Infos für Einrichtungen im Bereich Forschung und/oder Lehre

Hier finden Sie Informationen für Vereine und andere Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs 2 Z 1 EStG (Forschung und/oder Lehre) verfolgen und in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufgenommen werden möchten

Wer bekommt einen Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a Abs 2 Z 1 EStG?

Folgende zwei Arten von Einrichtungen haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf einen Spendenbegünstigungsbescheid:

  • juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften (§ 4a Abs 3 Z 4 EStG);
  • juristische Personen, das sind Vereine, Fonds, Stiftungen, Privatstiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften (§ 4a Abs 3 Z 5 und 6 EStG) 

Hinweis

Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen (§ 4a Abs. 3 Z 1 EStG), durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind (§ 4a Abs. 3 Z 2 EStG), die Österreichische Akademie der Wissenschaften (§ 4a Abs. 3 Z 3 EStG) sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, sind bereits von Gesetzes wegen begünstigte Einrichtungen und benötigen daher keinen Spendenbegünstigungsbescheid.

Forschungsförderungseinrichtungen, darunter fallen die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, kommen als begünstigte Einrichtungen für Zwecke gem. § 4a Abs 2 Z 1 EStG in Betracht. Voraussetzung ist, dass sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, seit mindestens drei Jahren nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß § 4a Abs 3 Z 1, 2 und 3 bis 6 EStG (z.B. Universitäten) sind. Ihre Spendenbegünstigung ergibt sich bereits aus § 4a Abs 3 Z 2a EStG; eine Listeneintragung ist daher nicht erforderlich. 

Hinweis

Die im folgenden genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit gelten sinngemäß auch für Behindertensportdachverbände. Begünstigt sein können österreichische Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie diesen vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und der österreichische Behindertensport tatsächlich gefördert wird.

Welche Voraussetzungen muss eine juristisch unselb­ständige Einrichtung einer Gebietskörperschaft (Z 4) erfüllen, damit sie in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen wird?

Sie muss im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sein.

Welche Voraussetzungen muss eine juristische Person erfüllen, damit sie in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen wird?

Hier gibt es zwei Varianten:

  • Variante 1 (Z 5): Die juristische Person muss
    • im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben für die österreichische Wissen­schaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sein und
    • es müssen eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder Körperschaften im Sinne des § 4a Abs 3 Z 1 bis 3 EStG an ihr zumindest mehrheitlich beteiligt sein.
  • Variante 2 (Z 6): Die juristische Person muss
    • ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sein und
    • gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung sein, d.h. nach ihrer schriftlichen Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke verfolgen. 

Was versteht man unter Forschungs- und Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen?

Forschungs- bzw. Lehraufgaben müssen durch den Spendenempfänger selbst durchgeführt werden, wobei dieser sich natürlicher oder anderer juristischer Personen bedienen darf. Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Zwecke der Hilfe eines Dritten ("Erfüllungsgehilfe"), muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein. Die bloße Finanzierung von Forschungs- und Lehrtätigkeiten, die von fremden Dritten eigenverantwortlich ausgeübt werden, reicht nicht aus. Keine unmittelbare Förderung wissenschaftlicher Zwecke liegt bei der Vergabe von Forschungspreisen, Stipendien, nicht von der Körperschaft in Auftrag gegebenen Forschungsarbeiten, Fundraising, und dgl. vor.

Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung muss nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten die Lösung schwieriger Probleme angestrebt werden; dazu muss in quali­fizierter Form methodisch vorgegangen werden. Ziel der Forschung muss die Erweiterung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit sein.

Im Bereich der wissenschaftlichen Lehre muss Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau betrieben werden.

Die wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen müssen die eigenen Forschungs- bzw. Lehrtätigkeiten zum Inhalt haben und dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprechen.

