Frequently Asked Questions (FAQ)

FAQ - CBAM

Grundsätzlich unterliegen nur jene Waren CBAM, die in Anhang I der CBAM-VO anhand ihres KN-Codes aufgelistet sind, ihren Ursprung in einem Drittland haben und in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Für bestimmte Zollverfahren, wie etwa der aktiven Veredelung (Anm.: spezielles Zollverfahren), gelten spezielle Bestimmungen für CBAM. Die genaueren Bestimmungen zum Anwendungsbereich von CBAM und den Berichtspflichten sind insbesondere in Artikel 2 und 34 der CBAM-VO zu finden.

Ja. Auch Waren, die über die Schweiz in das Zollgebiet der Union eingeführt werden unterliegen CBAM. Für CBAM ist der Ursprung der Ware relevant und nicht das letzte Land (Versendungsland) vor der Einfuhr in das Zollgebiet der Union.

CBAM-Berichte müssen über eine von der Europäischen Kommission bereitgestellte Online-Plattform abgegeben werden. Generell gilt, dass es so viele separate CBAM-Berichte geben muss, wie es verschiedene Einführer gibt (dies gilt jedoch nicht für indirekte Zollvertreter, die mehrere Einführer vertreten). Werden Importe z.B. je über ein Tochterunternehmen im Importland abgewickelt, so ist auch jeweils dieses Tochterunternehmen CBAM-berichtspflichtig. Werden hingegen alle Importe zentral von einem Unternehmen mit mehreren Niederlassungen abgewickelt, so ist nur diese eine Unternehmen CBAM-berichtspflichtig – unabhängig davon in welches EU-Land importiert wird – und es ist nur ein CBAM-Bericht abzugeben.

Nein. In der Übergangsphase ist noch keine Verifizierung der Emissionsangaben in den CBAM-Berichten durch einen akkreditierten Prüfer notwendig.

Ja. Ein im Ursprungsland gezahlter CO2-Preis entbindet nicht von der Pflicht, CBAM-Zertifikate zu erwerben (erst ab 2026). Jedoch wird ein bereits bezahlter CO2-Preis angerechnet und reduziert somit die Zahllast für CBAM-Zertifikate.

Während der Übergangsphase ist Anhang II nicht gültig. Folglich sind in der Übergangsphase indirekte Emissionen für sämtliche CBAM-Waren zu erheben.

Ist der indirekte Zollvertreter nicht damit einverstanden, die Berichtspflichten zu erfüllen, so muss der indirekte Zollvertreter den Einführer über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung unterrichten. Diese Unterrichtung muss die in Artikel 33 (1) der VO (EU) 2023/956 genannten Informationen beinhalten.

Der indirekte Zollvertreter muss den Einführer nur (nachweislich) über seine Verpflichtung unterrichten (siehe obige Antwort). Ob der Einführer seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommt muss der indirekte Zollvertreter nicht überprüfen.

Einfuhren von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht 150 Euro überschreitet, unterliegen nicht der Berichtspflicht. Daher müssen diese Sendungen auch nicht in einem CBAM-Bericht angegeben werden. Auch die Abgabe von Leermeldungen ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Sendungen unter 150 Euro eingeführt wurden.

Nein, sofern CBAM-Waren mit einem Gesamtwert der Sendung unter 150 Euro eingeführt werden, ist die Vorlage einer EORI-Nummer nicht notwendig.

Vom Zollamt Österreich können keine Daten zur Verfügung gestellt werden.

Eine Übersicht über die Eingabemasken und die jeweiligen Pflichtfelder finden Sie im "Application User Manual CBAM Declarant Portal". Im User Manual finden Sie auch eine Beschreibung der einzelnen Felder. Der Guide ist auf der Webseite der Europäischen Kommission abrufbar.

Hinweis: Bitte beachten Sie allerdings, dass sich der Aufbau der Eingabemasken je nach Warenart unterscheiden kann.

Grundsätzlich sind die Emissionswerte für einen 12-Monats-Zeitraum zu erheben. Davon kann allerdings abgewichen werden, wenn dies von einer für das reporting zugelassenen THG-Monitoringbestimmung explizit erlaubt ist (mindestens 3 Monate).

Nähere Informationen dazu finden Sie im "Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU". Das Guidance-Dokument ist auf der Webseite der Europäischen Kommission aufrufbar.

