Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften Hier erhalten Sie Informationen zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Elektrizitätsabgabe bei Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG).
Allgemeines
Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) werden – ausgenommen im Bereich der Elektritzitätsabgabe - steuerlich gleich behandelt.
Einkommensteuer
Besteuerung der Energiegemeinschaft
Energiegemeinschaften in der Rechtsform eines Vereins oder einer Genossenschaft unterliegen mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer, aber nicht der Mindestkörperschaftsteuer. Energiegemeinschaften sind nicht gemeinnützig iSd Bundesabgabenordnung, abgabenrechtliche Begünstigungen stehen daher nicht zu.
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG ist nur auf natürliche Personen anwendbar, somit nicht bei Einspeisung durch die EEG ins Netz.
Besteuerung der Mitglieder (natürliche Personen)
Die Einkünfte aus der Einspeisung von Strom in die EEG fallen unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 39 EStG, soweit die dort genannten Voraussetzungen für den Energieerzeuger erfüllt sind.
Die Ausführungen zu Steuerbefreiung und Steuerpflicht bei Volleinspeisung und Überschusseinspeisung gelten analog.
Umsatzsteuer
Besteuerung der Energiegemeinschaft
Die Lieferung von Elektrizität seitens der EEG an ihre Gesellschafter/Mitglieder stellt eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG dar und ist daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerbefreiung der EEG, wie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, sind gesondert zu prüfen.
Besteuerung der Mitglieder (natürliche Personen)
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es sowohl im Falle des Überschuss- als auch des Volleinspeisers zu einer Lieferung von Elektrizität durch den umsatzsteuerpflichtigen Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Unter den Voraussetzungen des § 2 Z 2 UStBBKV schuldet diesfalls die EEG die Steuer für die Lieferung der Elektrizität. Ist der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage ein pauschalierter Land- und Forstwirt, unterliegen die Umsätze aus der Einspeisung dem Pauschalsteuersatz von 13 Prozent. § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV ist gemäß § 19 Abs. 1d iVm § 22 Abs. 1 UStG nicht anwendbar.
Elektrizitätsabgabe
Die Befreiung von der ElAbG für selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern – wie Photovoltaik – kann von EEG (wie auch gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, nicht jedoch BEG), ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und damit Lieferung an ein Elektrizitätsunternehmen iSd Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ist nicht steuerbar.
Gebühren
Ein zwischen einer EEG und dem Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG, sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde.
Näheres zur Bestandvertragsgebühr – insbesondere zur Berechnung der Gebühr und der Abfuhr – finden Sie auf der Seite des Unternehmensservice-Portals.