Infos für Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur

Hier finden Sie Informationen für Vereine und andere Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs 2 Z 5 EStG (allgemein zugängliche Durchführung von künstlerischen Tätigkeiten sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken) verfolgen und in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufgenommen werden möchten

Welche Spenden sind nach der Spendenbegünstigung absetzbar?

Absetzbar sind Spenden an bestimmte Kunst- und Kultureinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung auf der dafür vorgesehenen Liste auf der Website des BMF eingetragen sind.

Welche Zwecke sind spendenbegünstigt?

Die Förderung der österreichischen Kunst und Kultur durch künstlerische Tätigkeiten, die allgemein zugänglich sind, insbesondere Darbietungen aus dem Bereich der darstellenden Kunst sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken.

Welche Voraussetzungen muss eine Kunst- und Kultureinrichtung erfüllen, damit sie in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen wird?

Es muss sich um eine österreichische juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, Stiftung nach Bundes- oder Landesrecht, kirchliche Stiftung, Privatstiftung, Fonds, Anstalt), eine österreichische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen Betrieb gewerb­licher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine vergleichbare Körperschaft eines EU- bzw. eines Staates mit umfassender Amtshilfe handeln.

Die Einrichtung muss die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff. BAO erfüllen:

  • In der schriftlichen Rechtsgrundlage (= Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungs­urkunde, u.ä.) muss die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke verankert sein, wobei die Einengung auf bestimmte Bereiche zulässig ist.
  • Dabei muss statutarisch sichergestellt werden, dass spendenbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Die in der Rechtsgrundlage vom Zweck unbedingt getrennt auf­gezählten Tätigkeiten zur Umsetzung des Vereinszweckes (= ideelle Mittel) müssen zur Zweckverfolgung bestimmt und geeignet sein.
  • Die finanziellen Mittel müssen ebenfalls angeführt sein. Die Auflösungsbestimmung muss eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 5 EStG erhalten bleiben muss. Außerdem muss der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht verankert sein.
  • Bei einer GmbH oder einer AG müssen außerdem in der schriftlichen Rechtsgrundlage Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden.
  • Es dürfen ausschließlich begünstigte Zwecke gefördert werden; die zur Verfügung stehen­den Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden; es darf kein unangemessen hohes Vermögen angehäuft werden.
  • Die begünstigten Zwecke müssen unmittelbar gefördert werden, das heißt, sie müssen durch den Spendenempfänger selbst gefördert werden, wobei sich dieser natürlicher und anderer juristischer Personen bedienen darf. Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihrer begünstigten Zwecke der Hilfe eines Dritten, muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein ("Erfüllungsgehilfe"). Die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die von fremden Dritten eigenverantwortlich ausgeübt werden, reicht nicht aus.
  • Die tatsächliche Geschäftsführung muss der schriftlichen Rechtsgrundlage entsprechen.
  • Die Einrichtung darf nur unentbehrliche (§ 45 Abs 2 BAO), entbehrliche (§ 45 Abs 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe mit Umsätzen von jährlich insgesamt höchstens 40.000 Euro (§ 45 Abs 3 BAO, § 45a BAO) unterhalten und Vermögensverwaltung (§ 47 BAO) betreiben.

Die Einrichtung oder ihre Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rech­nungskreis) muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen (= mind. 75 Prozent der Gesamtressourcen) allgemein zugängliche, der österreichischen Kunst und Kultur dienende Tätigkeiten durchführen.

Die Einrichtung erhält mindestens alle zwei Jahre Förderungen des Bundes im Sinne des Transparenzdatenbank­gesetzes 2012, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht sind oder Förderungen eines Landes oder der Bundeshauptstadt Wien, die in der Transparenz­datenbank ersichtlich gemacht sind. Die Förderungen sind in der Transparenzdatenbank unter „Kunst und Kultur“ einheitlich kategorisiert.

Für den Erstantrag ist erforderlich, dass die Einrichtung in den drei Vorjahren mindestens in zwei Jahren derartige Förderungen erhalten hat. In den Folgejahren muss die Einrichtung innerhalb von zwei Jahren mindestens eine derartige Förderung erhalten.

Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungs­kosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

Wo und in welcher Form ist der Antrag auf Aufnahme in die Liste der spenden­begünstigten Einrichtungen des BMF zu stellen?

Für die Erteilung von Spendenbegünstigungsbescheiden nach § 4a EStG und Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF ist österreichweit das Finanzamt Österreich zuständig.

Anträge können formlos und gebührenfrei per Post eingebracht werden und sind zu adressieren an

Finanzamt Österreich
Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen
Postfach 222
1000 Wien

Welche Angaben sind notwendig, welche Unterlagen sind von der Einrichtung dem Erstantrag an das Finanzamt anzuschließen?

Notwendige Angaben:

  • Bezeichnung und Adresse der antragstellenden juristischen Person, evtl. Zustelladresse
  • Zentrale Vereinsregister-Zahl (ZVR-Zahl), wenn der Antragsteller ein Verein ist; Firmenbuchnummer, wenn der Antragsteller eine Privatstiftung, GmbH oder AG ist
  • Steuernummer und zuständiges Finanzamt, wenn vorhanden
  • Glaubhaftmachung von (technischen) Vorkehrungen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung iSd § 18 Abs 8 EStG

Notwendige Unterlagen:

  • schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungs­urkunde u.ä.) in der geltenden Fassung
  • Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers, dass die oben dargestellten gesetzlichen Voraus­setzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gegeben waren.

ACHTUNG: Werden diese Bestätigungen nicht oder nur unvollständig vorgelegt, ist die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides und die Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF nicht möglich.

Hinweis: Ab dem Jahr 2017 darf die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden. Dies dient der vollautomatischen Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Verwaltungsverfahren. Die für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten werden in die Begrenzung für die Verwaltungskosten (10 Prozent-Grenze) nicht einbezogen. 

Ab wann und wie lange gilt ein Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG?

Der Spendenbegünstigungsbescheid wirkt ab dem Datum, das als Gültigkeitsbeginn in der Liste auf der Homepage des BMF eingetragen ist - das heißt, dass ab diesem Datum an den Inhaber des Spendenbegünstigungsbescheides geleistete Spenden beim Spender abzugs­fähig sind. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Spendenbegünstigungs­bescheides nicht (mehr) vorliegen, wird der Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen und ein Gültigkeitsende in die Liste auf der Website des BMF eingetragen. Mit Untergang der juristischen Person (z.B. Löschung im Firmenbuch) endet auch die Spendenbegünstigung. Ab dem Datum, das als Gültigkeitsende in der Liste eingetragen ist, sind Spenden nicht mehr abzugsfähig. Ist in der Liste kein Gültigkeitsende vermerkt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid in Kraft.

Welche Verpflichtung hat eine spendenbegünstigte Einrichtung gegenüber dem Finanzamt Österreich?

Der Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides hat dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wonach die Voraus­setzungen, die für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erforderlich sind, im vergangenen Wirtschaftsjahr gegeben waren. Im Falle der Änderung der schriftlichen Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, usw.) ist auch die geänderte Rechtsgrund­lage vorzulegen.

Diese Eingabe gilt als Antrag, über den mit neuerlichem Feststellungs­bescheid abzusprechen ist.

ACHTUNG: Wird diese Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Spenden­begünstigungsbescheid jedenfalls zu widerrufen.

Eine spendenbegünstigte Einrichtung muss Statutenänderungen binnen einem Monat dem Finanzamt Wien Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) bekannt geben.

Ändert sich Name oder Adresse der Einrichtung, muss sie dies dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt geben.

Stellt die spendenbegünstigte Einrichtung ihre spendenbegünstigte Tätigkeit ein oder wird sie aufgelöst bzw. liquidiert, hat sie dies dem Finanzamt Österreich ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Welche Verpflichtung hat der Spendenempfänger gegenüber der Spenderin/dem Spender?

Damit die Spenderin/der Spender ihre/seine Spende als Betriebsausgabe bzw. Sonder­ausgabe absetzen kann, muss sie/er grundsätzlich einen Nachweis für die Leistung der Spende erbringen können. Als Nachweis gelten Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, bei Spendenbar­zahlungen (z.B. bei Haussammlungen) muss der Spendenempfänger eine Bestätigung aus­stellen. Diese Bestätigung muss den Namen des Spendenempfängers, Name und Anschrift der Spenderin/des Spenders und Zeitpunkt der Zuwendung enthalten. Bei Geldzuwendungen muss außerdem der Betrag angegeben werden, bei Sachzuwendungen die genaue Be­zeichnung der zugewendeten Sache. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B. Jahresbestätigung).

Hinweis: Für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten Zuwendungen an Spendenempfänger, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, kommt die Berücksichtigung als Sonderausgabe nur in Betracht, wenn die Spenderin/der Spender dem Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt. Der Spendenempfänger ist folglich verpflichtet, auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für die Spenderin/den Spender das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nach dem E-Government-Gesetz zu ermitteln und dieses dem Finanzamt im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die/der Zuwendende hat jedoch die Möglichkeit, dem Spendenempfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen; in diesem Fall kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht. 

Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, hat eine Fehlerkorrektur „an der Wurzel“, d.h. bei der übermittlungspflichtigen Organisation auf unmittelbare Veranlassung durch die Spenderin/den Spender, zu erfolgen. Sollte die Spenderin/der Spender, die/der ihre/seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat, mit ihren/seinen berechtigten Bemühungen um Berichtigung bei der übermittlungspflichtigen Organisation nicht erfolgreich sein, können die von ihr/ihm glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung trotz diesbezüglicher Bemühungen durch die Organisation scheitert, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann.

Für Zuwendungen an Spendenempfänger, die keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, ist weiterhin der Belegnachweis durch den Zuwendenden zu erbringen. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen der/des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung zu enthalten. Auf Verlangen der/des Zuwendenden ist durch den Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift der/des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von derselben/demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B. Jahresbestätigung). 

Was ist sonst noch wissenswert?

Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und zum Spendenbegünstigungs­bescheid gem. § 4a EStG enthalten die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1330 bis 1349).

Außerdem besteht die Möglichkeit, mit dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) telefonisch unter Tel. Nr. 05/0233/Kl. 518588, 518590, 518331 oder 518589 oder per Mail an Post.FA09-EA@bmf.gv.at Kontakt aufzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022