Betriebliche Kollektivversicherung

Seit 23. September 2005 kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 93 bis § 98 VAG 2016) betrieben werden.

Die betriebliche Kollektivversicherung hat grundsätzlich eine Rentenlösung mit Kapitalverzehr vorzusehen (d.h. Kapitalabfindungen sind nur bis zur Bagatellgrenze zulässig).

Ein kollektiver Wechsel zwischen Pensionskasse und betrieblicher Kollektivversicherung ist durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich. Anlässlich des Übergangs in die Auszahlungsphase (Pension) ist auch eine individuelle Kapitalübertragung in das jeweils andere System zum Zwecke der Verrentung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Steuerliche Behandlung

  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann insgesamt bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme entweder in eine Pensionskasse und/oder in eine betriebliche Kollektivversicherung einzahlen und diese Einzahlungen werden als Betriebsausgabe anerkannt.
  • Die Leistungen daraus unterliegen der Besteuerung, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen resultieren.
  • Arbeitnehmerbeiträge sind bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zulässig (Sonderausgaben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde) und von Leistungen aus diesen Beiträgen werden nur 25 % besteuert.
  • Die Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen, für die eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde, werden nicht besteuert.
  • Die Versicherungssteuer beträgt einheitlich 2,5 % und von den Veranlagungserträgen wird keine KESt einbehalten.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020