Steuerliche Aspekte bei Photovoltaikanlagen von Privatpersonen Auf diesen Seiten erhalten Sie Informationen über steuerliche Aspekte, wenn Sie eine Photovoltaikanlage (PVA) betreiben und Ihren Strom ins Netz oder in eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft einspeisen und ansonsten keine betrieblichen Einkünfte, sondern nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem Dienstverhältnis oder einer Pension) erzielen.

Allgemeines

Aus steuerlicher Sicht ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der PVA um einen Volleinspeiser, einen Überschusseinspeiser oder einen Inselbetrieb handelt.

Beim Volleinspeiser wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie primär für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft.

Beim Inselbetrieb wird der produzierte Strom ausschließlich zur Eigenbedarfsdeckung verwendet und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist, der Überschuss wird in Batterien gespeichert. Diese Form findet man insbesondere dort, wo eine Stromversorgung durch das Ortsnetz nicht möglich ist. Mangels Einnahmen ist die PVA der Privatsphäre zuzurechnen, es entstehen keine steuerlichen Konsequenzen.

Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Man unterscheidet Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG). Steuerlich (ausgenommen im Bereich der Elektrizitätsabgabe) sind beide Formen gleich zu behandeln.

Rechtsgrundlagen

Achtung

Sozialversicherungsrechtliche Fragen werden hier nicht behandelt.

Letzte Aktualisierung: 7. August 2025