Kinderbetreuungskosten

Nachfolgend informieren wir Sie darüber in welcher Höhe Betreuungskosten für Kinder absetzbar sind, welche Kosten genau absetzbar sind und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.

Achtung

Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt Sie können Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen.

In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?

Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.

Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?

  • Die Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder
  • dessen (Ehe-)Partner/in oder
  • der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.

Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 Euro pro Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Wird der Höchstbetrag von 2.300 Euro jährlich durch zwei oder drei Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

Können Eltern von behinderten Kindern Kinderbetreuungskosten zusätzlich zu anderen steuerlichen Begünstigungen geltend machen?

Für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe steht gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 Euro zu.

Zusätzlich können Kosten für Unterrichtseinheiten in einer Sonder- und Pflegeschule bzw. Kosten für Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß steuerlich geltend gemacht werden.

Außerdem können auch Kinderbetreuungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Sonder- oder Pflegeschule oder einer Behindertenwerkstätte stehen, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr, in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind im Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden. Im Fall von pflegebedürftiger Betreuung sind diese Kosten um ein erhaltenes Pflegegeld zu kürzen.

Was passiert, wenn pro Kind mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten anfallen?

Werden mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten ausgegeben, sind lediglich 2.300 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.

Nur in besonderen Fällen (z.B. alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater) sind auch Ausgaben, die 2.300 Euro übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, allerdings gekürzt durch den einkommensabhängigen Selbstbehalt.

Welche Kosten sind absetzbar?

Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. von dem Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.

Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Von wem muss das Kind betreut werden?

Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter).

Was ist eine Kinderbetreuungseinrichtung?

Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:

  • Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
  • Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)
  • Betriebskindergärten
  • Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
  • altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)
  • elternverwaltete Kindergruppen
  • Spielgruppen
  • Kinderbetreuung an Universitäten

Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.

Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen (vormittags Unterricht, nachmittags Betreuung – fakultativ), schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung muss klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen, auch wenn sie keiner gesetzlichen Bewilligung bedürfen.

Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?

Seit dem Jahr 2017 gilt Folgendes: Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen.

Erforderliche Ausbildungsinhalte:

Eine pädagogische Qualifikation liegt vor, wenn folgende erforderlichen Ausbildungsinhalte im notwendigen Mindestausmaß absolviert wurden:

  • Entwicklungspsychologie und Pädagogik
  • Kommunikation und Konfliktlösung
  • Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung

Diese Ausbildung darf ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundeskanzleramts veröffentlicht sind.

Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn entweder ein

  1. Lehrgang für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften oder eine
  2. Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher oder zum Sozialpädagogen oder ein
  3. pädagogisches Hochschulstudium

abgeschlossen wurde. Hat die Betreuungsperson diese Ausbildung im EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, wird sie als Nachweis anerkannt. Wurde die Ausbildung nicht oder noch nicht abgeschlossen, liegt eine pädagogische Qualifikation dann vor, wenn die Bildungseinrichtung das Absolvieren der erforderlichen Ausbildungsinhalte im Ausmaß von 35 Stunden bestätigt. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt.

Auch Au-Pair-Kräfte haben eine Ausbildung im Mindestausmaß von 35 Stunden mit den erforderlichen Inhalten zu absolvieren; die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Nachholung der Ausbildung:

Erfolgt eine Kinderbetreuung im Jahr 2017, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2017 nachgeholt werden. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab dem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt. Wurde auf Grund der bisherigen Regelung ein Kurs im Ausmaß von acht oder sechzehn Stunden absolviert, so werden acht Stunden auf das Gesamtausmaß von 35 Stunden angerechnet.

Erfolgt die Ausbildung bei Au-Pair-Kräften innerhalb der ersten beiden Monate des Einsatzes in Österreich, können die Kosten der Kinderbetreuung ab Beginn des Au-Pair-Aufenthalts berücksichtigt werden.

Sind die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung durch Angehörige steuerlich abzugsfähig?

Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die eine Angehörige oder ein Angehöriger (z.B. Eltern, Geschwister) ist und zu demselben Haushalt wie das Kind gehört, so sind die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.

Welche Kostenersätze kürzen die Kinderbetreuungskosten?

Allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die für die Kinderbetreuung empfangen worden sind, kürzen den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand. Der Aufwand wird jedoch nicht durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag gekürzt. Auch steuerpflichtige Kinderbetreuungszuschüsse vermindern nicht die absetzbaren Kinderbetreuungskosten.

Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält:

  • Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes
  • Rechnungsempfänger (Name und Adresse)
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitraum der Kinderbetreuung
  • Bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung
  • Bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung)
  • Rechnungsbetrag (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer, wenn kein Kleinunternehmer)

Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).

Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe beziehen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuschuss oder etwaige von anderen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern bezogene Zuschüsse zu geben.

Der Zuschuss darf den Eltern nur in Form von Gutscheinen zur Einlösung bei einer entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung gewährt werden. Der Zuschuss kann auch direkt an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt werden.

Weitere Informationen zur Thematik Kinderbetreuungskosten (Anbieter von Schulungen, Elternbildungsträger etc.) finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramts, Sektion Familie und Jugend.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023