E-Government-Gesetz, bPK-Konzept und Register
Das E-Government-Gesetz bildet die rechtliche Basis für die E-Government-Instrumente und -Bausteine. Zur Wahrung des Datenschutzes darf die Stammzahl natürlicher Personen von Behörden nicht gespeichert werden.
E-Government Gesetz
Das E‑Government-Gesetz – das Kernstück im österreichischen E‑Government-Recht – ist mit 1. März 2004 in Kraft getreten und wurde zuletzt mit 1. Juli 2016 insbesondere aufgrund der Anpassungen an die Verordnung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) novelliert. Das Gesetz bildet die rechtliche Basis für die eingesetzten E‑Government-Instrumente und -Bausteine.
Datenschutzgerechtes Identitätsmanagement ("bPK-Konzept")
Zur Wahrung des Datenschutzes darf die Stammzahl natürlicher Personen von Behörden nicht gespeichert werden. Natürliche Personen dürfen von Behörden im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts nur über bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) identifiziert werden. Diese werden aus der Stammzahl der betroffenen Person abgeleitet. Die Ableitung darf nicht rückführbar und nicht umkehrbar sein. Ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gilt nur für den Tätigkeitsbereich der betroffenen Behörde, in den das angestoßene Verfahren fällt. Ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus einem anderen Bereich darf nur in verschlüsselter Form verwendet werden. Die Stammzahl darf für die Berechnung des bPK nur mit Mitwirkung von Betroffenen – durch Einsatz der Bürgerkarte – verwendet werden.
Register – Kern, Personenstand, Unternehmen, Gewerbe, …
Stammzahl
Jeder natürlichen Person, die in Österreich gemeldet ist, wird zur eindeutigen Identifizierung eine Stammzahl zugeordnet, die stark verschlüsselt aus der ZMR-Zahl (Zentrales Melderegister) abgeleitet wird. Für alle anderen natürlichen Personen wird die Ordnungsnummer in einem Ergänzungsregister zur Ableitung der Stammzahl verwendet. Die Stammzahl natürlicher Personen darf nur auf der Bürgerkarte gespeichert werden. Bei juristischen Personen wird als Stammzahl die Firmenbuchnummer, die Zentrale Vereinsregisternummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister herangezogen.
Stammzahlenregister
Über das Stammzahlenregister können die Stammzahlen errechnet werden, die zur eindeutigen Identifizierung von Personen verwendet werden. Das Stammzahlenregister ist lediglich ein virtuelles Register, das heißt, es wird die Stammzahl nur im Anlassfall ermittelt und danach wieder gelöscht. Die Stammzahlenregisterbehörde ist im Bundesministerium für Finanzen angesiedelt.
Ergänzungsregister
Alle natürlichen Personen, die nicht in Österreich gemeldet sind bzw. juristische Personen, die nicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, können sich im Ergänzungsregister registrieren lassen, um auch an Verfahren der digitalen Verwaltung teilnehmen zu können. Auch Gebietskörperschaften und andere Behörden können sich dafür ins Ergänzungsregister eintragen lassen.
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