Innergemeinschaftlicher Erwerb – Antrag auf Vorsteuererstattung durch umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte über FinanzOnline Anfrage der Landwirtschaftskammer vom 17.1.2023

Erwirbt ein österreichischer umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt Waren für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von einem gleichermaßen umsatzsteuerpauschalierten Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat (häufig umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte aus Deutschland), wird dem österreichischen Land- und Forstwirt der ausländische (pauschale) Umsatzsteuersatz des anderen Mitgliedstaates in Rechnung gestellt. Wird durch diesen Erwerb die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten, unterliegt der österreichische Land- und Forstwirt außerdem der Erwerbsbesteuerung in Österreich (Beantragung UID-Nummer, Erklärung ig. Erwerb in Österreich, Abfuhr der österreichischen USt,...).

Für den dargestellten Sachverhalt ersucht die LK Österreich, auf FinanzOnline die Möglichkeit einer Antragstellung auf Vorsteuererstattung einzurichten, um eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb) liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen Waren von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bezieht.
Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von netto 11.000 Euro unter- oder überschritten wird. Diese Erwerbsschwelle soll der Vereinfachung in Bagatellfällen dienen; pauschalierte Land- und Forstwirte werden in diesem Zusammenhang auch „Schwellenerwerber“ genannt. Für die Erwerbsschwelle sind alle Nettoentgelte aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten zu summieren. Wenn der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, liegt kein steuerpflichtiger ig. Erwerb vor. Lagen die ig. Erwerbe im Vorjahr über 11.000 Euro, dann ist im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung mit österreichischer Umsatzsteuer vorzunehmen, auch wenn die Schwelle in diesem Jahr nicht erreicht wird.
 Sobald die Erwerbsschwelle überschritten wurde, ist – unabhängig vom Transport der Ware (Abholung oder Versendung/Zustellung) – wie folgt vorzugehen:

  • Beantragung UID-Nummer beim Finanzamt Österreich
  • Bekanntgabe UID-Nummer beim ausländischen Verkäufer
  • Rechnungsausstellung ohne ausländische Umsatzsteuer
  • fristgerechte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und Abfuhr der österreichischen
    Umsatzsteuer an das Finanzamt Österreich; Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-
    Nettobetrag
  • fristgerechte Abgabe einer Umsatzsteuererklärung im Folgejahr

Problematik der Doppelbesteuerung
Erwirbt ein österreichischer umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt Waren für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von einem gleichermaßen umsatzsteuerpauschalierten Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat (häufig umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte aus Deutschland), wird dem österreichischen Land- und Forstwirt der ausländische (pauschale) Umsatzsteuersatz des anderen Mitgliedstaates in Rechnung gestellt. Wird durch diesen Erwerb die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten, unterliegt der österreichische Land- und Forstwirt außerdem der Erwerbsbesteuerung in Österreich (Beantragung UID-Nummer, Erklärung ig. Erwerb in Österreich, Abfuhr der österreichischen USt,...).

Um eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, kann grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer auf Antrag nach den Vorschriften der MwStSyst-RL erstattet werden (Antrag auf Vorsteuererstattung - fristgemäßer Antrag bis 30. September des Folgejahres, vgl. UStR 2000 Rz 2850ff).

Antrag auf Vorsteuererstattung
Die Erstattung ist ausnahmslos nur auf elektronischem Weg über FinanzOnline zu beantragen. Unmittelbar vor dem Absenden des Antrages auf FinanzOnline sind folgende Erklärungen zu bestätigen:
Im ersten Block sind die Voraussetzungen zum Erstattungszeitraum angeführt, die für die Übermittlung des Antrages kumulativ vorliegen müssen:
Ich erkläre, dass ich im Erstattungszeitraum
a) Unternehmer war und nicht ausschließlich Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt habe, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind.
b) nicht die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen habe.
c) nicht die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in
Anspruch nehme.

Im zweiten Block der Erklärungen zum Erstattungszeitraum im Erstattungsstaat ist die
zutreffende Erklärung zu bestätigen:
Ich erkläre, dass ich im Erstattungszeitraum im Erstattungsstaat
a) keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen – außer allenfalls Leistungen, die unter Anwendung der Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 (MOSS) erklärt werden - ausgeführt und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt habe.
b) nur Leistungen bewirkt habe, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge) und/oder nur steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten mit Recht auf Vorsteuerabzug getätigt habe.

Zum ersten Block lit. c ist anzumerken, dass ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt diese Voraussetzung nicht erfüllen kann. Es ist dem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt auf elektronischem Wege über FinanzOnline somit nicht möglich, einen Antrag auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern einzureichen.

Ansuchen an das Bundesministerium für Finanzen 
Für den oben dargestellten Sachverhalt ersucht die LK Österreich, auf FinanzOnline die Möglichkeit einer Antragstellung auf Vorsteuererstattung einzurichten, um eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden. Die LK Österreich erlaubt sich folgende Ergänzungsvorschläge (in kursiver Schrift und unterstrichen) zu unterbreiten:
1. Ich erkläre, dass ich im Erstattungszeitraum
a. Unternehmer war und nicht ausschließlich Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausgeführt habe, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind
b. nicht die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen habe
c. nicht die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in
Anspruch nehme oder
d. die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Anspruch nehme und die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenenKalenderjahr und/oder im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überstiegen haben bzw. auf die Erwerbsschwelle verzichtet wurde.
2. Ich erkläre, dass ich im Erstattungszeitraum im Erstattungsstaat
a. keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen – außer allenfalls Leistungen, die unter Anwendung der Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 (MOSS) erklärt werden - ausgeführt und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt habe.
b. nur Leistungen bewirkt habe, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge) und/oder nur steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten mit Recht auf Vorsteuerabzug getätigt habe.
c. innergemeinschaftliche Erwerbe ausschließlich von umsatzsteuerpauschalierten Unternehmern getätigt habe, für die die Umsatzsteuer des Erstattungsstaates bezahlt und die Erwerbsbesteuerung in Österreich vorgenommen wurde.
Sollte dieser Vorschlag nicht umsetzbar sein, ersucht die LK Österreich um eine alternative – für alle Beteiligten praktikable – Lösung (gegebenenfalls auch außerhalb von FinanzOnline).

Beantwortung:
Gemäß Art. 303 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG ist in den von Ihnen geschilderten Fällen eine Rückerstattungsmöglichkeit vorgesehen, wobei sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Erstattungen insbesondere auf die Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG stützen können (Erstattung mittels Papierantrag). Eine Rückerstattung im Rahmen der Richtlinie 2008/9/EG (Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen) über das Portal des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers (z.B. FinanzOnline) ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2008/9/EG ausgeschlossen. Eine elektronische Weiterleitung würde gegen Unionsrecht verstoßen.