Zollaussetzungen für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile
Für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile, welche in der EU überhaupt nicht oder nicht in erforderlicher Qualität oder Menge erhältlich sind und deshalb importiert werden müssen, kann beim Bundesministerium für Finanzen eine Zollbefreiung (Zollaussetzung oder Zollkontingent) beantragt werden.
Zollbefreiung für Rohstoffe und Vorprodukte
Nähere Informationen über Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (ABL (EU) Nr. C 363 vom 13.12.2011, Seite 6)
Antragstellung
Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente können beim Bundesministerium für Finanzen eingereicht werden, wenn
- eine in einem Produktionsprozess eingesetzte Einfuhrware in der Gemeinschaft überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Menge oder Qualität erhältlich ist und
- der Zollentgang EU-weit zumindest 15.000 Euro jährlich beträgt.
Zur Antragstellung füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/3 (Zollaussetzung@bmf.gv.at). Für Rückfragen steht Ihnen die Abteilung I/3 des Bundesministeriums für Finanzen unter Telefon +43/1/51 433-504231 zur Verfügung. Das Bundesministerium für Finanzen ist gerne bereit, Sie bei der Ausfüllung dieses Formulars zu unterstützen.
Das Bundesministerium für Finanzen wird den Antrag an die Europäische Kommission weiterleiten. Der Antrag wird dann in Brüssel besprochen. Das Bundesministerium für Finanzen wird Sie über den Verlauf dieser Verhandlungen informieren.
Nach positivem Abschluss dieser Verhandlungen wird die Europäische Kommission dem Europäischen Rat die Schaffung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents vorschlagen.
Die Europäische Kommission nimmt nur zweimal jährlich, nämlich am 15. März und am 15. September, derartige Anträge entgegen. Die am 15. März bei der Europäischen Kommission einlangenden Anträge können frühestens am 1. Jänner des Folgejahres, die am 15. September einlangenden Anträge frühestens am 1. Juli des Folgejahres zu einer Zollbefreiung führen. Da derartige Anträge vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission in Österreich geprüft werden müssen, kann das Bundesministerium für Finanzen eine Weiterleitung an die Europäische Kommission nur dann gewährleisten, wenn die Anträge mindestens zwei Monate vor den von der Europäischen Kommission festgesetzten Terminen einlangen.
Einspruch gegen bestehende Zollaussetzungen und autonome Zollkontingente
Falls Sie in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Produkt herstellen, für welches eine Zollaussetzung oder ein autonomes Zollkontingent besteht, können Sie gegen diese Zollaussetzung bzw. gegen dieses Zollkontingent mit einem formlosen Schreiben oder per E-Mail an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/3, (Zollaussetzung@bmf.gv.at) Einspruch einlegen. Sie können auch dann Einspruch einlegen, wenn ein von Ihnen in der EU hergestelltes Produkt in direkter Konkurrenz zu einem Produkt steht, für welches eine Zollaussetzung oder ein autonomes Zollkontingent besteht.
Ein derartiger Einspruch hat in der Regel zur Folge, dass der Zollsatz für das entsprechende Produkt auf das nach internationalen Abkommen höchstzulässige Ausmaß angehoben wird.
Verlängerung von Zollaussetzungen
Laut Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 müssen alle Zollaussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Damit Aussetzungen über den angeführten Termin hinaus verlängert werden, muss bei der Europäischen Kommission eine Verlängerung beantragt werden.
Ein derartiger Antrag muss spätestens Ende Jänner vor dem jeweils angegebenen Enddatum beim Bundesministerium für Finanzen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden.
Die Europäische Kommission wird nur jenen Verlängerungsanträgen nachkommen, bei denen der EU-weite Zollentgang zumindest 15.000 Euro pro Jahr beträgt.
Sollten Sie das Fortbestehen einer Zollaussetzung wünschen, bei welcher Ihre Importe zu weniger als 15.000 Euro Zollentgang führen, so wird dringend geraten das Bundesministerium für Finanzen unter Angabe Ihrer Importmengen und des Ursprungslandes der importierten Ware zu informieren. Das Bundesministerium für Finanzen wird in derartigen Fällen versuchen, EU-weite Importdaten zu erhalten und - sofern die EU-weiten Importe zu einem Zollentgang von zumindest 15.000 Euro führen – die Verlängerung der Zollaussetzung auf Grund dieser EU-weiten Daten beantragen.
Import von Stahlwaren aus der Schweiz
Allgemeines Prinzip
Wird ein Stahlerzeugnis aus einem Drittland z. B. in die Schweiz (CH) eingeführt und dort einer Be- oder Verarbeitung unterzogen, die nicht ursprungsbestimmend im Sinne des nichtpräferenziellen Ursprungsrechts (Art. 60 Unionszollkodex - UZK) ist, gilt die Ware weiterhin als Ursprungsware des ursprünglichen Schmelzlandes. Ein chinesischer Stahl, der in der Schweiz nur geschnitten oder entgratet wird, bleibt zollrechtlich chinesischer Stahl und unterliegt voll den Schutzmaßnahmen (Kontingent / 50 % Schutzzoll).
