Sonstige Wirkungsdimensionen
In Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung sind die einzelnen Wirkungsdimensionen mit ihren jeweiligen Subdimensionen und Wesentlichkeitskriterien aufgelistet. Im Folgenden werden kurz jene drei Wirkungsdimensionen dargestellt, die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen liegen.
Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte
Verwaltungskosten für Unternehmen und für Bürgerinnen und Bürger
Die österreichische Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ hatte zum Ziel, Verwaltungskosten für Unternehmen um 25% bis Ende 2012 zu reduzieren. Auch die österreichischen Bürgerinnen und Bürgern kostet die Erfüllung von Informationsverpflichtungen Zeit und Geld, zur Entlastung wurde das Programm „Bürgerinnen/Bürger entlasten in Verwaltungsverfahren“ gestartet.
Ein notwendiger Beitrag für diese Ziele besteht – auch über 2012 hinaus – darin, bei der Vorbereitung neuer Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die darin enthaltenen Informationsverpflichtungen zu einer Erhöhung oder zu einer Verringerung der Verwaltungskosten führen. Das Standardkostenmodell (SKM) ist hierfür ein Instrumentarium zur Berechnung von Verwaltungskosten, die Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern durch die Erfüllung von gesetzlichen Informations-, Berichts- und Aufzeichnungspflichten entstehen.
WFA-Verwaltungskosten-Verordnung
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
In der Wirkungsdimension „Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen“ werden die Auswirkungen eines Regelungsvorhaben auf gesamtwirtschaftliche Aggregate ermittelt. Dabei werden sowohl kurzfristige nachfrageseitige als auch langfristige angebotsseitige Effekte berücksichtigt. Die nachfrageseitigen Effekte werden mittels Input/Output-Multiplikatoren berechnet, die um Verhaltensgleichungen erweitert auch Mehrrundeneffekte berücksichtigen. Angebotsseitige Effekte sind zu unterscheiden in Auswirkungen auf das Kapital- und Auswirkungen auf das Arbeitsangebot. Die angebotsseitigen Effekte werden eher qualitativ, aber auch quantitativ bewertet, wobei hier der Grundsatz gilt, dass angegebene Effekte möglichst durch wissenschaftliche Studien belegt sein sollten.