Sofern es sich um die gleiche Schraubenart, den gleichen Produzenten und die gleiche Produktionsstätte handelt und der Produktionsprozess und damit die THG-Berechnung nach den gleichen Schritten erfolgt, muss keine separate Erhebung gemacht werden. Ansonsten ist eine separate Erhebung nach Schraubenart notwendig.

Einfuhren, die innerhalb eines Kalendervierteljahres erfolgen, werden pro Warenart, Produzent und Produktionsstätte im CBAM-Bericht zusammengefasst. Daher muss nicht jeder einzelne Importvorgang einzeln berichtet werden.

Sofern das Produkt goods) nicht in Annex I der VO enthalten ist, müssen keine CBAM-Berichte abgegeben werden.

Beispiel: Ein Computer wird in das Zollgebiet der Union eingeführt. Im Computer sind Bauteile enthalten (z.B. Schrauben), die in Annex 1 der VO aufgelistet sind. Da allerdings der Computer nicht in Annex 1 aufgelistet ist, muss für die Einfuhr des Computers kein CBAM-Bericht abgegeben werden.

Die Meldung der bezahlten CO2-Preise erfolgt direkt im vierteljährlichen CBAM-Bericht. Dazu sieht die Eingabemaske mehrere Pflichtfelder vor. Emissionsberichte bzw. Prüfberichte können ebenfalls im Bereich „Supplementary“ hochgeladen werden.

Nähere Informationen dazu finden Sie im "Application User Manual CBAM Declarant Portal" und im "Guidance Document on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU". Beide Dokumente finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Im Fall von komplexen Gütern muss auch der CO2-Preis berichtet werden, der für Vorprodukte entrichtet wurde. Dies kann auf CO2-Preise zutreffen, die entlang der Vorkette nicht nur vom direkten Lieferanten der CBAM-Waren entrichtet wurden.

Sofern vom Lieferanten keine Daten zu CO2-Preise für Vorprodukte zur Verfügung gestellt werden, muss davon ausgegangen werden, dass kein CO2-Preis für die Vorprodukte entrichtet wurde.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf Seite 74 des "Guidance Dokument on CBAM Implementation for Importers of Goods into the EU", welchen Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission finden.

Ja, auch graue Emissionen aus Vorprodukten, die in der EU hergestellt wurden, sind bei der Berechnung der grauen Emissionen von komplexen Waren zu berücksichtigen.

Hinweis: Wenn ein Vorprodukt aus der EU-Produktion stammt, kann der in der EU bereits gezahlte CO2-Preis für die Erstellung des CBAM-Berichts berücksichtigt werden.

Bei der Beurteilung, welche Systemgrenzen für eine bestimmte Ware zu beachten ist, ist eine Einzelfallprüfung notwendig, weil die Systemgrenzen je nach Produkt voneinander abweichen.

Beispiel Stahl: THG-Emissionen aus dem Abbau von Rohmaterialien (Erz- oder Kohleabbau), werden nicht für CBAM berücksichtigt. THG-Emissionen, die in späterer Folge durch den Hochofen oder der Sinteranlage entstehen, müssen allerdings in CBAM-Berichte aufgenommen werden. Siehe für die Lösung des Stahlbeispiels Anhang  II 3.1.5. des DRA und des "Guidance Document on CBAM Implementation for Installation Operators outside the EU", welcher auf der Webseite der Europäischen Kommission verfügbar ist.

Der Zugang zum CBAM Transitional Registry wird in jenem Mitgliedstaat gewährt, in dem der CBAM-Berichtspflichtige niedergelassen ist. Dies gilt auch, wenn ein CBAM-Berichtspflichtiger in mehreren Mitgliedstaaten eine Betriebsstätte besitzt.

Den CBAM-Berichtspflichten unterliegen die Einführer von CBAM-Waren bzw. die indirekten Zollvertreter. Ist ein indirekter Zollvertreter mit der Übernahme der CBAM-Berichtspflichten nicht einverstanden, so muss dieser den Einführer über dessen Berichtspflichten informieren und bereits bei der Zollanmeldung entsprechende Angaben zum Einführer machen.

Ja, Waren mit Ursprung in der Ukraine, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, unterliegen CBAM.

Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (siehe „Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)“), welche durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet wird, abgegeben werden. In weiterer Folge ist die national zuständige Behörde jenes Landes Ansprechpartner, in der der den CBAM-Berichtspflichten unterworfene (Einführer bzw. indirekter Zollvertreter) niedergelassen ist.

Nein, wenn ein indirekter Zollvertreter für mehrere Einführer die CBAM-Berichtspflichten übernimmt, ist nur ein vierteljährlicher CBAM-Bericht für diesen Zeitraum zu erstellen. Allerdings ist im vierteljährlichen CBAM-Bericht genau aufzuschlüsseln, für welche Einführer die CBAM-Berichtspflichten übernommen worden sind. Zudem muss genau aufgeschlüsselt werden, welche CBAM-Waren von den jeweiligen Einführern eingeführt worden sind.

Nein, die Abgabe von Leermeldungen ist nicht notwendig, wenn im Berichtszeitraum (Quartal) keine CBAM-Waren eingeführt wurden.

Ein CBAM-Bericht muss insbesondere – aber nicht ausschließlich – Angaben über die bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen für die im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr getätigten Einfuhren von CBAM-Waren enthalten. Bis zum 31. Juli 2024 (für die ersten drei CBAM-Berichte) können für die THG-Berechnung im Rahmen der CBAM-Berichte auch Standardwerte angewendet werden, wenn keine tatsächlichen Daten vorliegen (siehe dazu THG-Berechnung). Die Standardwerte (nach KN-Code) zu den THG-Emissionen wurden am 22. Dezember auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Sollten Sie nach dem 31. Juli 2024 zu einzelnen CBAM-Waren trotz nachweislicher Bemühungen keine Daten zu den THG-Emissionen haben, nehmen Sie bitte mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel Kontakt auf.

Sie erreichen dieses unter cbam@bmf.gv.at oder folgender Nummer:

+43 (0) 50 233 560 555

(Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Hinweis: Nehmen Sie bereits vor der Einfuhr einer CBAM-Ware Kontakt mit dem Hersteller oder Lieferanten auf, um die Datenverfügbarkeit der THG-Emissionen vorab abzuklären.

FAQ - Zollrecht

Sollte eine CBAM-Ware, die sich im Verfahren der aktiven Veredelung befindet, doch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden die CBAM-Berichtspflichten schlagend. Die CBAM-Berichtspflicht (THG-Emissionen) für die in die aktive Veredelung überführte Ware gilt auch, wenn das Veredelungserzeugnis selbst keine CBAM-Ware ist, siehe dazu Art. 34 CBAM VO. 

Hinweis: Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach aktiver Veredelung ist, sofern in den Veredelungserzeugnissen CBAM-Waren enthalten sind, in der Zollanmeldung der zusätzliche Informationencode 73000 anzugeben.

 

Eine genaue Beschreibung der einzelnen KN-Codes bietet die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 zu Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Zusätzlich kann bei Unklarheiten auch eine verbindliche Zollauskunft (VZTA) beantragt werden.

Details zu eventuellen Ausnahmen und Besonderheiten bezüglich bestimmter Zollverfahren (aktive/passive Veredelung, Rückwaren) sind in Art. 34 der CBAM-VO ausgeführt.

Im Fall der direkten Zollvertretung ist die EORI-Nummer des Einführers zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder einen gewerblichen Einführer handelt. Die CBAM-Berichtspflichten bestehen im Fall der direkten Zollvertretung für den Einführer von CBAM-Waren.

Hinweis: Informationen zur Beantragung einer EORI-Nummer finden Sie hier.

Die Vertretung im Rahmen der Beantragung einer EORI ist nur durch berufsmäßige Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder) vorgesehen. Die Beantragung durch eine Spedition für ihre Kunden ist nicht vorgesehen.

Hinweis: Informationen zur EORI-Beantragung finden Sie hier

Im Fall der direkten Vertretung, muss der Vertretene eine EORI Nummer haben, weil die Berichtspflichten im Fall der direkten Zollvertretung immer beim Vertretenen (= Einführer) liegt.

Im Fall der direkten Vertretung, muss der Vertretene eine EORI Nummer haben, weil die Berichtspflichten im Fall der direkten Zollvertretung immer beim Vertretenen (= Einführer) liegen.

Stahlbehältnisse, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in das besondere Zollverfahren der „vorübergehenden Verwendung“ überführt und danach wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen nicht der CBAM-Berichtspflicht.

Nein, die in den bilateralen Zollabkommen mit der Schweiz enthaltenen Bestimmungen sind nicht für CBAM einschlägig.

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2023