Steuergegenstand
Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den Kraftfahrzeugen, die der NoVA unterliegen.
Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA (Steuergegenstand)
Motorräder
Steuergegenstand der NoVA sind Krafträder, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e. Haben diese einen Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter (cm3), sind sie vom Anwendungsbereich der NoVA ausgeschlossen und damit nicht steuerbar.
Krafträder der Klassen L1e, L2e und L6e unterliegen nicht der NoVA.
Quads
Da die Einstufung der Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 maßgeblich ist, unterliegen Quads der Klasse L7e mit einem Hubraum über 125 cm3 der NoVA. Bei einer Einstufung unter die Fahrzeugklasse T unterliegt das Kraftfahrzeug nicht der NoVA.
Personenkraftwagen
Steuergegenstand der NoVA sind Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1.
Wohnmobile / Reisemobile
Da Wohnmobile als Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 eingestuft werden, unterliegen sie der NoVA.
Andere Kfz zur Personenbeförderung mit 4 bis 9 Sitzplätzen (insb. Klasse N1)
Steuergegenstand der NoVA sind zudem andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge mit mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
Es bestehen jedoch Ausnahmen.
Nicht NoVA-pflichtig sind:
- Kfz mit geschlossenem Aufbau (Kastenwägen und Vans), wenn
- sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet,
- in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und
- die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
- Kfz mit offenem Aufbau (Pritschenwägen), wenn eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens vorhanden ist; daher eine Ladefläche
- mit seitlich klappbaren Bordwänden;
- ohne Radkästen; oder
- abnehmbar oder kippbar.
- Kfz mit offenem Aufbau und ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (Pick-up), wenn
- die innere Länge der Ladefläche auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands und
- eine einfache Ausstattung, vorhanden ist.
Anhänger
Anhänger (z.B. Wohnwagen) fallen nach dem KFG 1967 nicht unter den Kraftfahrzeugbegriff und unterliegen somit nicht der NoVA.
Oldtimer
Historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 43 KFG 1967 (Oldtimer) stellen nach § 2 Abs 1 NoVAG 1991 keine Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG 1991 dar und unterliegen somit nicht der NoVA.