In der schriftlichen Rechtsgrundlage (= Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungs­urkunde, u.ä.) muss die ausschließliche Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke verankert sein, wobei selbstverständlich die Einengung auf bestimmte Gebiete der Wissenschaft zulässig ist. Die in der Rechtsgrundlage vom Zweck unbedingt getrennt aufgezählten ideellen Mittel zur Zweckverfolgung müssen bestimmt und geeignet sein. Die finanziellen Mittel müssen ebenfalls angeführt sein. Die Auflösungsbestimmung muss eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten wissen­schaftlichen Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 1 EStG erhalten bleiben muss.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der schriftlichen Rechtsgrundlage entsprechen.

Was versteht man unter dem Erfordernis der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO?

Zusätzlich zu den oben angeführten Inhalten der schriftlichen Rechtsgrundlage muss in dieser der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht verankert sein. Bei einer GmbH oder AG müssen außerdem in der schriftlichen Rechtsgrundlage Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss auch in diesen Punkten der schriftlichen Rechts­grundlage entsprechen. Weiters darf keine Verfolgung von eigennützigen Zwecken vorliegen; die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden; es darf kein unangemessen hohes Vermögen angehäuft werden.

Wo und in welcher Form ist der Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen zu stellen?

Für die Erteilung von Spendenbegünstigungsbescheiden nach § 4a EStG und Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF ist das Finanzamt  Österreich zuständig.

Anträge können formlos und gebührenfrei per Post eingebracht werden und sind zu adressieren an

Finanzamt Österreich
Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen
Postfach 222
1000 Wien

Welche Angaben sind notwendig, welche Unterlagen sind von der Einrichtung dem Antrag an das Finanzamt anzu­schließen?

Notwendige Angaben:

  • Bezeichnung und Adresse der antragstellenden juristischen Person, evtl. Zustelladresse
  • Zentrale Vereinsregister-Zahl (=ZVR-Zahl), wenn der Antragsteller ein Verein ist, Firmenbuchnummer, wenn der Antragsteller eine Privatstiftung, GmbH oder AG ist
  • Steuernummer und zuständiges Finanzamt, wenn vorhanden
  • Glaubhaftmachung von (technischen) Vorkehrungen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung iSd § 18 Abs 8 EStG 

Notwendige Unterlagen:

  • schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde u.ä.) in der geltenden Fassung
  • Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers, dass die oben dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gegeben waren

ACHTUNG:
Werden diese Bestätigungen nicht oder nur unvollständig vorgelegt, ist die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides und die Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF nicht möglich.

Hinweis: Ab dem Jahr 2017 darf die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden. Dies dient der vollautomatischen Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Verwaltungsverfahren. Die für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten werden in die Begrenzung für die Verwaltungskosten (10 Prozent-Grenze) nicht einbezogen.

Ab wann und wie lange gilt ein Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG?

Der Spendenbegünstigungsbescheid wirkt ab dem Datum, das als Gültigkeitsbeginn in der Liste auf der Website des BMF eingetragen ist – d.h., dass an den Inhaber des Spendenbegünstigungsbescheides geleistete Spenden ab diesem Datum abzugsfähig sind.

Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides nicht (mehr) vorliegen, wird der Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen. Mit Untergang der juristischen Person (z.B. Löschung im Firmenbuch) endet auch die Spendenbegünstigung. Ab dem Datum, das als Gültigkeitsende in der Liste eingetragen ist, sind Spenden nicht mehr abzugsfähig. Ist in der Liste kein Gültigkeitsende vermerkt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid in Kraft.

Welche Verpflichtung hat eine spendenbegünstigte Einrichtung gegenüber dem Finanzamt Österreich?

Der Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides hat dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wonach die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erforderlich sind, im vergangenen Wirtschaftsjahr gegeben waren. Im Falle der Änderung der schriftlichen Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, usw.) ist auch die geänderte Rechtsgrundlage vorzulegen.

Diese Eingabe gilt als Antrag, über den mit neuerlichem Feststellungsbescheid abzusprechen ist.

ACHTUNG:

Wird diese Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid jedenfalls zu widerrufen.

Eine spendenbegünstigte Einrichtung muss Statutenänderungen binnen einem Monat dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) bekannt geben.

Ändert sich Name oder Adresse der Einrichtung, muss sie dies dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt geben.

Stellt die spendenbegünstigte Einrichtung ihre spendenbegünstigte Tätigkeit ein oder wird sie aufgelöst bzw. liquidiert, hat sie dies dem Finanzamt Österreich ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. 

Welche Verpflichtung hat der Spendenempfänger gegenüber der Spenderin/dem Spender?

Damit die Spenderin/der Spender ihre/seine Spende als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen kann, muss sie/er grundsätzlich einen Nachweis für die Leistung der Spende erbringen können. Als Nachweis gelten Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, bei Spendenbarzahlungen muss der Spendenempfänger eine Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung muss den Namen des Spendenempfängers, Name und Anschrift der Spenderin/des Spenders und Zeitpunkt der Zuwendung enthalten. Bei Geldzuwendungen muss außerdem der Betrag angegeben werden, bei Sachzuwendungen die genaue Bezeichnung der zugewendeten Sache. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B. Jahresbestätigung). 

Hinweis: Für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten Zuwendungen an Spendenempfänger, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, kommt die Berücksichtigung als Sonderausgabe nur in Betracht, wenn die Spenderin/der Spender dem Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt. Der Spendenempfänger ist folglich verpflichtet, auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für die Spenderin/den Spender das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nach dem E-Government-Gesetz zu ermitteln und dieses dem Finanzamt im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die/der Zuwendende hat jedoch die Möglichkeit, dem Spendenempfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen; in diesem Fall kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht.  

Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, hat eine Fehlerkorrektur „an der Wurzel“, d.h. bei der übermittlungspflichtigen Organisation auf unmittelbare Veranlassung durch die Spenderin/den Spender, zu erfolgen. Sollte die Spenderin/der Spender, die/der ihre/seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat, mit ihren/seinen berechtigten Bemühungen um Berichtigung bei der übermittlungspflichtigen Organisation nicht erfolgreich sein, können die von ihr/ihm glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung trotz diesbezüglicher Bemühungen durch die Organisation scheitert, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann. 

Für Zuwendungen an Spendenempfänger, die keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, ist weiterhin der Belegnachweis durch den Zuwendenden zu erbringen. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen der/des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung zu enthalten. Auf Verlangen der/des Zuwendenden ist durch den Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift der/des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von derselben/demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B. Jahresbestätigung). 

Wofür darf der Adressat eines Spendenbegünstigungsbescheides die Spenden verwenden?

Die Spenden dürfen im Nichtunternehmensbereich sowie im unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Bescheidadressaten zur Finanzierung der Ausgaben, die mit der Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben zusammenhängen, verwendet werden.

Dazu zählen:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für die benötigten Gebäude und deren Einrichtung;
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maschinen und Laboreinrichtungen, Vorführ- und Testapparate usw;
  • die unmittelbar mit der Durchführung dieser Forschungs- und Lehraufgaben im Zusammenhang stehenden Personalaufwendungen samt Kostenersätzen für erforderliche Reisen. Darunter fallen auch Aufwendungen für Studierende für deren Mitwirkung bei der Durchführung von Forschungsaufgaben, nicht hingegen Zahlungen von Gratifikationen oder ähnliche freiwillige Personalaufwendungen und Stipendien an Studierende, deren Zweck es ist, die Lernenden zu unterstützen.

Was ist sonst noch wissenswert?

Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und zum Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a Abs 3 Z 4 bis 6 EStG enthalten die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1330 bis 1349).

Außerdem besteht die Möglichkeit, mit dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) telefonisch unter Tel. Nr. 05/0233/Kl. 518588, 518590, 518331 oder 518589 oder per Mail an Post.FA09-EA@bmf.gv.at Kontakt aufzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022