Fahrzeug CF MOTO CF1000UTR 8K (UFORCE U10 PRO ABS) Anfrage der WKÖ vom 24.4.2026
Nach Einschätzung der WKÖ handelt es sich aufgrund der T1b‑Typgenehmigung und der Einordnung als Zugmaschine beim CF1000UTR‑8K (UFORCE U10 PRO ABS) mit Verbrennungsmotor (66 kW) um kein Fahrzeug, das unter die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. Z 2 lit b UStG 1994 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder) fällt. Da Zugmaschinen bzw. Traktoren grundsätzlich nicht zu den vom Gesetz erfassten Fahrzeugkategorien zählen, für die ein absoluter Vorsteuerausschluss vorgesehen ist, wird davon ausgegangen, dass für das gegenständliche Fahrzeug der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen des § 12 UStG zulässig ist, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Es wird um Bestätigung der Einschätzung ersucht.
Beantwortung:
Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhend Verkehrsauffassung an (VwGH 16.12.1980, 1681/80, 2817/80, 2818/80). Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung als Lastkraftwagen. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (siehe UStR Rz 1932).
Vor diesem Hintergrund wird Ihre Einschätzung geteilt, dass das gegenständliche Fahrzeug kein Pkw oder Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist und unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt.