Betriebliches Rechnungswesen

Das betriebliche Rechnungswesen beruht einerseits auf unternehmensrechtlichen Vorgaben (Finanzbuchführung) und andererseits auf steuerlichen Vorgaben über die Gewinnermittlung.

Information für Einsteiger

Zu den Pflichten von Unternehmerinnen/Unternehmern gehört auch das Führen von Büchern und Aufzeichnungen. Dies führt uns zum Thema des betrieblichen Rechnungswesens. Ausgangsgrößen bilden u.a. der erzielte Umsatz und vor allem der Gewinn, welcher starken Schwankungen unterliegen kann. Die Unternehmerin/der Unternehmer ist selbst für die Ermittlung jener Daten verantwortlich, von denen das Finanzamt in weiterer Folge die Steuern bemisst.

Zweck des betrieblichen Rechnungswesens ist einerseits die Ermittlung des unternehmensrechtlichen Gewinns nach UGB und andererseits die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.

Die Arten der steuerlichen Gewinnermittlung im Überblick

Da es in erster Linie auf den erzielten Gewinn ankommt, wird in der Praxis der Begriff der "Gewinnermittlungsarten" verwendet. Es gibt mehrere Möglichkeiten, dem Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessung zu liefern:

  • Die Buchhaltung bzw. Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) nach § 5 oder nach § 4 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Die (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) oder
  • Die Pauschalierung (§ 17 EStG), die im Allgemeinen ebenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) darstellt, wobei allerdings Betriebsausgaben teilweise oder ganz pauschal abgezogen werden können.

Die einzelnen Gewinnermittlungsarten gelten für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) grundsätzlich in folgenden Fällen:

Gewinnermittlung bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG Wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht oder (bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht) die § 5-Ermittlung freiwillig fortgesetzt wird.
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG Bei freiwilliger Buchführung oder wenn Rechnungslegungspflicht nach dem UGB besteht, aber keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG Ohne freiwillige Buchführung und ohne Rechnungslegungspflicht nach dem UGB (davon entbunden sind ohne Rücksicht auf den Umsatz alle freien Berufe)
Pauschalierung (§ 17 EStG) Für kleinere Betriebe mit Umsätzen bis 220.000 Euro (Basispauschalierung) generell zulässig, weiters bestehen branchenspezifische Pauschalierungen sowie eine Kleinunternehmerpauschalierung (ab der Veranlagung 2020).

Nähere Informationen sind auf der Seite Steuerliche Gewinnermittlungsarten im Detail verfügbar.

Besonderheiten bestehen bei Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirten, die ab einem Umsatz von 700.000 Euro buchführungspflichtig (nach § 4 Abs 1 EStG) sind. Für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteht eine besondere Pauschalierung.

Die Eintragung im Firmenbuch (Protokollierung) ist für die Frage der Gewinnermittlung unbeachtlich.

Bei den außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) wird nicht der Gewinn ermittelt, sondern der sog. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen