Infos für Einrichtungen im Bereich mildtätige Zwecke, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, Betrieb von Tierheimen
Hier finden Sie Informationen für Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 3 lit a bis e EStG (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, Betrieb von Tierheimen) verfolgen oder dafür Spenden sammeln und in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufgenommen werden möchten
Welche Zwecke muss eine Einrichtung verfolgen, damit sie als mildtätige Einrichtung bzw. als Einrichtung, die Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe betreibt, als Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Einrichtung bzw. als Einrichtung, die ein Tierheim betreibt oder für diese Zwecke Spenden sammelt, in die Liste auf der Website des BMF aufgenommen wird?
Die Einrichtung muss im Wesentlichen (= zumindest 75 Prozent der Gesamtressourcen) bestimmte begünstigte Ziele verfolgen sowie die weiteren angeführten Voraussetzungen erfüllen und einen vollständigen Antrag stellen.
Welche Zwecke sind begünstigt?
§ 4a Abs 2 Z 3 lit a bis e EStG:
- Mildtätige Zwecke, die in der EU oder im EWR gefördert werden:
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO, Vereinsrichtlinien Rz 28 und 29, 82 – 94).
Voraussetzung für Mildtätigkeit ist die Hilfsbedürftigkeit der Unterstützten.
Hier wird zwischen materieller und persönlicher Hilfsbedürftigkeit unterschieden.
Materielle Hilfsbedürftigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die hilfsbedürftige Person die Mittel zur Finanzierung eines bescheidenen Lebens für sich selbst und jede mit ihr in Familiengemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte und ebenfalls hilfsbedürftige Person nicht aufbringen kann. Für die Beurteilung der materiellen Hilfsbedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen maßgeblich. Persönliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen ist. Bei materieller oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit ist Unterstützung durch Sach- und Dienstleistungen, Beratung, persönliches Gespräch (z.B. Essen auf Rädern, Telefonseelsorge), u.ä. möglich. Bei persönlicher Hilfsbedürftigkeit ist die zusätzliche materielle Hilfsbedürftigkeit nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Mildtätigkeit. Werden jedoch krankheitsbedingt dauerhafte Hilfeleistungen benötigt, die üblicherweise entgeltlich angeboten werden, muss für die Zuerkennung der Mildtätigkeit über die persönliche Hilfsbedürftigkeit hinaus auch finanzielle Hilfsbedürftigkeit gegeben sein, die es ausschließt, dass Hilfe von kommerziellen Unternehmen beansprucht werden kann. - Entwicklungshilfe in Entwicklungsländern lt. Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC): Entwicklungshilfe ist die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
- Katastrophenhilfe national oder international: Katastrophen sind z.B. Erdbeben, Brand- und Explosionskatastrophen, Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen).
- Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
- Die dem Tierschutzgesetz entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR. Ein Tierheim ist eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung, deren Führung den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung entspricht.
§ 4a Abs 5 Z 4 EStG:
- Das Sammeln von Spenden für die oben genannten Zwecke.
Hinweis:
Die Voraussetzungen für Behindertensportdachverbände finden Sie hier.
Unterscheidung zwischen mildtätigen Einrichtungen, Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben sowie Einrichtungen, deren unmittelbarer Zweck der Umwelt-, Natur- und Artenschutz bzw der Betrieb eines Tierheimes ist und Einrichtungen, die für diese Zwecke Spenden sammeln:
Eine mildtätige Einrichtung, eine Einrichtung, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreibt oder eine Einrichtung, deren unmittelbarer Zweck der Umwelt-, Natur- und Artenschutz bzw. der Betrieb eines behördlich genehmigten Tierheimes ist, verfolgt den begünstigten Zweck selbst, d.h., dass sie selbst im Bereich der Mildtätigkeit, der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe oder im Bereich des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes operativ tätig ist oder selbst ein Tierheim betreibt. Das Sammeln von Spenden ist nur Mittel zum Zweck; es dient nur der Finanzierung der eigentlichen Zwecke der Einrichtung.
Bei einer Einrichtung, die Spenden sammelt, ist diese Tätigkeit Hauptzweck. Zweck der Einrichtung ist es, Spenden zu sammeln, und sie an andere Einrichtungen weiterzuleiten. Die spendensammelnde Einrichtung darf selbst nur in Ausnahmefällen und in geringem Ausmaß in den Bereichen Mildtätigkeit, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz oder Betrieb eines Tierheims tätig sein. Diese unmittelbare operative Tätigkeit darf höchstens 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmachen.
Hinweis: Nach § 40a Z 1 BAO ist die gänzliche oder bloß teilweise Mittelweitergabe an spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 bis 6, § 4b oder § 4c EStG zulässig, sofern von einer solchen Einrichtung dieselben begünstigten Zwecke wie bei der zuwendenden Mittelbeschaffungskörperschaft verfolgt werden. Im Unterschied zur Spendensammeleinrichtung gemäß § 4a Abs 5 Z 4 EStG stellt diese Mittelweitergabe ein Mittel (und keinen Zweck) zur Erreichung der begünstigten Zwecke dar. Die Möglichkeit der Mittelweitergabe muss in der Rechtsgrundlage der Körperschaft ausdrücklich vorgesehen sein.
Welche Voraussetzungen muss eine mildtätige Einrichtung, eine Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfe-Einrichtung, eine Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Einrichtung bzw. eine Einrichtung, die ein Tierheim betreibt, erfüllen, damit sie in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen wird?
Es muss sich um eine österreichische juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, Stiftung nach Bundes- oder Landesrecht, kirchliche Stiftung, Privatstiftung, Fonds, Anstalt), einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine vergleichbare Körperschaft eines EU- bzw. EWR-Staates handeln.
Die Einrichtung muss die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gem. den §§ 34 ff. BAO erfüllen:
- In der schriftlichen Rechtsgrundlage (= Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde, u.ä.) muss die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke verankert sein, wobei die Einengung auf bestimmte Bereiche zulässig ist. Dabei muss statutarisch sichergestellt werden, dass spendenbegünstigte Zwecke verfolgt werden.
- Die in der Rechtsgrundlage vom Zweck unbedingt getrennt aufgezählten ideellen Mittel müssen zur Zweckverfolgung bestimmt und geeignet sein. Die finanziellen Mittel müssen ebenfalls angeführt sein.
- Die Auflösungsbestimmung muss eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 EStG erhalten bleiben muss.
- Außerdem muss der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht verankert sein.
- Bei einer GmbH oder einer AG müssen außerdem in der schriftlichen Rechtsgrundlage Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden.
- Es dürfen ausschließlich begünstigte Zwecke gefördert werden; die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden; es darf kein unangemessen hohes Vermögen angehäuft werden.
- Die begünstigten Zwecke müssen unmittelbar gefördert werden, d. h. sie müssen durch den Spendenempfänger selbst gefördert werden, wobei sich dieser natürlicher und anderer juristischer Personen bedienen darf. Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihrer begünstigten Zwecke der Hilfe eines Dritten, muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein ("Erfüllungsgehilfe"). Die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die von fremden Dritten eigenverantwortlich ausgeübt werden, reicht nicht aus.
- Die tatsächliche Geschäftsführung muss der schriftlichen Rechtsgrundlage entsprechen.
- Die Einrichtung darf nur unentbehrliche (§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe mit Umsätzen von jährlich insgesamt höchstens 40.000 Euro (§ 45 Abs. 3, § 45a BAO) unterhalten und Vermögensverwaltung (§ 47 BAO) betreiben.
Die Einrichtung oder ihre Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe oder Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Zwecke fördern oder ein Tierheim betreiben.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10 Prozent der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung, die Spenden sammelt, erfüllen, damit sie in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufgenommen wird?
Es muss sich um eine österreichische juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, Stiftung nach Bundes- oder Landesrecht, kirchliche Stiftung, Privatstiftung, Fonds, Anstalt), einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine vergleichbare Körperschaft eines EU- bzw. EWR-Staates handeln.
Die schriftliche Rechtsgrundlage muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Das Sammeln von Spenden für mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe, Zwecke des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes oder für den Betrieb von Tierheimen muss als ausschließlicher Zweck verankert sein.
- Das mangelnde Gewinnstreben muss verankert sein.
- Die Rechtsgrundlage muss sicherstellen, dass die Mittel der Körperschaft nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Außerdem muss in der Rechtsgrundlage festgelegt werden, dass die gesammelten Spendenmittel nur für mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz-Zwecke oder den Betrieb von Tierheimen verwendet werden dürfen.
- Die Auflösungsbestimmung muss sicherstellen, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall des begünstigten Zweckes das verbleibende Vermögen nur für Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 EStG verwendet werden darf.
- Die Rechtsgrundlage muss auch die Selbstverpflichtung der Körperschaft enthalten, jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt zu geben.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage und dem Gesetz entsprechen.
Die Körperschaft darf eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß entfalten.
Die Einrichtung oder ihre Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Spenden für mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz-Zwecke oder den Betrieb von Tierheimen dienen.
Die Mittel der Körperschaft müssen entweder an Körperschaften, die die genannten begünstigten Zwecke fördern und zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste auf der Website des BMF eingetragen sind, weitergegeben oder durch die Körperschaft selbst für die genannten begünstigten Zwecke verwendet werden, wobei sich die Körperschaft fremder Dritter als "Erfüllungsgehilfen" bedienen darf. Fördert die Körperschaft selbst begünstigte Zwecke in der oben geschilderten Form, muss dies in der Rechtsgrundlage vorgesehen sein.
Die Körperschaft muss die Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen, veröffentlichen.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10 Prozent der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Wo und in welcher Form ist der Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF zu stellen?
Für die Erteilung von Spendenbegünstigungsbescheiden nach § 4a EStG und Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF ist das Finanzamt Österreich zuständig.
Anträge können formlos und gebührenfrei per Post eingebracht werden und sind zu adressieren an:
Finanzamt Österreich
Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen
Postfach 222
1000 Wien
Welche Angaben sind notwendig, welche Unterlagen sind von der Einrichtung dem Antrag an das Finanzamt anzuschließen?
Notwendige Angaben:
- Bezeichnung und Adresse der antragstellenden juristischen Person, evtl. Zustelladresse
- Zentrale Vereinsregister-Zahl (=ZVR-Zahl), wenn der Antragsteller ein Verein ist, Firmenbuchnummer, wenn der Antragsteller eine Privatstiftung, GmbH oder AG ist
- Steuernummer und zuständiges Finanzamt, wenn vorhanden
- Glaubhaftmachung von (technischen) Vorkehrungen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung iSd § 18 Abs 8 EStG
Notwendige Unterlagen:
- schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde u.ä.) in der geltenden Fassung
- Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers, dass die oben dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gegeben waren.
ACHTUNG: Werden diese Bestätigungen nicht oder nur unvollständig vorgelegt, ist die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides und die Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF nicht möglich.
Hinweis: Ab dem Jahr 2017 darf die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden. Dies dient der vollautomatischen Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Verwaltungsverfahren. Die für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten werden in die Begrenzung für die Verwaltungskosten (10 Prozent-Grenze) nicht einbezogen.
Ab wann und wie lange gilt ein Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG?
Der Spendenbegünstigungsbescheid wirkt ab dem Datum, das als Gültigkeitsbeginn in der Liste auf der Website des BMF eingetragen ist, d. h., dass an den Inhaber des Spendenbegünstigungsbescheides geleistete Spenden ab diesem Datum abzugsfähig sind.
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides nicht (mehr) vorliegen, wird der Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen und ein Gültigkeitsende in die Liste auf der Website des BMF eingetragen. Mit Untergang der juristischen Person (z.B. Löschung im Firmenbuch) endet auch die Spendenbegünstigung. Ab dem Datum, das als Gültigkeitsende in der Liste eingetragen ist, sind Spenden nicht mehr abzugsfähig. Ist in der Liste kein Gültigkeitsende vermerkt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid in Kraft.
