Das elektronische AEO-Antragsverfahren ab Dezember 2021

Ab 1.Dezember 2021 sind die Beantragung einer AEO-Bewilligung sowie die Verwaltung von AEO-Bewilligungen nur mehr über das zentrale System der EU möglich. Nachstehend finden Sie alle Informationen, die Sie dafür benötigen.

Was ist ein AEO?

Ein in der EU ansässiges Unternehmen kann einen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status, also den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator), bei den Zollbehörden stellen.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erhalten Vorteile in Form von Vereinfachungen im Zusammenhang mit den Zollvorschriften und/oder Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen. Vor Erteilung einer Bewilligung für den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten müssen die Zollbehörden prüfen, ob der Wirtschaftsbeteiligte die für den jeweiligen AEO-Status erforderlichen Kriterien erfüllt. Welche das sind, ist kurz im Punkt „Was bedeutet Selbstbewertung?“ beschrieben.
 

Nachstehende Bewilligungstypen sind möglich.

  • "AEOC" – für zollrechtliche Vereinfachungen
  • "AEOS" – für Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen
  • "AEOC/AEOS" – für eine Kombination von zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen (wird technisch auch als AEOF bezeichnet)

Wo kann ich meinen Antrag stellen?

Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in Österreich müssen bei Zuständigkeit der österreichischen Zollverwaltung (Führung der oder Zugang zur Hauptbuchhaltung für Zollzwecke in Österreich) ihren Antrag auf AEO-Bewilligung inklusive eines beantworteten Fragenkatalogs zur Selbstbewertung bei jener Zollstelle des Zollamts Österreich einbringen, in deren Bereich die Antragstellerin/der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Wirtschaftsbeteiligte, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, jedoch ihre Hauptbuchhaltung in Österreich führen oder diese hier zugänglich ist, müssen ihren Antrag bei der Dienststelle West einbringen.

Was bedeutet Selbstbewertung?

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte müssen besondere Kriterien erfüllen. Abhängig vom beantragten AEO-Bewilligungstyp sind das

  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit (für AEOC und AEOS)
  • Nachweis eines erhöhten Maßes an Kontrolle der Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels der Geschäftsbuchführung und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen (für AEOC und AEOS),
  • nachweisliche Zahlungsfähigkeit (für AEOC und AEOS) und gegebenenfalls
  • praktische oder berufliche Befähigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen (für AEOC) und gegebenenfalls
  • angemessene Sicherheitsstandards in Bezug auf die Sicherheit der internationalen Lieferkette (für AEOS).
     

Die Zollbehörden müssen vor Erteilung der Bewilligung prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind. Wirtschaftsbeteiligte, die sich entschlossen haben den AEO-Status zu beantragen, müssen vor Übermittlung des AEO-Antrags daher eine Selbstbewertung vornehmen, deren Ergebnis von der Zollbehörde überprüft wird.

Mithilfe eines von der Europäischen Kommission vorgegebenen einheitlichen Fragenkatalogs zur Selbstbewertung ist zu prüfen, ob alle Kriterien erfüllt und alle erforderlichen Informationen verfügbar sind. Die Selbstbewertung ermöglicht dem Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden eine vorgeschaltete Risikoanalyse und eine Reduktion der Prüfung im Unternehmen (Pre-Audit) auf potentielle Risiken.

Die Übermittlung des ausgefüllten Fragenkatalogs zur Selbstbewertung ist verpflichtend.

Um dem Wirtschaftsbeteiligten die Selbstbewertung zu erleichtern, wurde eine Liste der wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit der Bewilligung und Überwachung des AEO-Status und gleichzeitig eine Aufstellung mit möglichen Lösungen in die AEO-Leitlinien aufgenommen. Es wird empfohlen, diese Liste bei der Durchführung der Selbstbewertung zu berücksichtigen.

Wie funktionieren Selbstbewertung und Antragstellung? 

Mit 30. November 2021 wird die nationale AEO-Anwendung eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beantragung und die Verwaltung von AEO-Bewilligungen nur mehr über die zentrale Anwendung der EU möglich. Das bedeutet, dass sich ein Wirtschaftsbeteiligter vorab im Unternehmensserviceportal (USP) registrieren muss, um über das EU-Traderportal „eAEO-STP“ AEO-Anträge stellen, oder bereits vorhandene Anträge oder Bewilligungen bearbeiten zu können. Die Daten aus eAEO-STP werden dann an die zentrale Anwendung EOS (Economic Operator System) der EU übermittelt und dort von der Zollbehörde bearbeitet. Antworten bzw. Aufforderungen an den Antragsteller werden von der Zollbehörde ihrerseits in EOS erstellt und an das EU-Traderportal eAEO-STP übermittelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die bisher in der nationalen Anwendung AEO-ZP verfügbaren Daten ab 1. Dezember 2021 im zentralen EU-Traderportal eAEO-STP zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen.

Da das zentrale System EOS bzw. das eAEO-STP keine elektronische Selbstbewertung anbietet, und ein entsprechendes nationales System zur Erstellung und Bewertung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung vermutlich erst Ende 2022 zur Verfügung stehen wird, ist bis zu diesem Zeitpunkt das Word-Formular des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung (SAQ = Self Assessment Questionnaire) zu verwenden. Dieses ist auszufüllen, an das für die Erteilung der AEO-Bewilligung zuständige Kundenteam zu übermitteln und zusätzlich als Anhang im pdf-Format zum Antrag auf AEO-Bewilligung in eAEO-STP hochzuladen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein ausgefüllter Fragenkatalog zur Selbstbewertung ein verpflichtendes Annahmekriterium darstellt, und daher eine Antragsübermittlung an EOS ohne Fragenkatalog zur Selbstbewertung schon aus rein technischen Gründen nicht möglich ist.

