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Bestimmungen im Grenzverkehr
Inhaltsverzeichnis
Diese Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr gelten für:
- Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
- Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden
Diese Ausnahmeregelungen gelten aber nicht, wenn
- ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder, dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.
Diese Ausnahmeregelungen gelten jedoch, wenn
- Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeiternehmer oder
- die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln, bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise, Waren einführen.
Reduzierte Freimengen und reduzierte Freigrenze
Folgende Waren, die Sie in Ihrem Reisegepäck zu Ihrem Eigenbedarf oder als Geschenk einführen, sind abgabenfrei:
Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren)
25 Stück | Zigaretten oder |
10 Stück | Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) oder |
5 Stück | Zigarren oder |
25 Gramm | Rauchtabak oder |
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkoholika (ab einem Alter von 17 Jahren)
0,25 Liter | Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr oder |
0,75 Liter | Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol. oder |
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Nicht schäumender Wein (ab einem Alter von 17 Jahren)
1 Liter | Nicht schäumender Wein |
Bier (ab einem Alter von 17 Jahren)
2 Liter | Bier |
Andere Waren
bis zu einem Gesamtwert von | 20 Euro |
davon:
Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke max. | 4 Euro |
Mehrere Reisende dürfen ihre Freigrenzen nicht zusammenrechnen, es ist daher zB nicht möglich, eine Ware im Wert von 40 Euro zu zweit abgabenfrei einzuführen. Sie können diese Befreiungen einmal pro Kalendertag in Anspruch nehmen.
Abkommen über den „kleinen Grenzverkehr“
Unter kleinem Grenzverkehr wird insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein verstanden.
Aus dem Abkommen ergeben sich weitergehende Befreiungen (insbesondere hinsichtlich bestimmter Lebensmittel) und auch andere Vorrechte für Anrainer. Detaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie von Ihrem Zollamt.
Samnauntal
Für Tabakwaren, die von Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz in Österreich direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, gelten für jeden Reisenden folgende Höchstmengen
Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren)
40 Stück | Zigaretten oder |
20 Stück | Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) oder |
10 Stück | Zigarren oder |
50 Gramm | Rauchtabak oder |
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.