Spendenabsetzbarkeit einfach automatisch

Bei Ihrer nächsten Arbeitnehmerveranlagung brauchen Sie sich nicht mehr um Ihre Spende zu kümmern

Wie funktioniert die automatische steuerliche Berücksichtigung Ihrer Spende seit 1. Jänner 2017?

Ihre Spenden werden von den Spendenorganisationen seit 2017 verpflichtend direkt an das Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihre Arbeitnehmerveranlagung übernommen.

Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Daten korrekt bekannt geben und insbesondere, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. Dazu gibt es spezielle Zahlungsanweisungen (Erlagscheine):

Zahlungsanweisung für Spenden

Sie können aber auch jede herkömmliche Zahlungsanweisung (Erlagschein) verwenden, indem Sie Ihren korrekten Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum im "Verwendungszweck" angeben. Beachten Sie bitte, dass diese Informationen nur übermittelt werden, wenn das Feld "Zahlungsreferenz" nicht ausgefüllt ist.

Das heißt, Sie brauchen Ihre Spendenzahlungsanweisung (Spendenerlagschein) nicht mehr aufzuheben und sich nicht mehr um die Eintragung Ihrer Spenden in Ihre Arbeitnehmerveranlagung zu kümmern, wenn Sie Ihre Spende steuerlich absetzen möchten.

Die am häufigsten gestellten Fragen zur Spendenabsetzbarkeit haben wir für Sie im Folder "Spendenabsetzbarkeit ab 1. Jänner 2017 - einfach automatisch" zusammengestellt, den Sie hier gratis downloaden können.

Neben den Spenden sind auch andere Sonderausgabenkategorien von Änderungen seit 2017 betroffen. Informationen dazu finden Sie hier:

Für die Sonderausgabenkategorien

  • Spenden,
  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten

wurde mit 1. Jänner 2017 eine Datenübermittlung zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden: Die Steuerpflichtige/Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Fragen und Antworten "Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben".

Allgemeine Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden

Welche Spenden sind absetzbar?

Viele Menschen haben bereits mit ihrer Spende geholfen. Wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind, gibt es für jeden gespendeten Euro über die Steuerveranlagung Geld vom Finanzamt zurück.

Abzugsfähig sind z.B. Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), öffentliche Schulen, Museen sowie die rund 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich.

Ebenso sind Spenden an begünstigte Vereine und andere Einrichtungen abzugsfähig, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes Österreich als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen eingetragen sind. Darunter können etwa karitative Zwecke, Bildung, Sport, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz oder Kunst und Kultur fallen.

Für die Aufnahme in diese Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Ihre Spende richtig ankommt, andererseits soll damit Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende für die betreffende Organisation zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar.

Beachten Sie bitte: Ein Hinweis wie beispielsweise "Ihre Spende ist steuerlich absetzbar" auf einem Folder oder Flyer der Organisation ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf der Webseite des BMF, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist.

Welcher Betrag ist absetzbar?

Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt:

  • Spenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie ausführlichere Informationen über die Abzugsfähigkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen wollen, finden Sie diese hier:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024