Rechtslage ab dem 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019

Der Steuersatz berechnet sich anhand des Hubraums in Kubikzentimeter minus 100 multipliziert mit 0,02.
Das Ergebnis ist kaufmännisch auf volle Prozent zu runden.
Der Höchststeuersatz beträgt 20 Prozent.

Zusammengefasst ist für den Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

(Hubraum in cm3 100) x 0,02 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 20 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz = NoVA

Grundlage der Berechnung ist der CO2-Emissionswert in g/km nach NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abzüglich 90 g.
Dieser Wert ist durch fünf zu teilen.
Das kaufmännisch gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird.
Der Höchststeuersatz beträgt 32 Prozent.

CO2-Malus:
Hat ein Kraftfahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g CO2/km.

Abzugsposten:
2014
            für dieselbetriebene Personenkraftwagen 350 Euro
            für andere Personenkraftwagen 450 Euro
2015
            für alle Personenkraftwagen 400 Euro
ab 2016
            für alle Personenkraftwagen 300 Euro

Förderung alternativer Antriebsmotoren (Umweltbonus):
Für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 um höchstens 600 Euro. Die Steuerschuld darf, wenn ein solcher Umweltbonus angewendet wird, nicht zusätzlich um den Abzugsposten gemäß § 6 Abs 3 NoVAG 1991, idF BGBl I Nr. 13/2014, vermindert werden.

Berechnungs-Formel:
Zusammengefasst ist für den Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019 folgende Formel zur Ermittlung des NoVA-Betrages anzuwenden:

(CO2 Emissionen in g/km 90 g) / 5 = Steuersatz
(Höchststeuersatz 32 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz
+ (20 Euro je Gramm CO2 über 250 g/km)
- Abzugsposten (oder Umweltbonus)
= NoVA

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass bei zuvor in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie bei zuvor im Inland befreit zugelassenen Kraftfahrzeugen bei der Berechnung des Bonus- bzw. Malusbetrages und beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges anhand des tatsächlichen Wertverlustes oder anhand einer Achtelung zu berücksichtigen ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024