Weiterführende Informationen für Spenderinnen und Spender

An welche Einrichtungen kann steuerwirksam gespendet werden?

Absetzbar sind Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die

Überblick über die spendenbegünstigten Einrichtungen

Spendenbegünstigte Zwecke Forschung und Erwachsenenbildung Zwecke bestimmter Einrichtungen Mildtätigkeit, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe2), Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime;
Sammeln für diese Zwecke
Aufgaben der Feuerpolizei, Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes Künstlerische Tätigkeiten und Präsentation von Kunstwerken von  Kunst- und Kultureinrichtungen3)
Liste wird veröffentlicht auf der Website des BMF
Begünstigte Spendenempfänger außerhalb der Liste ja1), unmittelbar gesetzlich bestimmte Einrichtungen, z.B. Universitäten, Forschungsförderungsfonds ja: unmittelbar gesetzlich bestimmte Einrichtungen, z.B. Nationalbibliothek, Museen, Bundesdenkmalamt, Diplomatische Akademie nein ja: Freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände  nein
Absetzbar sind (als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben)

Spenden durch Unternehmen und/oder an gesetzlich genannte Einrichtungen und Behindertensport-Dachverbände: Geld- und Sachspenden

Spenden durch Private an Einrichtungen auf der Liste: nur Geldspenden

Private: Geldspenden

Unternehmen: Geld- und Sachspenden
Private: Geldspenden

Unternehmen: Geld- und Sachspenden
Private: Geldspenden

Unternehmen: Geld- und Sachspenden
Höchstbetrag Betriebsausgaben (Unternehmensspenden)

10 Prozent des Gewinnes (vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c EStG und des Gewinnfreibetrages) des laufenden Wirtschaftsjahres / des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres

Höchstbetrag Sonderausgaben (Privatspenden) 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (unter Anrechnung von Unternehmensspenden)

1) Ab dem 1. Jänner 2016 kommen als begünstigte Forschungsförderungseinrichtungen auch nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds in Betracht, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen. Voraussetzung ist, dass sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, seit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß § 4a Abs 3 Z 1, 2 und 3 bis 6 EStG (z.B. Universitäten) sind. Eine Listeneintragung ist nicht erforderlich.
2) Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG 1988 bei entsprechender Werbewirksamkeit auch als Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10 Prozent des Gewinnes des laufenden Jahres.
3) Voraussetzung ist, dass sowohl die Durchführung der künstlerischen Tätigkeit als auch die Präsentation von Kunstwerken allgemein zugänglich ist und der österreichischen Kunst und Kultur dient. Begünstigte Kunst- und Kultureinrichtungen sind nur jene, die mindestens alle zwei Jahre eine in der Transparenzdatenbank eingetragene Förderung erhalten.

Muss ich mich vor jeder Spende in der Liste auf der Website des BMF vergewissern, ob die Einrichtung noch spendenbegünstigt ist?

Die Spendenbegünstigung wirkt ab dem Datum, das in der Liste auf der Website des BMF als Gültigkeitsbeginn eingetragen ist, d.h., dass ab diesem Datum Zuwendungen (Spenden) an die Einrichtung abzugsfähig sind. Nach der Aufnahme in die Liste bleibt der Status der Einrichtung als begünstigte Spendenempfängerin so lange aufrecht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weg, muss das Finanzamt Österreich den Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen. Dies sieht die Spenderin/der Spender daran, dass ein Gültigkeitsende der Spendenbegünstigung in der Liste eingetragen ist.

Für Sie als Spenderin/Spender gilt also:

Sobald und solange eine Einrichtung ohne Gültigkeitsende in der Liste aufscheint, sind Spenden an sie steuerlich abzugsfähig.

Im Zweifel sollte daher überprüft werden, ob die Einrichtung, an die gespendet werden soll, in der Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheint.

Achtung: Eine Bestätigung einer Einrichtung (z.B. in einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung in der Liste auf der Website des BMF nicht!

Sind private Spenden und Unternehmensspenden gleichermaßen abzugsfähig?

Ja, Privatspenden sind als Sonderausgaben abziehbar, Unternehmensspenden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben.

Bei Privatspenden werden grundsätzlich nur Geldspenden steuerlich anerkannt. Bei Spenden an in § 4a Abs 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4 EStG aufgezählte Einrichtungen sind allerdings auch Sachspenden aus dem Privatvermögen abzugsfähig. Unternehmen können Geld- und Sachspenden (z.B. eigene Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden.

Ist der Spendenabzug betragsmäßig begrenzt?

Die Begrenzung richtet sich für Privatspender nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres. Abziehbar sind jeweils 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich.

Unternehmensspenden sind mit 10 Prozent des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c EStG und des Gewinnfreibetrages begrenzt.

Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10-Prozent-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.

Können Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden, beide 10 Prozent-Grenzen ausnutzen?

Spenden können sowohl aus dem Privatvermögen als auch aus dem Betriebsvermögen getätigt werden. Allerdings sind alle Spenden für die 10 Prozent-Grenze, bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, zusammenzurechnen. Wurden Spenden nur aus dem Betriebsvermögen getätigt und überschreiten diese 10 Prozent des laufenden Betriebsgewinnes, kann der überschreitende Teil als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern er in den 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte Deckung findet (z.B. bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Wie sind absetzbare Spenden beim Finanzamt geltend zu machen?

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.

Für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten Zuwendungen aus dem Privatvermögen an Spendenempfänger, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, kommt die Berücksichtigung als Sonderausgabe nur in Betracht, wenn die Spenderin/der Spender dem Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt. Der Spendenempfänger ist folglich verpflichtet, auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für die Spenderin/den Spender das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nach dem E-Government-Gesetz zu ermitteln und dieses dem Finanzamt im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die/der Zuwendende hat jedoch die Möglichkeit, dem Spendenempfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen; in diesem Fall kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht. 

Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, hat eine Fehlerkorrektur „an der Wurzel“, d.h. bei der übermittlungspflichtigen Organisation auf unmittelbare Veranlassung durch die Spenderin/den Spender, zu erfolgen. Sollte die Spenderin/der Spender, die/der ihre/seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat, mit ihren/seinen berechtigten Bemühungen um Berichtigung bei der übermittlungspflichtigen Organisation nicht erfolgreich sein, können die von ihr/ihm glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung trotz diesbezüglicher Bemühungen durch die Organisation scheitert, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann.

Für Zuwendungen an Spendenempfänger, die keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, ist weiterhin der Belegnachweis durch die/den Zuwendenden zu erbringen. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen der/des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung zu enthalten. Auf Verlangen der/des Zuwendenden ist durch den Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift der/des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von derselben/demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B.. Jahresbestätigung) 

Vor dem 31. Dezember 2016 als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer-)Veranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022