Registrierung bei der Punzierungskontrolle

Beim Zollamt Österreich, Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle wird ein Register geführt, in welchem alle österreichischen Betriebe, die der Punzierungskontrolle unterliegen, sowie alle österreichischen Erzeuger- und Verantwortlichkeitspunzen erfasst sind.

Registrierung von Betrieben

Neuregistrierung

Alle Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, müssen sich beim Zollamt Österreich,  Dienststelle Nord, Zollstelle Wien Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle registrieren lassen. Für die Registrierung verwenden Sie bitte das Registrierungsformular. Der Antrag kann auch per Fax oder E-Mail  post.za1-acf@bmf.gv.at erfolgen.

Ein Antrag auf Neuregistrierung ist spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes schriftlich zu stellen.

Registrierungsformular (PDF, 66 KB)

Änderung registrierter Daten und Betriebseinstellungen

Alle Änderungen bereits registrierter Daten, darunter fällt auch die Eröffnung eines weiteren Betriebsstandortes, oder auch vorübergehende oder dauernde Betriebseinstellungen sind dem Zollamt Wien, Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle binnen 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben. Auch für diese Registrierungsmeldungen kann das Registrierungsformular verwendet werden. Die Bekanntgabe kann auch per Fax oder E-Mail  post.za1-acf@bmf.gv.at erfolgen.

Registrierungsnachweis beim Import von Edelmetallgegenständen

Wer Edelmetallgegenstände aus Nicht-EU-Staaten importiert, muss beim Import dem Zoll seine Registrierung nachweisen können. Ein solcher Registrierungsnachweis wird vom Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle auf Verlangen ausgestellt.

Verständigungspflicht von öffentlichen Versteigerungen

Pfandleih- und Versteigerungsanstalten sowie  Gerichte und Verwaltungsbehörden haben das Zollamt Österreich,Dienststelle Nord, Zollstelle Wien Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen. Die Bekanntgabe der vorgesehenen Versteigerungstermine einen oder mehrere Monate im Voraus ist selbstverständlich auch möglich. Die Bekanntgabe kann auch per Fax oder E-Mail  post.za1-acf@bmf.gv.at erfolgen. 

Registrierung von Künstlern

Die Registrierung von Künstlern erfolgt prinzipiell in gleicher Weise, wie die der Gewerbetreibenden, Sie müssen aber Ihre Künstlereigenschaft nachweisen. Das ist auf folgende Weise möglich:

  • Durch die Vorlage eines Abschlusses einer einschlägigen Ausbildungsstelle öffentlichen Rechts (Kunst-Akademie, Kunst-Hochschule etc.).
  • Durch die Mitgliedschaft bei einer anerkannten (d.h. im Vereinsregister eingetragenen) Künstlervereinigung.
  • Durch Bezug einer Unterstützung aus dem Künstlersozialversicherungsfond.

Zur Registrierung übermitteln Sie uns bitte:

  • Ein schriftliches Ansuchen (kann auch mit dem Registrierungsformular erfolgen) aus dem Ihre persönlichen Daten hervorgehen. Das sind:
    • Der (vollständige) Namen,
    • das Geburtsdatum,
    • die Postanschrift
    • die Kontaktdaten (Telefon, Fax, E‑Mail).
       
  • den Nachweis Ihrer Künstlereigenschaft (siehe oben),
  • Ihren Lebenslauf,
  • Ihren Meldezettel,
  • das gewünschte Design Ihrer Verantwortlichkeitspunze (siehe dort).
     

Registrierung von Verantwortlichkeitspunzen

Wer eine neue Verantwortlichkeitspunze benötigt, kann diese beim Zollamt Wien, Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle registrieren lassen. Jeder Verantwortliche muss sich seine Punzen selbst anfertigen lassen. Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeitspunze darf nicht mit

  • anderen bereits registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen;
  • inländischen amtlichen Feingehaltspunzen;
  • Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle

verwechselt werden können.

Da bereits sehr viele Buchstabenkombinationen und Zeichen vergeben sind, wird jedem, der eine neue Verantwortlichkeitspunze benötigt, geraten, vor der Anfertigung mit dem Zollamt Wien, Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle Kontakt aufzunehmen und Auskunft einzuholen, ob bei der von ihm für seine Punze vorgesehenen Zeichen- oder Buchstabenkombination Verwechslungsgefahr mit anderen bereits bestehenden Punzen besteht. Auf seinen Wunsch hin, kann der Entwurf der von ihm vorgesehenen Zeichen- oder Buchstabenkombination bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung seiner Punze und deren Vorlage zur Registrierung unverbindlich vorgemerkt und so "reserviert" werden.