Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Allgemeine Informationen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Aufwendungen vor Betriebseröffnung, nichtabzugsfähige Aufwendungen, Abschreibung, Gewinnfreibetrag etc.

Information für Einsteiger

Betriebsausgaben

Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben

  • mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und
  • aus der Sicht der Unternehmerin/des Unternehmers ihrem/seinem Betrieb dienen oder sie/ihn unfreiwillig treffen und
  • nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (u.a. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen.

Der Begriff "Betriebsausgaben" ist somit sehr weit. Was die eine Unternehmerin/der eine Unternehmer für ihren/seinen Betrieb als notwendig erachtet, kümmert die andere/den anderen wiederum nicht. Viele Betriebsausgaben hängen daher von der jeweiligen Branche ab.

Betriebseinnahmen

Das Gegenstück zu den Betriebsausgaben bilden die Betriebseinnahmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die im Rahmen des Unternehmens anfallen. Daher fallen nicht nur Einnahmen aus Ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit (die erzielten Umsätze) darunter, sondern auch beispielsweise Einnahmen aus Hilfsgeschäften – wie Anlagenverkäufe – oder aus Versicherungsentschädigungen, aber auch nicht nur geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreundinnen/Geschäftsfreunden bzw. Kundinnen/Kunden oder Patientinnen/Patienten (z.B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen).

Im Einzelnen gehören zu den Betriebseinnahmen insbesondere:

  • Erlöse aus Warenverkäufen
  • Erlöse aus Dienst- und Werkleistungen
  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen (zu Grundstücken und Kapitalanteilen siehe unten)
  • Provisionseinnahmen im Rahmen des Betriebes
  • Erlöse aus der Vermietung von Anlagevermögen
  • Empfangene Leistungen von betrieblich abgeschlossenen Sachversicherungen (Schadenersatz)
  • Betrieblich veranlasste Abfindungen (Ablösen), z.B. Mietrechte betreffend das Geschäftslokal

Betriebseinnahmen sind auch

  • (laufende) Erträge aus betrieblichen Kapitalanlagen (Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalbeteiligungen)
  • Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von Kapitalanlagen des Betriebsvermögens
  • Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von betrieblichen Grundstücken (Grund und Boden und Gebäuden)

Hier bestehen jedoch Besonderheiten bei der Besteuerung, die zur Folge haben, dass sie grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufzunehmen sind, sondern aus dem Gewinn ausscheiden.

Bei inländischen Kapitaleinkünften (inländische (Depot-)Bank) erfolgt in der Regel ein KESt-Abzug. Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und beträgt:

  • 27,5 Prozent als allgemeiner Satz für Dividenden, Ausschüttungen, Wertpapiererträge, Substanzgewinne aus der Realisierung von Kapitalanlagen wie z.B. im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien
  • 25 Prozent für Zinsen aus Spareinlagen oder für die Verzinsung des Firmenkontos. Bis zum Jahr 2015 galt der Satz von 25 Prozent als allgemeiner besonderer Steuersatz für die meisten Kapitaleinkünfte.

Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen im Rahmen der Veranlagung dem gleichen festen Steuersatz wie die der KESt unterworfenen entsprechenden Inlandseinkünfte.

Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern grundsätzlich eine Endbesteuerung, das heißt, diese Erträge müssen nicht in den zu versteuernden Gewinn einbezogen werden. Substanzgewinne (also Veräußerungsgewinne) müssen hingegen – trotz KESt-Abzugs bei Inlandsdepot – in die Steuererklärung (Beilage E1kv) aufgenommen werden.

Die KESt bzw. die festen Steuersätze können allerdings bei niedrigem oder negativem Einkommen ein Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer. Daher kann eine Regelbesteuerung (= Besteuerung zum allgemeinen Tarif) beantragt werden. Diese kann nur für sämtliche (betriebliche und private) Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden. Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet. Eine Regelbesteuerung kommt z.B. bei Vorliegen eines Verlustes in Betracht, der nicht ausgeglichen werden kann.

Auch bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz (ImmoESt) von

  • 30 Prozent für Veräußerungen ab dem Jahr 2016 und
  • 25 Prozent für Veräußerungen bis zum Jahr 2015.

Ebenso wie Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch realisierte Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und müssen in den Betriebsgewinn aufgenommen werden. Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten, es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt. Die entrichtete KESt bzw. ImmoESt wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen