Sixpack

Als Sixpack werden insgesamt sechs europäische Rechtstexte bezeichnet, die die letzte Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und das Verfahren zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte auf den Weg brachten. Das gebündelte Maßnahmenpaket trat am 13. Dezember 2011 in Kraft.

Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) wurde auf Basis eines Dreisäulenkonzepts verbessert: i) einer besseren ex-ante Koordinierung der nationalen Haushaltspolitiken, ii) einer besseren korrektiven Komponente mit einer Berücksichtigung der Bruttoschulden und neuen abgestuften Durchsetzungsmechanismen und iii) der Ergänzung des SWP durch Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen.

Ziel des so genannten präventiven Arms des SWP ist es, die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung einer vorsichtigen und nachhaltigen Fiskalpolitik zu unterstützen. Im Zentrum des präventiven Arms steht das mittelfristige Haushaltsziel (Medium-Term Budgetary Objective, MTO), ein strukturell definierter Ziel-Haushaltssaldo. Mitgliedstaaten die ihr MTO noch nicht erreicht haben, müssen ihren strukturellen Haushaltssaldo jährlich i.d.R. um rund 0,5 % des BIP konsolidieren. Ergänzt wird die MTO-Regel durch eine Ausgabenregel, die das maximale Ausgabenwachstum beschränkt.

Das Ziel des korrektiven Arms des SWP ist die Bereinigung übermäßiger Defizite (ÜD), also die Korrektur von Verstößen gegen die Schwellenwerte für den Haushaltssaldo (-3 % des BIP) und die Schuldenquote (60 % des BIP). Überschreitet ein Mitgliedstaat diese Werte, so muss er adäquate Maßnahmen implementieren, die eine rasche Einhaltung der Schwellenwerte garantieren. Neu durch die Sixpack Reform ist die Einführung einer Schuldenregel, der so genannten 1/20-Regel. Diese verlangt von den Mitgliedstaaten künftig ihre übermäßigen Schulden, d.h. den Abstand zwischen der 60 % Grenze und der tatsächlichen Schuldenquote, durchschnittlich um 5 % pro Jahr zu reduzieren.

Ergänzt werden diese Regeln durch neue, schneller greifende und abgestufte finanzielle Sanktionen. Gab es bis zur Verabschiedung der Sixpack-Reform keine finanziellen Sanktionen im präventiven Arm des SWP, so kann bei Nichteinhaltung der präventiven Regeln künftig die Hinterlegung einer verzinsten Einlage in Höhe von 0,2 % des nationalen Vorjahres-BIP bei der Europäischen Kommission verlangt werden. Im Falle der Eröffnung eines korrektiven ÜD-Verfahrens wird die verzinste in eine unverzinste Einlage umgewandelt. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einer Ratsempfehlung zur Beseitigung des ÜD nicht nachkommt, wird die unverzinste Einlage in eine Strafzahlung umgewandelt.

Als Ergänzung zum SWP wurde zusätzlich eine Richtlinie über Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, also die Gesamtheit aller Faktoren, die die Gestaltung der Haushaltspolitik auf nationaler Ebene bestimmen, verabschiedet. Dazu zählen insbesondere die Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie Statistiken und Prognosepraktiken. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten numerische Haushaltsregeln einführen, die das Einhalten der Haushaltsziele auf Unionsebene sicherstellen sollen.

Verfahren zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

Neben der Reform des SWP wurde im Zuge der Sixpack-Reform ein neuer Mechanismus zur Überwachung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte geschaffen. Analog zum SWP besteht das makroökonomische Überwachungsverfahren aus einer präventiven und einer korrektiven Komponente. Der präventive Arm des Verfahrens soll anhand eines Indikatorensets, dem sogenannten Scoreboard, sowie einer umfassenden qualitativen Interpretation dieser Indikatoren mögliche makroökonomische Probleme aufzeigen und analysieren. Falls Ungleichgewichte oder schwerwiegende Ungleichgewichte ohne korrektivem Maßnahmenplan festgestellt werden, wird der jeweilige Mitgliedsstaat einer spezifischen Überwachung unterzogen. Falls das Bestehen schwerwiegender, die Stabilität der WWU gefährdender Ungleichgewichte mit korrektivem Maßnahmenplan festgestellt wird, tritt der korrektive Arm des Verfahrens in Kraft. Im Zuge dieses Verfahrens müssen betroffene Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Ungleichgewichte vorlegen und implementieren. Bei Nichteinhaltung der Korrekturempfehlungen kann eine jährliche Strafzahlung in Höhe von 0,1 % des BIP verhängt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020