EU-Vormaterial („Melt & Pour“ = EU) mit Bearbeitung in der Schweiz
Wenn das Vormaterial in der EU geschmolzen und gegossen wurde (EU-Ursprung) und in der Schweiz einer Bearbeitung unterzogen wird, die nicht ausreicht, um den Schweizer Ursprung zu begründen, gilt Folgendes:
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 gilt explizit, dass Waren mit EU-Ursprung, die im Drittland einer nicht-ursprungsbegründenden Bearbeitung unterzogen wurden, bei der Einfuhr in die Union so behandelt werden, als hätten sie den Ursprung dieses Drittlands (hier: Schweiz).
Diese Ware ist bei der Wiedereinfuhr in die EU voll durch den Schutzmechanismus belastet. Das länderspezifische Kontingent der Schweiz ist zwingend anzuwenden. Ist dieses Kontingent erschöpft, fällt der 50 % Schutzzoll an. Der lückenlose Nachweis der EU-Schmelze über eine Walzwerksbescheinigung (MTC) und die Verarbeitungsdokumente wendet den Schutzzoll in diesem Fall nicht ab. Die Verordnung gibt hier bewusst den Schweizer Ursprung für die Schutzmaßnahme vor.
Wichtige Abgrenzung bei der Anwendung von Zollkontingenten
Wann greift das Schweizer Kontingent (und ggf. der Schutzzoll)?
Das länderspezifische Kontingent der Schweiz kommt immer dann zwingend zur Anwendung, wenn eine Rückwarenabfertigung (Verfahren 6110/F01) rechtlich ausgeschlossen oder nicht möglich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn:
- die Ware in der Schweiz auch nur minimal mechanisch bearbeitet wird (z. B. durch Ablängen, Entgraten oder Richten) und sie damit zollrechtlich ihre Identität (Nämlichkeit) verliert,
- kein entsprechender Antrag gestellt wurde oder
- die gesetzliche Frist für Rückwaren abgelaufen ist.
In diesen Fällen greift die Fiktion der Durchführungsverordnung: Die Sendung verliert das Privileg der EU-Schmelze und unterliegt bei der Einfuhr in die EU vollumfänglich den Zollkontingentregelungen der Schweiz (inklusive des Risikos eines 50 %igen Schutzzolls bei Kontingenterschöpfung).
Rückwaren und die Vermeidung von Schutzzöllen
Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung 2026/1457 sieht vor, dass Stahl oder Stahlerzeugnisse, die aus der EU ausgeführt und ohne jegliche Be- oder Verarbeitung in das Zollgebiet der EU zurückgeführt werden, nicht den Zöllen außerhalb des Kontingents unterliegen; folglich findet die Zollbefreiung für Rückwaren Anwendung.
Aufgrund von Rückfragen aus der praktischen Anwendung wird eine notwendige Klarstellung bezüglich der Schutzzollbefreiung vorgenommen. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Schutzzollbefreiung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn im Rahmen der Zollanmeldung explizit ein Antrag auf Rückwarenabfertigung gestellt wird und gleichzeitig sämtliche Voraussetzungen für eine Rückwarenbegünstigung gemäß dem Unionszollkodex (UZK) erfüllt sind. Der Verfahrenscode ist mit 6110 anzugeben, der Verfahrenszusatzcode mit F01.
Übersicht der Praxis-Szenarien
- 1. Szenario: Ausfuhr-MRN + MTC mit EU-Schmelze vorhanden
- Dokumente: Ausfuhr-MRN + MTC mit EU-Schmelze vorhanden.
- e-zoll: UZK-Rückware (Verfahrenscode: 6110; Verfahrenszusatzcode: F01) – Bedingungen für Rückware gemäß UZK müssen erfüllt sein.
- Rechtsfolge: 0 % Zoll / 0 % Schutzzoll (Rückwarenstatus bestätigt).
- 2. Szenario: MTC und anderer Rückwarennachweis als Ausfuhr-MRN vorhanden
- Dokumente: Keine Ausfuhr-MRN, aber anderer Rückwarennachweis vorhanden und MTC mit EU-Schmelze vorhanden.
- e-zoll: UZK-Rückware (Verfahrenscode: 6110; Verfahrenszusatzcode: F01) – Bedingungen für Rückware gemäß UZK müssen erfüllt sein.
- Rechtsfolge: 0 % Zoll / 0 % Schutzzoll (Rückwarenstatus bestätigt).
- 3. Szenario: Drittlands-Schmelze mit Minimalbearbeitung
- Dokumente: MTC zeigt Drittlandsschmelze (z. B. China) & nur Minimalbearbeitung in der Schweiz.
- e-zoll: Drittlandsimport (Schmelzland maßgeblich).
- Rechtsfolge: Anrechnung auf das Kontingent des Schmelzlandes. Bei Erschöpfung: 50 % Schutzzoll.
- 4. Szenario: Fehlende Nachweise
- Dokumente: Kein MTC / keine Schmelznummer vorhanden.
- e-zoll: Unvollständige Zollanmeldung – keine Nachweise.
- Rechtsfolge: EINFUHRVERBOT
Links zu wichtigen Verordnungen:
Aktuelle Zollaussetzungen
Zollaussetzungen 1-7-2026 (PDF, 1 MB)