Information zur Steuerbefreiung für ein Kraftfahrzeug

Für Lieferungen eines Kfz an Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen und Diplomaten wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I Nr. 71/2003) eine Befreiung von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe eingeführt (§ 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 und § 3 Abs 4 lit c NoVAG 1991). 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen ist, dass Ihnen die Käuferin/der Käufer (Mieterin/Mieter) des Kfz eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung aushändigt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung (Miete) an sie/ihn gegeben sind (siehe Formular U45).

Für Sie als Lieferer oder Vermieter eines Kraftfahrzeuges ergibt sich damit folgende Situation: 

  • Bei der Lieferung eines Kfz im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 bestehen Befreiungen von der USt und von der NoVA
  • Bei gewerblicher Vermietung (Miete, Leasing) besteht nur die Befreiung von NoVA, nicht jedoch von der Umsatzsteuer. Über Aufforderung der Käuferin/des Käufers sind Sie jedoch verpflichtet, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen. Die/Der Berechtigte (z.B. Botschaft, Diplomat) hat dann die Möglichkeit, die Vergütung der Umsatzsteuer im Rahmen des Vergütungsverfahrens beim Bundesministerium für Finanzen zu beantragen. 
  • Auch die Lieferung von Gebrauchtwagen kann gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 steuerfrei erfolgen. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn die Differenzbesteuerung angewendet wird. Kommt die Differenzbesteuerung zur Anwendung, so darf kein gesonderter Steuerausweis in der Rechnung erfolgen (§ 24 Abs 7 UStG 1994), sodass der/dem Vergütungsberechtigten in diesem Fall auch im Rahmen des Vergütungsverfahrens beim Bundesministerium für Finanzen keine Umsatzsteuervergütung zusteht. 
  • Die Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend die steuerfreie Lieferung bzw. die gewerbliche Vermietung eines Kraftfahrzeuges an Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 IStVG (insbesondere Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen) oder an Vergütungsberechtigte im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 IStVG (insbesondere Diplomaten), ist für Sie der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind. Nehmen Sie diese Bescheinigung zu Ihren Aufzeichnungen. 
  • Die Befreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG 1994 bzw. gemäß § 3 Z 4 lit c NoVAG 1991 gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden, das heißt, erstmals für die Lieferungen bzw. gewerbliche Vermietungen ab 1. Jänner 2004. 

Das Bundesministerium für Finanzen regt an, gleich im Zug des Verkaufsgesprächs der Diplomatin/dem Diplomaten das ausgefüllte Formular (Formular U45) zu übergeben, da darauf auch Angaben zum Unternehmer und zum Kraftfahrzeug zu machen sind. 

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024