Genehmigungsprozess
Ab 1. Jänner 2025 dürfen nur mehr Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, sofern Handelsteilnehmer über eine Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 verfügen.
Der Antrag auf Genehmigung im NEIS ist spätestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen.
Mit Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 dürfen die betroffenen Brennstoffe mit 1. Jänner 2025 in den steuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden.
Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers,
- Voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, Art der Brennstoffe und Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen,
- Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe,
- Geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen –„Überwachungsplan“ (EU Nr. 2018/2066 i. V. m. Richtlinie 2003/87/EG) und
- eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen.
Hinweis
Bisher galten nach dem nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz – NEHG 2022, die Netzbetreiber als Handelsteilnehmer, die nach dem Erdgasabgabegesetz als Haftender die Erdgasabgabe abführen. In EU-ETS 2 sind zukünftig die Erdgaslieferanten die Handelsteilnehmer und nicht mehr die Netzbetreiber.
Sollten der Netzbetreiber und der Erdgaslieferant eine Unternehmensgruppe bilden, so kann weiterhin der Netzbetreiber die Verpflichtung übernehmen.
Achtung
Durch den Übergang der Handelsteilnehmereigenschaft von den Erdgasnetzbetreibern auf die Erdgaslieferanten, sind zukünftig die Betreiber von CNG-Tankstellen (Compressed Natural Gas/komprimiertem Erdgas) Handelsteilnehmer im EU-ETS 2. CNG-Tankstellenbetreiber müssen daher auch einen Antrag auf Genehmigung im NEIS bis 30. August 2024 stellen, sofern eine Inverkehrbringung ab 1. Jänner 2025 geplant ist.