Erste Etappe der Haushaltsrechtsreform
Mit der ersten Etappe wurde die mittelfristige Planung des Bundeshaushaltes durch das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) eingeführt. Eine weitere Änderung erfuhr das Rücklagenregime, das den für die Ausgabengebarung zuständigen obersten Organe und Bundesministerien mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug bietet: nicht ausgenützte Mittel können grundsätzlich den Rücklagen zugeführt und anders verwendet werden, als es ursprünglich vorgesehen war. Eine wichtige verfassungsrechtliche Grundlage für "nachhaltig geordnete Haushalte" und die "tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern" wurde durch die haushaltspolitischen Staatszielbestimmungen gem. Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG geschaffen, die für Bund, Länder und Gemeinden verbindlich sind.