Besonderheiten bei EU-weiten mitgliedsstaatenüberschreitenden Bewilligungen

In manchen Fällen ist es aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen erforderlich, Verfahrensschritte (Eröffnung oder Erledigung des Verfahrens oder die Lagerung, Bearbeitung oder Verwendung der Waren) in verschiedenen EU-Staaten durchzuführen. In diesen Fällen ist die Ausstellung einer mitgliedstaatenübergreifenden, sogenannten "MS (Multi Member State) Bewilligung" erforderlich. 

Wer erteilt derartige Bewilligungen?

Anträge für Multi Member State Bewilligungen sind

  • in jenem EU-Staat einzubringen, in dem der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt und zumindest ein Verfahrensschritt (zB Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung oder Veredelung) durchgeführt wird.
  • von der zuvor angeführten Regel abweichend für die vorübergehende Verwendung in jenem EU-Staat zu stellen, in dem der Ort der ersten Verwendung liegt,

Welche Besonderheiten gelten für Multi Member State Bewilligungen?

Der mit dem Antrag für eine Multi Member State Bewilligung befasste EU-Staat ist meist verpflichtet, die beteiligten Zollverwaltungen vor Erteilung der Bewilligung zu verständigen und deren Zustimmung einzuholen (Konsultationsverfahren). Davon ausgenommen sind unter anderen jene Fälle, in denen Bewilligungen erneuert, geringfügig geändert, ausgesetzt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Auch Dreiecksverkehre sowie die meisten Fälle der vorübergehenden Verwendung (einschließlich Carnet ATA) bedürfen keiner Konsultation.

Für die Erteilung von Multi Member State Bewilligungen muss im Vergleich zu "nationalen" Bewilligungen aufgrund des meist erforderlichen Konsultationsverfahrens eine längere Bearbeitungsdauer der Bewilligungsanträge einkalkuliert werden. Es wird daher empfohlen, bereits vor der Antragstellung rechtzeitig die erforderlichen Verfahrensschritte beim Zollamt zu erfragen.