Steuersatz

Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen

Der Steuersatz beträgt je Monat :

  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 12 Tonnen:  1,55 Euro für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht, mindestens 15 Euro
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: 1,90 Euro für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro

Bei der Berechnung der Steuer sind angefangene Tonnen auf volle Tonnen aufzurunden.

Kraftfahrzeuge mit weniger als 3,5 Tonnen

Bei Personenkraftwagen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für welche die CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelt wurden, beträgt die Steuer pro Monat:

  • 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors (mindestens 5 Kilowatt)
    plus
    0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens 5 Gramm CO2 pro Kilometer)

Hinweis: Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Abzugsbeträge jährlich abgesenkt. Der Abzugsbetrag von den Kilowatt der Leistung des Verbrennungsmotors jährlich um den Wert 1. Der Abzugsbetrag vom CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer jährlich um den Wert 3. Es ist zu beachten, dass die Abzugsbeträge eines Jahres für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden sind, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.

  • 2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
  • 2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
  • 2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109
  • 2023: Abzugsbetrag Kilowatt: 62, CO2-Emissionen: 106
  • 2024: Abzugsbetrag Kilowatt: 61, CO2-Emissionen: 103

Beispiele

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Oktober 2020
    (140 kW 65 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km 115 g CO2/km) x 0,72 Euro
    = 100,80 Euro pro Monat
  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2021
    (140 kW 64 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km 112 g CO2/km) x 0,72 Euro
    = 103,68 Euro pro Monat
  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2022
    (140 kW 63 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km 109 g CO2/km) x 0,72 Euro
    = 106,56 Euro pro Monat
  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2023
    (140 kW 62 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km 106 g CO2/km) x 0,72 Euro
    = 109,44 Euro pro Monat
  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; 180 g CO2/km; Erstzulassung 15. Jänner 2024
    (140 kW 61 kW) x 0,72 Euro + (180 g CO2/km 103 g CO2/km) x 0,72 Euro
    = 112,32 Euro pro Monat

Bei Personenkraftwagen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für welche die CO2-Emissionen nicht nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelt wurden, beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,682 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,726 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,825 Euro

mindestens 6,82 Euro.

Beispiel

  • Personenkraftwagen (Klasse M1) 140 kW; kein CO2-Wert (nach WLTP); Erstzulassung 15. Oktober 2020
    (24 kW x 0,00 Euro) + (66 kW x 0,65 Euro) + (20 kW x 0,70 Euro) + (30 kW x 0,79 Euro)
    = 80,60 Euro pro Monat

Bei Personenkraftwagen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,682 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,726 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,825 Euro

mindestens jedoch 6,82 Euro.

Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals zum Verkehr zugelassene Pkw und Kombi, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20 Prozent, sofern diese nicht mit einem geregelten (3-Weg-)Katalysator ausgerüstet sind.

Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,682 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,726 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,825 Euro

mindestens jedoch 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.

Bei Wohnmobilen der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist sowie einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, beträgt die Steuer pro Monat:

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,682 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,726 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,825 Euro

mindestens jedoch 6,82 Euro.

Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals zum Verkehr zugelassene Wohnmobile, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20 Prozent, sofern diese nicht mit einem geregelten (3-Weg-)Katalysator ausgerüstet sind.

  • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro
  • für die weiteren 66 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,682 Euro
  • für die weiteren 20 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,726 Euro
  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0,825 Euro

mindestens jedoch 6,82 Euro, höchstens aber 80 Euro.

Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2020

Für Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter übersteigt, beträgt die Steuer pro Monat:

0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums
plus
0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer (mindestens 10 Gramm CO2 pro Kilometer)

Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020

Bei Krafträdern ist Bemessungsgrundlage der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum.

Der Steuersatz beträgt je Monat 0,0275 Euro je Kubikzentimeter Hubraum.

Erhebung der Steuer

Anzeigepflicht

Besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, so hat die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner diesen Umstand dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Anzeigepflichtiger Umstand ist die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr. Die Anzeige kann mit dem Formular Kr 20 oder formlos erfolgen.

Aufzeichnungspflicht

Im Inland sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.

Werden derartige Aufzeichnungen aus anderen Gründen geführt, so sind eigenständige Aufzeichnungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer nicht erforderlich.

Erklärungspflicht und Entrichtung der Steuer

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die für das betreffende Kalendervierteljahr zu entrichtende Steuer ist von der Steuerschuldnerin/vom Steuerschuldner selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Die Entrichtung hat somit für das

  • erste Kalendervierteljahr bis zum 15. Mai
  • zweite Kalendervierteljahr bis zum 15. August
  • dritte Kalendervierteljahr bis zum 15. November 
  • vierte Kalendervierteljahr bis zum 15. Feber des Folgejahres

zu erfolgen.

Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG) hat die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. 

Zuständigkeit zur Erhebung

Für Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen sind, ist für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt Österreich zuständig.

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt Österreich zuständig.

Aufhebung der Zulassung

Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, die das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024