Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA)

Für die Ein- und Ausfuhr von Waren ist die Einreihung in den Zolltarif der Gemeinschaft (TARIC/Kombinierte Nomenklatur) erforderlich - auch Tarifierung genannt.

Die Einreihung ist entscheidend für die Anwendung sämtlicher Maßnahmen wie zB

  • Höhe der Abgabensätze (für Zölle, Agrarteilbeträge, Antidumping, Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer)
  • Inanspruchnahme von Kontingenten, Zollpräferenzen, Zollaussetzungen
  • verschiedene Vorschriften betreffend Verbote und Beschränkungen
  • Notwendigkeit beim Import oder Export:
    1.  Einfuhrmaßnahmen: Einfuhrlizenz, Einfuhrverbot, Ursprungszeugnis oder sonstiger Unterlagen
    2.  Ausfuhrmaßnahmen: Ausfuhrlizenz, Ausfuhrverbot, Dual-Use-Güter

Um den Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich dieser Einreihung Rechtssicherheit zu bieten, besteht die Möglichkeit, eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) zu beantragen.

Unverbindliche Zolltarifauskünfte

Im Gegensatz zu den Verbindlichen Zolltarifauskünften werden Unverbindliche Zolltarifauskünfte (per Telefon oder per E-Mail) nicht von der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt. Falls Sie eine Unverbindliche Zolltarifauskunft benötigen, kontaktieren Sie - auch für die Höhe der Zollsätze - bitte die Zentrale Auskunftsstelle Zoll beim Zollamt Klagenfurt Villach. 

Vorteile einer VZTA

Rechtssicherheit

Alle Zollbehörden der EU sind an die von einem Mitgliedstaat vorgenommene zolltarifliche Einreihung gebunden; bindend ist eine VZTA nur hinsichtlich der zolltarifarischen Einreihung, jedoch nicht für die sich daraus ableitenden Maßnahmen (wie zB Zölle, Einfuhrumsatzsteuer usw.). Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTAs) die ab dem 1. Mai 2016 erteilt werden, sind grundsätzlich drei Jahre lang gültig, sofern die VZTAs nicht auf Grund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur, Taric, der Erläuterungen oder der Einreihungsauffassung ihre Gültigkeit verlieren. Für VZTAs, die vor dem1. Mai 2016 erteilt wurden, bleibt die Gültigkeitsdauer bei sechs Jahren unangetastet. Ab dem 1. Mai 2016 sind die VZTAs auch für den Inhaber verbindlich und in der Zollanmeldung zwingend anzugeben.

Zeitersparnis

Erforderliche Unterlagen (zB Bewilligungen, Ursprungszeugnisse, etc.) können rechtzeitig eingeholt und die Abfertigung kann bei Vorlage einer VZTA ohne aufwendiges Ermitteln der zolltariflichen Einreihung durchgeführt werden.

Kostenersparnis

Durch rechtzeitige Beantragung von Kontingenten können günstigere Zollsätze in Anspruch genommen werden, wobei die die gleiche zolltechnische Behandlung aller Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union gewährleistet sein muss.

Kalkulationsoptimierung

Durch die richtige zolltarifarische Einreihung können die effektiven Kosten und Aufwendungen besser im Voraus kalkuliert werden.

Beantragung und Erteilung einer VZTA

Aktuelle Informationen

Ab 1. Oktober 2019 ändert sich der Verfahrensablauf des Systems der rechtsverbindlichen Zolltarifauskünfte (VZTA) grundsätzlich.

Seit 1.Oktober 2019 wird das VZTA-Verfahren nur mehr elektronisch abgewickelt. VZTA-Anträge können nur noch elektronisch im EU-Trader-Portal gestellt werden. 

Für Wirtschaftsbeteiligte, welche einen Antrag stellen möchten, ist ein Zugang zum EU- Unternehmer-Portal (EU-Trader-Portal) erforderlich, einer auf EU-Ebene einheitlichen und zentralen Anlaufstelle für den Zugriff auf das System Zollentscheidungen. Außerdem wird eine EORI-Nr. (Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) benötigt.

Über den folgenden LINK kommen Sie auf die Seite der EU-Kommission. Auf dieser Seite erhalten sie alle Informationen für die VZTA-Antragstellung und den Zugang zur Datenbank:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-common-customs-tariff/binding-tariff-information-bti_de

Die Antragstellung im EU-Trader Portal ist an das Unternehmensserviceportal USP in Österreich gekoppelt (d.h.: Sie werden bei einer Anmeldung im EU-Trader Portal zur Authentifikation und Autorisierung an das USP weitergeleitet).

Deshalb ist eine Registrierung im USP erforderlich (https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public).

Helpdesk für Unternehmensserviceportal (USP)

E-Mail: info@usp.gv.at

Tel: +43 50 233 733

Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 bis 14:30 Uhr

Erste Anlaufstelle für Fragen zum USP.

Anwendungshilfe (PDF, 1 MB)

Eine VZTA kann von jeder Person mit EORI-Nummer bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaates beantragt werden, in dem sie ihren Sitz hat oder in dem die VZTA verwendet werden soll. Wenn Sie in der Datenbank Österreich auswählen, ist der Antrag in der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) eingebracht. Sie können auch einen anderen Mitgliedstaat auswählen, in diesem Fall wird der Antrag in diesem Mitgliedstaat bearbeitet.

Pro Warenart ist ein separater Antrag notwendig, der alle für eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur oder Taric erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Zur Feststellung der stofflichen Beschaffenheit oder Zusammensetzung der Ware ist gegebenenfalls ein Muster und Gegenmuster beizubringen.

Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern keine Untersuchung eines Musters durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) notwendig ist. Die Kosten für die Untersuchung werden von der TUA festgesetzt.

Eine VZTA wird nach Vorliegen aller für eine Einreihung erforderlichen Daten unverzüglich, längstens nach 120 Tagen, erteilt. 

VZTAs können nur für eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr erteilt werden. Aus diesem Grund werden für innergemeinschaftliche Lieferungen,  für Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerzwecke, sowie bei Vorliegen nationaler Einreihungsprobleme keine Zollbescheide (rechtsverbindliche Zolltarifauskünfte) erteilt.

Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ)

  • Kontaktadresse:
    Zollstelle Wien - Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte
    Vordere Zollamtsstraße 5
    1030 Wien
    Telefon +43 (0) 50 233 
    • Kanzlei: Dw. 561336 oder Dw. 561441
    • Kapitel 1 bis 40: Dw. 561478 oder Dw. 561370
    • Kapitel 41 bis 70: Dw. 561524
    • Kapitel 71 bis 97: Dw. 561448 oder Dw. 561374
  • Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Nähere Informationen über die Antragstellung, das Labor (TUA) und das Befüllen der Antragsfelder in der Datenbank finden sie in unserem Informationsschreiben:

Za275-Erl Ausfüllanleitung zu Za 275

Datenbanken der europäischen Kommission

Die Kommission entwickelt und betreibt verschiedene Datenbanken in Zusammenarbeit mit den Zoll- und Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten. Diese Datenbanken sind Bestandteil des Informationssystems der Steuern und Zollunion.

Neue Version der "TARIC" Online-Zolltarifdatenbank

Die Online-Zolltarifdatenbank der EU (TARIC) steht in 21 Sprachen zur Verfügung und bietet Suchfunktionen ua. in folgenden Bereichen:

  • Bestimmungen, die für ein Produkt oder ein Tarifkapitel und für gewisse Zollkontingente gelten;
  • Zeitlich befristete Bestimmungen;
  • Verordnungen in Verbindung mit Maßnahmen oder dem EU Amtsblatt;
  • Die Datenbanken bieten nunmehr auch die Möglichkeit, mehr als einen Produktcode gleichzeitig anzuzeigen.