 KB)
- Information Mai 2017 (PDF, 50 KB)
- Information Juni 2017 (PDF, 41 KB)
- Information Februar 2018 (PDF, 53 KB)
- Information Juli 2018 (PDF, 76 KB)
- Information März 2019 (PDF, 208 KB)
- Information September 2019 (PDF, 307 KB)
- Information Juni 2020 (PDF, 49 KB)
- Information Dezember 2020 (PDF, 83 KB)
- Information April 2021 (PDF, 82 KB)
- Information Dezember 2021 (PDF, 84 KB)