Kulturgut

Kunst ist keine Ware wie jede andere. Anders als Güter des täglichen Gebrauchs, haben Kulturgüter nicht nur einen Preis, sondern auch und vor allem einen ideellen Wert. Dieser ideelle Wert ist dann besonders hoch, wenn Kunstwerke in besonderer Weise die Geschichte und Identität eines Landes spiegeln.

Kulturgut im Rahmen der Ausfuhr

Im Rahmen der Ausfuhr von Kulturgut besteht eine Abgrenzung zwischen europäischem Recht und österreichischem Recht.

Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 legt Kategorien von Kulturgüter fest, die im Handel mit Drittländern (nicht EU-Ländern) eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausfuhr von diesen Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt, wobei diese Ausfuhrgenehmigung in der gesamten Europäischen Union gilt. 

Das Denkmalschutzgesetz bestimmt jene Kategorien von Kulturgütern, die bei der Verbringung über die österreichische Staatsgrenze einer Genehmigung bedürfen. Die im Denkmalschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung wegen dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

  • Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500) in der Findok

Kulturgut im Rahmen der Einfuhr

Zur Verhinderung der unrechtmäßigen Verbringung von Kulturgut in das Zollgebiet der Union bzw. der verbotenen Einfuhr von Kulturgut nach Österreich führt die Zollbehörde aufgrund der Verordnung (EU) 2019/880 und des Kulturgüterrückgabegesetzes sowohl bei Einfuhren aus Drittstaaten als auch bei Verbringungen aus anderen EU-Ländern im Rahmen ihrer Befugnisse Kontrollen durch. Die Zollorgane sind dabei insbesondere auch berechtigt, Nachweise für die legale Herkunft und die rechtmäßige Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Herkunftsland zu verlangen.