Welche Verpflichtung hat eine spendenbegünstigte Einrichtung gegenüber dem Finanzamt Österreich?
Der Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides hat dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wonach die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erforderlich sind, im vergangenen Wirtschaftsjahr gegeben waren. Im Falle der Änderung der schriftlichen Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, usw.) ist auch die geänderte Rechtsgrundlage vorzulegen.
Diese Eingabe gilt als Antrag, über den mit neuerlichem Feststellungsbescheid abzusprechen ist.
ACHTUNG: Wird diese Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid jedenfalls zu widerrufen.
Eine spendenbegünstigte Einrichtung muss Statutenänderungen binnen einem Monat dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten - Spendenbegünstigungen) bekannt geben.
Ändert sich Name oder Adresse der Einrichtung, muss sie dies dem Finanzamt Österreich unverzüglich bekannt geben.
Stellt die spendenbegünstigte Einrichtung ihre spendenbegünstigte Tätigkeit ein oder wird sie aufgelöst bzw. liquidiert, hat sie dies dem Finanzamt Österreich ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Welche Verpflichtung hat der Spendenempfänger gegenüber der Spenderin/dem Spender?
Damit die Spenderin/der Spender ihre/seine Spende als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen kann, muss sie/er grundsätzlich einen Nachweis für die Leistung der Spende erbringen können. Als Nachweis gelten Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, bei Spendenbarzahlungen (z.B. bei Haussammlungen) muss der Spendenempfänger eine Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung muss den Namen des Spendenempfängers, Name und Anschrift der Spenderin/des Spenders und Zeitpunkt der Zuwendung enthalten. Bei Geldzuwendungen muss außerdem der Betrag angegeben werden, bei Sachzuwendungen die genaue Bezeichnung der zugewendeten Sache. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B. Jahresbestätigung).
Hinweis: Für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgten Zuwendungen an Spendenempfänger, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, kommt die Berücksichtigung als Sonderausgabe nur in Betracht, wenn die Spenderin/der Spender dem Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gibt. Der Spendenempfänger ist folglich verpflichtet, auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für die Spenderin/den Spender das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nach dem E-Government-Gesetz zu ermitteln und dieses dem Finanzamt im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die/der Zuwendende hat jedoch die Möglichkeit, dem Spendenempfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen; in diesem Fall kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht.
Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, hat eine Fehlerkorrektur „an der Wurzel“, d.h. bei der übermittlungspflichtigen Organisation auf unmittelbare Veranlassung durch die Spenderin/den Spender, zu erfolgen. Sollte die Spenderin/der Spender, die/der ihre/seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat, mit ihren/seinen berechtigten Bemühungen um Berichtigung bei der übermittlungspflichtigen Organisation nicht erfolgreich sein, können die von ihr/ihm glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung trotz diesbezüglicher Bemühungen durch die Organisation scheitert, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann.
Für Zuwendungen an Spendenempfänger, die keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhalten, ist weiterhin der Belegnachweis durch den Zuwendenden zu erbringen. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen der/des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung zu enthalten. Auf Verlangen der/des Zuwendenden ist durch den Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift der/des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von derselben/demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Auf Verlangen der Spenderin/des Spenders muss der Spendenempfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung ausstellen (z.B. Jahresbestätigung).
Was ist sonst noch wissenswert?
Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und zum Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG enthalten die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1330 bis 1349).
Außerdem besteht die Möglichkeit, mit der Abteilung Spendenbegünstigungen beim Finanzamt Österreich telefonisch unter Tel. Nr. 05/0233/Kl. 518588, 518590, 518331 oder 518589 oder per Mail an Post.FA09-EA@bmf.gv.at Kontakt aufzunehmen.
Gerade aufgrund des hohen öffentlichen Vertrauens können gemeinnützige Organisationen attraktive Ziele für terroristische Gruppen darstellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Vereinsaktivitäten und Schutz vor Terrorismusfinanzierung.