Körperschaftsteuer

Aktuelle Informationen über Körperschaftsteuer, Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuer, Mindestkörperschaftsteuer, Körperschaftsteuererklärung etc.

Information für Einsteiger

Während die Einkommensteuer alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer die Einkommensteuer einer juristischen Person dar. Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird, wobei bei Kapitalgesellschaften alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Körperschaften sind selbstständige Träger von Rechten und Pflichten und verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie handeln durch ihre Organe bzw. gesetzlichen Vertreter.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Als Körperschaften gelten:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen)
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc.)

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wobei ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) unabhängig davon, ob dabei Gewinne erzielt werden sollen, als eigene Körperschaftsteuersubjekte unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Es muss dafür eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ihren Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der z.B. durch Gesetz, Vertrag, Satzung oder Stiftungsbrief festgelegt ist.
  • Der Ort der Geschäftsleitung ist jener Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Unternehmensleitung befindet. Er muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen.

Hinweis

Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet werden.

Damit eine Körperschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, reicht es aus, dass entweder der Sitz im Inland oder die Geschäftsleitung im Inland erfüllt wird – es müssen nicht beide Voraussetzungen vorliegen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst das gesamte Einkommen einer Körperschaft – ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland oder im Ausland bezogen wird und aus welchen Einkünften es sich zusammensetzt.

Hinweis

Durch Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten oder durch Maßnahmen auf der nationalen Ebene Österreichs kann die unbeschränkte Steuerpflicht für ausländische Einkunftsquellen eingeschränkt werden.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben ("beschränkte Steuerpflicht der ersten Art"). Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte inländische Einkünfte.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind auch Körperschaften öffentlichen Rechts und Körperschaften, die von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, z.B. gemeinnützige Körperschaften. Unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (der mit seinen Einkünften in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig ist) unterliegen Körperschaften öffentlichen Rechts mit bestimmten Kapitaleinkünften und Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen einer beschränkten Steuerpflicht ("beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art").

Befreiungen

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind u.a. befreit:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der BAO gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger ( BMF)
  • Gemeinnützige Bauträger nach dem WGG, soweit sich ihre Tätigkeit auf befreite Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt
  • Unter bestimmten Voraussetzungen entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, z.B. Feuerwehrfeste
  • Bestimmte Kreditinstitute, die keinen Gewinn anstreben, sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Bodenreformgemeinschaften und Siedlungsträger
  • Pensionskassen: Teilbefreiung, die sich auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) bezieht
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen
  • Kleine Versicherungsvereine mit Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre bis 4.400 Euro jährlich
  • Landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaften und Winzergenossenschaften unter gewissen Voraussetzungen
  • Berufs- und Interessenvertretungen im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung
  • Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften für die dem Finanzierungsbereich zuzuordnenden Erträge

Steuersatz und Mindeststeuer

Die Körperschaftsteuer beträgt 23 Prozent (bis zum Jahr 2022: 25 Prozent, im Jahr 2023: 24 Prozent) vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Körperschaftsteuer nicht als progressiv gestaffelter Tarif ausgestaltet, sondern als linearer Tarif.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gibt es eine Mindeststeuer in der Höhe von fünf Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals für jedes volle Kalendervierteljahr (siehe Kapitel "Mindestkörperschaftsteuer").

Hinweis

Wird der Bilanzgewinn an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter (natürliche Personen) der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, wird dieser mit der Kapitalertragsteuer (das sind 27,5 Prozent) belastet. Die Einkommensteuer der Gesellschafterinnen/der Gesellschafter ist damit abgegolten, sofern die Empfängerin/der Empfänger der Ausschüttung nicht von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch macht (in diesem Fall wird die Ausschüttung mit dem progressiven Tarif im Rahmen der Veranlagung besteuert).

Weiterführende Links

Besteuerung von Unternehmen ( Your Europe)

Rechtsgrundlagen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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