Bitte lesen Sie sich die Selbstbewertung gut durch und beantworten Sie alle Fragen, die für den beantragten AEO-Status und ihre Rolle(n) in der Lieferkette erforderlich sind.

Vereinbaren Sie nach Möglichkeit auch einen Termin für ein Vorgespräch mit dem für Sie zuständigen Kundenteam, um bereits im Vorfeld Unklarheiten auszuräumen und eine reibungslose Abwicklung und Bearbeitung Ihres AEO-Antrags zu gewährleisten.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Kundenteam in der für Sie zuständigen Zollstelle des Zollamtes Österreich.

Im Fall von technischen Anfragen oder Störungen wenden Sie sich bitte an den BRZ Service Desk, erreichbar Mo-Do (werktags) 8-16 Uhr und Fr (werktags) 8-14:30 Uhr unter der Hotline Tel.-Nr.: +43 50 233 733 oder über den E-Mailpostkorb info@usp.gv.at.

 

Unter nachstehenden angeführten Links sind weitere Informationen zum Unternehmensserviceportal (USP) verfügbar:

  • USP Registrierung: Link
  • USP-FAQ: FAQ

Weitere Links zu hilfreichen Dokumenten für die AEO-Antragstellung über eAEO-STP finden Sie nachstehend:
 

 

Zusätzliche Tipps für die Antragstellung und die Selbstbewertung

Der AEO ist kein reines Zollthema. Stimmen Sie die Entscheidung, den AEO-Status zu beantragen, vorher innerhalb des Unternehmens insbesondere mit der Geschäftsführung ab.

  • Machen Sie sich zunächst mit den Rechtsvorschriften über den AEO, mit den AEO-Leitlinien und der Selbstbewertung vertraut.
  • Holen Sie alle für den Antrag und die Selbstbewertung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig in Ihrem Unternehmen ein.
  • Nehmen Sie sich Zeit für die Selbstbewertung und führen Sie diese gewissenhaft durch.
  • Stellen Sie den Antrag erst dann, wenn alle Daten vorhanden und alle Informationen für die Selbstbewertung aufbereitet sind.
  • Unvollständig oder oberflächlich ausgefüllte Anträge und Selbstbewertungen sind "Zeitfresser" und können das Antragsverfahren und die Pre Audits erheblich verzögern.
  • Jeder Frage liegt ein potentielles Risiko zugrunde. Die Liste "Risiken, Gefährdungen und mögliche Lösungen" ist Teil der AEO-Leitlinien und enthält eine Beschreibung dieser Risiken und mögliche Lösungen, wie diese Risiken kontrolliert und die AEO-Kriterien nachhaltig erfüllt werden können. 
  • Planen Sie mit dem Zollamt gemeinsam den zeitlichen Ablauf des Pre Audits und stellen Sie sicher, dass die maßgeblichen Ansprechpartner zum erforderlichen Zeitpunkt für Auskünfte zur Verfügung stehen. Dies kann den Zeitaufwand des Audits wesentlich verringern.
  • Wiederholen Sie die Selbstbewertung auch nach Bewilligungserteilung in regelmäßigen Abständen und teilen Sie Ihrer zuständigen Zollstelle alle wesentlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen oder Ereignisse mit, die mit den AEO-spezifischen Risiken im Zusammenhang stehen können (Mitteilungspflicht).

Was sind Sicherheitserklärungen?

Wird eine AEOS-Bewilligung oder eine kombinierte AEOC/AEOS-Bewilligung beantragt, sollte der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beim Abschluss neuer vertraglicher Vereinbarungen mit einer Geschäftspartnerin/einem Geschäftspartner diese/diesen anhalten, die Sicherheit seiner Lieferkette zu bewerten und zu verbessern und dies – soweit mit dem Unternehmensmodell vereinbar– in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich vorsehen. Eine Option, diese Anforderung umzusetzen, ist die Verwendung von sogenannten Sicherheitserklärungen. Nähere Informationen zu den Sicherheitserklärungen finden sie in den AEO-Leitlinien. Die Europäische Kommission hat die EU-weite Verwendung von Mustersicherheitserklärungen empfohlen. Speicherversionen im Pdf-Format sind auch unter der Rubrik Zollformulare verfügbar (Sicherheitserklärung für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO (Formular Za 251).

Weitere Informationen und Formulare

AEO-Leitlinien

Ergänzend zu den verbindlichen Rechtsvorschriften hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht, um die EU-weit einheitliche Prüfung und Überwachung der AEO-Kriterien sicherzustellen. Die aktuellen AEO-Leitlinien sind unter untenstehendem Link verfügbar.

AEO - Leitlinien

AEO-Logo

Ausschließlich Inhaber einer AEO-Bewilligung sind berechtigt, das AEO-Logo zu verwenden. Das AEO-Logo kann bei der zuständigen Zollstelle, welche die AEO-Bewilligung ausgestellt hat, angefordert werden. Die Europäische Kommission als Inhaberin des Copyrights hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Logos durch Unternehmen, die über keine AEO-Bewilligung verfügen, eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, die gerichtlich verfolgt werden kann. Weitere Informationen finden Sie unter untenstehendem Link

AEO Logo


Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von AEO-Programmen

Aktuelle Informationen über die Sicherheitszusammenarbeit mit Drittländern, den Stand der Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von AEO-Programmen sowie weitere nützliche Informationen zum Thema AEO finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission unter nachstehend angeführtem Link: 

AEO Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung