Barrierefreies Web - Internetzugang für alle

Allen Bürgerinnen und Bürgern soll der Zugang zum Internet gewährleistet sein. Informations- und Kommunikationstechnologien bieten für Menschen mit Beeinträchtigungen bei barrierefrei zugänglicher Form gute Chancen zur Partizipation. Technische Lösungen können so gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten.

Das Konzept des "barrierefreien Zugangs" umfasst Grundsätze und Techniken, die bei Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Webseiten und mobilen Anwendung zu beachten sind, um sie für Nutzerinnen und Nutzer, auch mit Beeinträchtigungen, besser zugänglich zu machen.

Folgende Grundsätze müssen erfüllt sein

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzerinnen und Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie diese wahrnehmen können.
  • Bedienbarkeit: Nutzerinnen und Nutzer müssen die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können.
  • Verständlichkeit: Informationen und Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein:
  • Robustheit: Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von der Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können.

Barrierefreiheit auf EU-Ebene

Am 3. Dezember 2016 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine "Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten öffentlicher Stellen (Web Accessibility-RL)" vor. Diese soll die Mitgliedstaaten unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Bezug auf die Webseiten öffentlicher Stellen umzusetzen. Die Richtlinie ist am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und war bis 23. September 2018 legistisch umzusetzen.

Die Richtlinie umfasst alle Webseiten und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSv Art 2 Zif. 1 Abs. 4 Vergabe-RL (2014/24/EU), sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt und keine Ausnahmebestimmungen wie zum Beispiel Online-Kartenmaterial oder nicht barrierefreie Dokumente datiert bis 2016 greifen.

Barrierefreiheit in Österreich

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte in Österreich durch eine Reihe von Maßnahmen. In Österreich sind durch §1 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, bereits seit 1. März 2004 Internetauftritte von Behörden barrierefrei im Sinne der internationalen Standards zu gestalten.

Mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das am 23. Juli 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 59/2019) wurde die Richtlinie für den Bereich des Bundes vollinhaltlich umgesetzt. Das WZG regelt neben den Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Webseiten und mobilen Anwendungen des Bundes auch Maßnahmen wie das Berichts- und Dokumentationswesen und die Überprüfung der Einhaltung der Standards.

Die zuständige Stelle für die Durchführung der Aufgaben nach dem WZG ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft GmbH (FFG). Es wurde auch eine Beschwerdestelle eingerichtet.

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